Artenschutz (Exotische Arten, Besitz und Vermarktung)
An-, Ab- und Ummelden von besonders und streng geschützten Tieren und Pflanzen
Eine Vielzahl von Tieren ist unter besonderen oder strengen Schutz gestellt. Dazu zählen z. B.: Papageien, europäische Vogelarten (auch Waldvögel), einige Taubenarten, Schildkröten, Krokodile, Chamäleons, Schlangen, Frösche und bestimmte heimische Säugetiere.
Geschützt sind nicht nur lebende oder tote Exemplare, sondern auch
- ihre Eier, Larven, Puppen, Samen, Früchte und sonstige Entwicklungsformen,
- ohne weiteres erkennbare Teile von geschützten Tieren und Pflanzen und
- ohne weiteres erkennbar aus ihnen hergestellte Erzeugnisse, z.B. Pelzmäntel, Kleidungsstücke und Schuhe aus Reptilleder, Kunstgegenstände aus Elfenbein oder Tropenholz.
Die Tierhalter, dazu gehören auch Züchter, haben bestimmte Pflichten zu beachten:
- nach dem Erwerb das Tier bei der Unteren Naturschutzbehörde anmelden,
- den Verkauf des Tieres bei der Unteren Naturschutzbehörde melden,
- den Tod des Tieres bei der Unteren Naturschutzbehörde melden und die Originalunterlagen zu dem Tier bei der Unteren Naturschutzbehörde abgeben,
- den Verlust des Tieres bei der Unteren Naturschutzbehörde melden und
einen Wohnortwechsel und damit Standortwechsel des Tieres bei der Unteren Naturschutzbehörde melden.
Ein Verstoß gegen die Meldpflichten stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einem Verwarnungs- oder Bußgeld geahndet werden kann.
Notwendige Unterlagen
Bei besonders geschützten Tierarten:
- ausgefüllter Antrag
- einfacher Herkunftsnachweis
- evtl. Nachweis der Kennzeichnung
bei streng geschützten Tierarten:
- ausgefüllter Antrag
- CITES-Bescheinigung
- evtl. Einfuhrdokumente
- evtl. Ausfuhrbescheinigung
- evtl. alte CITES-Bescheinigung
- Rechnung oder Belege
- evtl. Nachweis der Kennzeichnung
Fundtiere
Ein Fundtier müssen Sie bei der Gemeinde/Stadt melden, in der das Tier gefunden wurde. Nach dem deutschen Fundrecht handelt es sich bei dem Tier nämlich um eine Fundsache. Allein die Gemeinde/Stadt entscheidet über den weiteren Verbleib (regionales Tierheim wird beauftragt oder Zustimmung, dass Sie das Tier behalten dürfen) bis sich der Eigentümer/ die Eigentümerin meldet.
Links
https://www.gesetze-im-internet.de/bartschv_2005/anlage_5.html
https://www.zzf.de/ringstelle/artenschutzkennzeichen
www.lanuk.nrw.de/themen/natur/artenschutz