Artenschutz (Exotische Arten, Besitz und Vermarktung)

An-, Ab- und Ummelden von besonders und streng geschützten Tieren und Pflanzen

Eine Vielzahl von Tieren ist unter besonderen oder strengen Schutz gestellt. Dazu zählen z. B.: Papageien, europäische Vogelarten (auch Waldvögel), einige Taubenarten, Schildkröten, Krokodile, Chamäleons, Schlangen, Frösche und bestimmte heimische Säugetiere.

Geschützt sind nicht nur lebende oder tote Exemplare, sondern auch

  • ihre Eier, Larven, Puppen, Samen, Früchte und sonstige Entwicklungsformen,
  • ohne weiteres erkennbare Teile von geschützten Tieren und Pflanzen und
  • ohne weiteres erkennbar aus ihnen hergestellte Erzeugnisse, z.B. Pelzmäntel, Kleidungsstücke und Schuhe aus Reptilleder, Kunstgegenstände aus Elfenbein oder Tropenholz.

Die Tierhalter, dazu gehören auch Züchter, haben bestimmte Pflichten zu beachten:

  • nach dem Erwerb das Tier bei der Unteren Naturschutzbehörde anmelden,
  • den Verkauf des Tieres bei der Unteren Naturschutzbehörde melden,
  • den Tod des Tieres bei der Unteren Naturschutzbehörde melden und die Originalunterlagen zu dem Tier bei der Unteren Naturschutzbehörde abgeben,
  • den Verlust des Tieres bei der Unteren Naturschutzbehörde melden und 
  • einen Wohnortwechsel und damit Standortwechsel des Tieres bei der Unteren Naturschutzbehörde melden.

    Ein Verstoß gegen die Meldpflichten stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einem Verwarnungs- oder Bußgeld geahndet werden kann.

Notwendige Unterlagen

Bei besonders geschützten Tierarten:

  • ausgefüllter Antrag
  • einfacher Herkunftsnachweis
  • evtl. Nachweis der Kennzeichnung

bei streng geschützten Tierarten:

  • ausgefüllter Antrag
  • CITES-Bescheinigung
  • evtl. Einfuhrdokumente
  • evtl. Ausfuhrbescheinigung
  • evtl. alte CITES-Bescheinigung
  • Rechnung oder Belege
  • evtl. Nachweis der Kennzeichnung

Fundtiere

Ein Fundtier müssen Sie bei der Gemeinde/Stadt melden, in der das Tier gefunden wurde. Nach dem deutschen Fundrecht handelt es sich bei dem Tier nämlich um eine Fundsache. Allein die Gemeinde/Stadt entscheidet über den weiteren Verbleib (regionales Tierheim wird beauftragt oder Zustimmung, dass Sie das Tier behalten dürfen) bis sich der Eigentümer/ die Eigentümerin meldet. 

Links

https://www.wisia.de/

https://www.gesetze-im-internet.de/bartschv_2005/anlage_5.html

https://www.zzf.de/ringstelle/artenschutzkennzeichen

https://www.bna-ev.de/

www.lanuk.nrw.de/themen/natur/artenschutz

 

An- und Abmeldung

montags bis mittwochs, jeweils vormittags

CITES, Überwachung und Kontrolle, Kennzeichnungspflicht, Beschlagnahme und Einziehung

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