Stärkungspakt NRW

Gemeinsam gegen Armut

Als Folge des russischen Angriffskrieges steigen deutschlandweit die Preise für Energie und Lebensmittel. Viele Menschen sorgen sich um die Sicherung ihres täglichen Bedarfs. Auch Sozial- und Schuldnerberatungen und Einrichtungen der sozialen Infrastruktur stehen vor großen Herausforderungen. Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen stellt deshalb ein umfangreiches Unterstützungsprogramm zur Verfügung.

Mit dem Stärkungspakt NRW werden finanzielle Unterstützungsleistungen für in 2023 krisenbedingt anfallender Mehrausgaben in Folge steigender Energiepreise und einer hohen Inflation an Einrichtungen der sozialen Infrastruktur gewährt, damit diese ihre notwendige Arbeit weiterleisten und sogar ausbauen können. Darüber hinaus kommen in Härtefällen auch Maßnahmen für Einzelfallhilfen in Betracht. Einrichtungen die bereits über Dritte vollfinanziert werden, sind von einer Unterstützung ausgeschlossen. Es handelt sich um sog. Billigkeitsleistungen, d.h. es besteht kein rechtlicher Anspruch. Sie können aus Gründen der staatlichen Fürsorge zum Ausgleich oder der Milderung von Schäden und Nachteilen gezahlt werden.

Einrichtungen der sozialen Infrastruktur sind z. B.

  • Sozial- und Schuldnerberatungen
  • Tafeln, Kleiderkammern, Sozialkaufhäuser, Lebensmittelverteiler, „Kälte-/Wärmebusse“, Wohnungslosen- und Suchtberatungseinrichtungen, Schutzräume für Alkohol und Drogen konsumierende Personen, medizinische Versorgungsangebote für Personen ohne festen Wohnsitz oder ohne Krankenversicherungsschutz, Erwerbslosenzentren, Seniorentreffs etc.
  • Begegnungseinrichtungen und Nachbarschaftsnetzwerke in den Stadtteilen

Von einer Unterstützung ausgeschlossen sind Einrichtungen, die über Drittmittelförderung vollfinanziert werden.

 

Finanzierungsfähige Ausgaben sind

  1. Krisenbedingte Mehrausgaben bei laufenden Angeboten,
  2. Krisenbedingte Schaffung zusätzlicher Angebote,
  3. Einzelfallhilfen.

Beispielsweise handelt es sich dabei um folgende Ausgabepositionen:

  • Steigerungen bzw. Ausgaben für zusätzliche Heiz- und Energiekosten
  • Steigerungen bzw. Ausgaben für zusätzliche Miet- und Mietnebenkosten,
  • Personal- und Honorarausgaben; jedoch muss es sich dabei um zusätzliche Ausgaben aufgrund einer krisenbedingten, temporären Ausweitung der Beschäftigungszeiten für bestehendes Personal oder höhere, zusätzliche Personalbedarfe aufgrund einer verstärkten Inanspruchnahme und einem damit einhergehenden, ebenfalls zeitlich begrenzten Ausbau der sozialen Dienstleistung handeln.
  • Steigerung laufender Ausgaben z. B. für Müllentsorgung, Reinigungs- und Desinfektionsmittel, Handschuhe etc.
  • zusätzliche Ausgaben für Besteck, Einmal oder Mehrweggeschirr, Küchenutensilien etc.
  • Ausgaben für die Erstellung und Produktion von Infomaterial (bei Sozial- und Schuldnerberatungen).

Die Leistungen werden nur für Ausgaben gewährt, für die keine anderen Förderungen beantragt oder bewilligt wurden. Doppelförderungen sind ausgeschlossen.

Bis zum 31.12.2023 nichtverausgabte Mittel sind zurückzuzahlen.

Ausgenommen sind Beschaffungen, Instandhaltungs- oder Baumaßnahmen (investive Ausgaben), die in aller Regel über einen längeren Zeitraum (über ein Jahr) genutzt werden können.

Sozial- und Schuldnerberatungsstellen sowie Einrichtungen der sozialen Infrastruktur können Ihren Bedarf  über auf den Postweg beim Hochsauerlandkreis, Fachdienst Soziales, Rothaarsteig 1, 59929 Brilon oder per E-Mail an markus.dohle@hochsauerlandkreis.de anmelden.

Hier finden Sie die Antragsdokumente:

Ein rechtlicher Anspruch auf die Gewährung der beantragten Leistung besteht nicht (Billigkeitsleistung).

Weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen.

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