Abwasserbehandlungsanlagen
Betriebliche Abwasserbehandlungsanlagen / Häusliches Abwasser aus Kleinkläranlagen
Betriebliche Abwasserbehandlungsanlagen
Entspricht gewerblich / betriebliches Abwasser hinsichtlich der Verschmutzung nicht den gesetzlichen Vorgaben, wie z. B. in der Abwasserverordnung oder der kommunalen Entwässerungssatzung festgelegt, ist die Verschmutzung des Abwassers vor Einleitung in ein Gewässer oder in die Kanalisation mit Hilfe von so genannten Abwasserbehandlungsanlagen zu entfernen oder zu verringern. Unter einem Gewässer ist hier sowohl ein oberirdiches Gewässer als auch das Grundwasser zu verstehen.
Die Anlagen sind so zu bauen und zu betreiben, dass die gesetzlich vorgegebenen und zulässigen Höchstwerte (Grenzwerte) für bestimmte Abwasserinhaltsstoffe jederzeit eingehalten werden können. Dem Betreiber von Anlagen obliegen grundsätzliche Pflichten, wie die:
- Einholung der wasserrechtlichen Genehmigung
- Bereitstellung von geeignetem Bedienungspersonal
- regelmäßige Wartung
- unverzügliche Beseitigung von Störungen
- Beachtung arbeitsschutzrechtlicher Belange
- Dokumentation des Betriebs der Anlage
Der Bau, Betrieb und wesentliche Änderung einer Abwasserbehandlungsanlage unterliegt der Genehmigungspflicht nach Landeswassergesetz durch die Untere Wasserbehörde.
Weitere Angaben können bei den jeweiligen Ansprechpartnern der Unteren Wasserbehörde eingeholt werden.
Häusliches Abwasser aus Kleinkläranlagen
Eine Kleinkläranlage besteht aus einer mechanischen Vorklärung und einer biologischen Nachreinigung (=Hauptklärung).
Die Vorklärung besteht aus einem Mehrkammersystem, in dem die groben und festen Bestandteile des zu klärenden häuslichen Abwassers zurückgehalten werden. Übrig bleibt dann Fäkalschlamm, der regelmäßig durch die Stadt/Gemeinde oder ein von ihr beauftragtes Unternehmen abzufahren ist.
In der Nachreinigung reinigen dann Mikroorganismen und Bakterien das von Feststoffen befreite Abwasser biologisch. Diese Kleinstlebewesen bauen durch biologische Prozesse (unter Sauerstoffmitwirkung) die im Abwasser enthaltenen Schadstoffe größtenteils ab. Anschließend wird das gereinigte Abwasser in ein oberirdisches Gewässer (Vorfluter) oder über eine Versickerungsanlage (günstige Boden- und Grundwasserverhältnisse vorausgesetzt) ins Grundwasser eingeleitet.
Das Einleiten von gereinigtem Abwasser in ein Gewässer (oberirdisches Gewässer oder Grundwasser) ist eine Gewässerbenutzung. Diese Gewässerbenutzung bedarf einer behördlichen Erlaubnis. Die wasserrechtliche Erlaubnis ist über die jeweilige Stadt- bzw. Gemeindeverwaltung bei der Unteren Wasserbehörde des Hochsauerlandkreises vor Errichtung der Kleinkläranlage zu beantragen. Bei einigen Kleinkläranlagensystemen (Pflanzenanlage, Filterkörper), die über keine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung verfügen, ist zusätzlich eine Anlagengenehmigung erforderlich.
Links und Downloads
Notwendige Unterlagen
Häusliches Abwasser aus Kleinkläranlagen
Folgende Unterlagen sind in dreifacher Ausfertigung über die Stadt-/Gemeindeverwaltung einzureichen:
1. Ausgefüllter und unterschriebener Antragsvordruck
2. Erläuterungsbericht nach Muster
3. Übersichtskarte im Maßstab 1:25.000 mit Kennzeichnung des Grundstücks
4. Übersichtsplan im Maßstab 1:10.000 oder 1:5.000 mit Kennzeichnung der Abwasseranlage und der Einleitungsstelle
5. Lageplan im Maßstab 1:500 mit Darstellung der Gebäude, der befestigten Flächen, der Entwässerungsleitungen, Abwasserbehandlungsanlagen und der Einleitungsstelle bzw. Untergrundverrieselung
6. bei häuslichem Schmutzwasser: Gebäudegrundrisse M. 1:100 für alle Wohngeschosse und Keller, mit Entwässerungsgrundleitungen
7. Zeichnung(en) und Beschreibung der Abwasserbehandlungsanlage(n), z.B. Firmenprospekt
8. Entwässerungslängsschnitt durch die gesamte Entwässerungsanlage (einschl. Einleitungsstelle) mit allen erforderlichen Höhen- und Längenangaben (Gelände, Rohrsohle, Bauwerke) und Darstellung der Be- und Entlüftung der Anlage.
9. Hydrogeologisches Gutachten (nur bei Untergrundverrieselung/Versickerung von häusl. Schmutzwasser und bei Versickerung von Niederschlagswasser, wenn eindeutige Erkenntnisse fehlen).
10. Einverständniserklärung des Grundstückseigentümers zur Abwassereinleitung (falls nicht Antragsteller)
Die Antragsunterlagen zu 1. bis 8. sind vom Antragsteller und vom Entwurfsverfasser zu unterschreiben!
Kosten
Berechnung entsprechend Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung des Landes Nordrhein-Westfalen (AVerwGebO NRW)