Erlaubnisse zur Gewässerbenutzung

Gewässerbenutzungen im Sinne des WHG sind:

  • das Entnehmen und Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern,
  • das Aufstauen und Absenken von oberirdischen Gewässern,
  • das Entnehmen fester Stoffe aus oberirdischen Gewässern, soweit sich dies auf die Gewässereigenschaften auswirkt,
  • das Einbringen und Einleiten von Stoffen in Gewässer und
  • das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser.

Zu den häufigsten Gewässerbenutzungen zählen das Einleiten von Abwässern, das Ableiten von Regenwasser, das Entnehmen von Grundwasser zur Wasserversorgung und für betriebliche Zwecke.

 Als Benutzungen gelten auch: 

  • das Aufstauen, Absenken und Umleiten von Grundwasser durch Anlagen, die hierfür bestimmt oder geeignet sind und
  • Maßnahmen, die geeignet sind, dauernd oder in einem nicht nur unerheblichen Ausmaß nachteilige Veränderungen der Wasserbeschaffenheit herbeizuführen.

Weitere Gewässerbenutzungen: 

  • das Entnahmen aus oberirdischen Gewässern z.B. für Teichanlagen
  • der Betrieb von Wärmepumpen und Erdwärmesonden (siehe hierzu auch unten den gesonderten Punkt "ähnliche Produkte" Erdwärmenutzung).

Sämtliche Gewässerbenutzungen unterliegen grundsätzlich der vorherigen Erlaubnispflicht durch die zuständige Behörde, soweit nicht durch das Wasserhaushaltsgesetz (WHG) erlassener Vorschriften etwas anderes bestimmt ist. Keine Benutzungen sind Maßnahmen, die dem Ausbau eines Gewässers im Sinne des § 67 Abs. 2 WHG dienen. Das Gleiche gilt für Maßnahmen der Unterhaltung eines Gewässers, soweit hierbei keine chemischen Mittel verwendet werden. Der erlaubnisfreie Gemeingebrauch umfasst nach dem Landeswassergesetz im allgemeinen nur das Schöpfen mit Handgefäßen.

Antrag auf Erlaubnis von Teichanlagen

  1. Antragsformular
  2. Erläuterungsbericht mit ausführlichen Angaben über Art, Umfang und Zweck der beabsichtigten Benutzung, Menge des zu gebrauchenden Wassers, Entnahmebauwerke, Zu- und Ableitungen sowie die Einleitungsbauwerke.

    Bei Fischteichanlagen zusätzlich: Angaben zum Einzugsgebiet (ggf. in Übersichtskarte zeichnen), Lage, Größe und Bauart der Teiche, Angaben zu Fischmengen und Fischarten, Art der benutzten Futtermittel.

    Bei Entnahmen mittels Aufstau: Angaben zur Mindestwasserregelung und dessen Umsetzung

  3.  Einverständniserklärung der vorseitig bezeichneten Grundstückeigentümer, sofern der Antragsteller nicht selbst Eigentümer ist.
  4. Übersichtskarte im Maßstab 1 : 25.000 oder 10.000 mit, durch einen roten Kreis von 5 mm Durchmesser, gekennzeichneter Benutzungsanlage
  5. Lageplan im Maßstab 1:500 oder größer mit Eintragungen der in Anspruch genommenen Grundstücke und Gewässer sowie aller zur Benutzung erforderlichen Anlagen. Soweit nicht die Übersichtlichkeit darunter leidet, sind Namen der Grundstückeigentümer einzutragen. Die Grundstücke des Antragstellers sind gelb zu umranden. Die Himmelsrichtung mit Nordpfeil muss ebenfalls eingetragen werden.
  6. Querprofile und Längenschnitte der Benutzungsanlagen es genügt ein Längenschnitt, durchlaufend vom Entnahmebauwerk über die Zuleitung, die Benutzungsanlage (z.B. Teich) und die Ableitung bis zum Einleitungsbauwerk. Soweit Teichanlagen vorgesehen sind, ist ein Querprofil erforderlich, das die Teichbreite, den Wasserlauf und mindestens 10 m des gegenüberliegenden Ufergeländes umfassen muss.
  7. Zeichnungen bzw. Skizzen der Bauwerke, Entnahme- und Einleitungsbauwerke, Mönche, Überläufe und Entleerungsvorrichtungen, soweit vorhanden und vorgesehen.
  8. Artenschutzprüfung nach § 44 Bundesnaturschutzgesetz (BnatSchG), Gesamtprotokoll des Ergebnisses der Artenschutzrechtlichen Prüfung gemäß § 44 BNatSchG entsprechend dem beigefügten Muster (Die Herleitung dieses Ergebnisses muss durch fachlich nachvollziehbare Prüfschritte - "Art-für-Art-Betrachtung" - nachgewiesen werden.)

Hinweis: Die Unterlagen sind mit Ort und Datum zu versehen und vom Antragsteller sowie dem Entwurfsverfasser zu unterzeichnen und in vierfacher Ausfertigung einzureichen


Antrag zur Wasserentnahme (betrieblich)

Folgende Unterlagen sind erforderlich und in dreifacher Ausfertigung einzureichen:

  1. Vollständig ausgefüllter und unterschriebener Antragsvordruck
  2. Erläuterungsbericht mit ausführlichen Angaben über Art, Umfang und Zweck der beabsichtigten Benutzung, Menge des zu gebrauchenden Wassers, Entnahmebauwerke, Zu- und Ableitungen
  3. Übersichtskarte im Maßstab 1:10.000 oder 1:5.000 mit durch einen roten Kreis gekennzeichneter Entnahmestelle
  4. Lageplan im Maßstab 1:500 oder 1:1.000 mit Eintragungen der in Anspruch genommenen Grundstücke und Gewässer sowie aller zur Benutzung erforderlichen Anlagen. Soweit nicht die Übersichtlichkeit darunter leidet, sind Namen der Grundstückeigentümer einzutragen. Die Him-melsrichtung mit Nordpfeil muss eingetragen werden.
  5. Zeichnungen der Wassergewinnungsanlage, Entnahmebauwerk, Sammelbehälter, Überläufe, Entleerungseinrichtung 
  6. Bei Tiefbrunnen Bohrprofil mit Schichtenverzeichnis, Ausbauplan und Dokumentation des Pumpversuch
  7. Einverständniserklärung des Grundstückseigentümers der Wassergewinnungsanlage, sofern nicht Antragsteller.
    Die Antragsunterlagen zu 2. – 6. sind mit Ort und Datum zu versehen und vom Antragsteller und vom Entwurfsverfasser zu unterschreiben.

Berechnung entsprechend Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung des Landes Nordrhein-Westfalen (AVerwGebO NRW)

Teichanlagen: Mindestgebühr 200,00 EUR

Wasserentnahme (betrieblich): Mindestgebühr 200,00 EUR, gestaffelt nach Ableiten und evtl. Wiedereinleiten sowie Jahresmenge

Die rechtlichen Grundlagen sind insbesondere in den §§ 8 ff. des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) festgeschrieben.

Ingenieurtechnische Bearbeitung für Bestwig und Brilon

Ingenieurtechnische Bearbeitung für Hallenberg, Medebach, Schmallenberg und Winterberg

Ingenieurtechnische Bearbeitung für Meschede, Arnsberg

Ingenieurtechnische Bearbeitung für Olsberg und Marsberg

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Verwaltungsrechtliche Bearbeitung

Ingenieurtechnische Bearbeitung für Nassholzlagerplätze (kreisweit)

Ingenieurtechnische Bearbeitung betriebliche Wasserentnahme für Eslohe, Hallenberg, Medebach, Schmallenberg und Winterberg

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