Stärkungspakt NRW
Gemeinsam gegen Armut
Als Folge des russischen Angriffskrieges steigen deutschlandweit die Preise für Energie und Lebensmittel. Viele Menschen sorgen sich um die Sicherung ihres täglichen Bedarfs. Auch Sozial- und Schuldnerberatungen und Einrichtungen der sozialen Infrastruktur stehen vor großen Herausforderungen. Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen stellt deshalb ein umfangreiches Unterstützungsprogramm zur Verfügung.
Was ist der Stärkungspakt NRW?
Mit dem Stärkungspakt NRW werden finanzielle Unterstützungsleistungen für in 2023 krisenbedingt anfallender Mehrausgaben in Folge steigender Energiepreise und einer hohen Inflation an Einrichtungen der sozialen Infrastruktur gewährt, damit diese ihre notwendige Arbeit weiterleisten und sogar ausbauen können. Darüber hinaus kommen in Härtefällen auch Maßnahmen für Einzelfallhilfen in Betracht. Einrichtungen die bereits über Dritte vollfinanziert werden, sind von einer Unterstützung ausgeschlossen. Es handelt sich um sog. Billigkeitsleistungen, d.h. es besteht kein rechtlicher Anspruch. Sie können aus Gründen der staatlichen Fürsorge zum Ausgleich oder der Milderung von Schäden und Nachteilen gezahlt werden.
Was sind die Einrichtungen der sozialen Infrastruktur und welche Kosten sind förderfähig?
Einrichtungen der sozialen Infrastruktur sind z. B.
- Sozial- und Schuldnerberatungen
- Tafeln, Kleiderkammern, Sozialkaufhäuser, Lebensmittelverteiler, „Kälte-/Wärmebusse“, Wohnungslosen- und Suchtberatungseinrichtungen, Schutzräume für Alkohol und Drogen konsumierende Personen, medizinische Versorgungsangebote für Personen ohne festen Wohnsitz oder ohne Krankenversicherungsschutz, Erwerbslosenzentren, Seniorentreffs etc.
- Begegnungseinrichtungen und Nachbarschaftsnetzwerke in den Stadtteilen
Förderfähig sind u. a.
- Kosten für die Erstellung und Produktion von Infomaterial,
- Ausgaben zur Aufrechterhaltung des Betriebs der Einrichtungen wie z. B. Miet- u. Energiekosten,
- Sachausgaben die für die Durchführung einzelner Angebote benötigt werden wie z. B. Lebensmittel, Verbrauchsgüter etc.,
- Honorarausgaben für Personen, die auf Stundenbasis Unterstützungs-, Betreuungs- oder auch Aushilfsarbeiten zur Aufrechterhaltung und/oder zum Ausbau des Betriebs oder zur Durchführung einzelner Maßnahmen leisten.
Die Leistungen werden nur für Ausgaben gewährt, für die keine anderen Förderungen beantragt oder bewilligt wurden. Doppelförderungen sind ausgeschlossen.
Bis zum 31.12.2023 nichtverausgabte Mittel sind zurückzuzahlen.
Ausgeschlossen von der Förderung sind Personalkosten und investive Ausgaben
Wie können Einrichtungen die finanziellen Mittel beantragen?
Sozial- und Schuldnerberatungsstellen sowie Einrichtungen der sozialen Infrastruktur können Ihren Bedarf über auf den Postweg beim Hochsauerlandkreis, Fachdienst Soziales, Rothaarsteig 1, 59929 Brilon oder per E-Mail an markus.dohle(at)hochsauerlandkreis.de anmelden.
Hier finden Sie die Antragsdokumente:
Ein rechtlicher Anspruch auf die Gewährung der beantragten Leistung besteht nicht (Billigkeitsleistung).
Wo finde ich weiterführende Informationen?
Weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen.