Artenschutz (Exotische Arten, Besitz und Vermarktung)

Für besonders geschützte Arten sind nationale und internationale Gesetze und Bestimmungen erlassen worden. Davon betroffen sind nicht nur lebende, sondern auch tote Tiere und Pflanzen sowie auch daraus gefertigte Erzeugnisse (z.B. Felle, Elfenbeinschnitzereien, Gegenstände aus Krokodil- oder Schlangenleder etc.).

Für den legalen Handel mit streng geschützten Tieren und Pflanzen oder deren Teile oder Erzeugnissen daraus ist in vielen Fällen eine Genehmigungen erforderlich, die bei der Unteren Naturschutzbehörde beantragt werden kann.

Der Besitz von besonders geschützten Arten ist jedoch immer - bis auf wenige Ausnahmen - schriftlich bei der Unteren Naturschutzbehörde anzuzeigen (gemäß § 7 Bundesartenschutzverordnung). Folgende Daten des Tieres sind bei der Meldung anzugeben: Art, Anzahl, Alter, Geschlecht, Herkunft, Standort, Verwendungszweck, Kennzeichen des Tieres.

An- und Abmeldung

montags bis mittwochs, jeweils vormittags

CITES, Überwachung und Kontrolle, Kennzeichnungspflicht, Beschlagnahme und Einziehung

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