Pflegeversicherung Bußgeldstelle

Sofern Beitragszahlungen des Versicherungspflichtigen für die Pflegeversicherung über einen Zeitraum von sechs Monaten nicht geleistet wurden, wird dieser Verzug von derjenigen Krankenkasse, bei der die Pflegeversicherung abgeschlossen ist, an die Bußgeldstelle gemeldet.

Sofern sich nach einem Anhörungsverfahren der Verzug bestätigt, ist aufgrund der Feststellung des Tatbestandes einer Ordnungswidrigkeit, dieses mit einer Gelbuße zu ahnden.

Die Pflegeversicherung ist seit 1995 als Pflichtversicherung ein weiterer eigenständiger Zweig neben den vier anderen Sozialleistungen (Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Unfallversicherung).

Die Pflegeversicherung deckt die Kosten der Pflegebedürftigkeit als Maßnahme der Pflegevorsorge ab. Sie umfasst im Allgemeinen auch die häusliche Pflege. Man unterscheidet die gesetzliche und private Pflegeversicherung (Pflichtversicherung) sowie die Pflegezusatzversicherungen (freiwillige Versicherung). Die Pflegeversicherung ist gemäß Pflegeversicherungsgesetz (Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI)) der Krankenversicherung angegliedert. Die Versicherungspflicht ergibt sich aus den §§ 20 und 21 SGB XI.

Wer sich privat krankenversichert, muss auch bei einer privaten Krankenkasse eine Pflegeversicherung abschließen und aufrechterhalten (§ 1 Abs. 2 SGB XI). Gesetzlich versicherte Arbeitnehmer werden automatisch pflegeversichert (sozialversichert).

Wer dieser Verpflichtung zum Abschluss einer Pflegeversicherung nicht nachkommt oder mit der Entrichtung von sechs Monatsbeiträgen in Verzug gerät, verstößt gegen den in Artikel 3 des Grundgesetzes verfassungsrechtlich garantierten Gleichbehandlungsgrundsatz und begeht  gem. §  121 Abs. 2 SBG XI eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße bis zu 2.500 € geahndet werden kann. Mit der Bußgeldvorschrift will der Gesetzgeber insbesondere Personen, die bereits privat krankenversichert sind, dazu anhalten, auch eine private Pflegeversicherung abzuschließen bzw. die Beiträge zu entrichten. Die Versicherten sollen sich auf diese Weise gegen das Risiko der Pflegebedürftigkeit abzusichern, um nicht bei Eintritt des Pflegefalls der Allgemeinheit zur Last zu fallen.

Die aufgrund des SGB XI geschaffene Ordnung wird stark beeinträchtigt, wenn ein Betroffener dauerhaft oder über einen längeren Zeitraum hinweg keine Beiträge entrichtet.

Der Betroffene erhält zunächst ein Anhörungsschreiben mit einem Antwortbogen, welcher spätestens zwei Wochen nach Zugang zurückzusenden ist. Im Anhörungsbogen kann der Betroffene zu dem Vorwurf Stellung nehmen und auf freiwilliger Basis Angaben zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen machen. Diese Angaben können zur Einstellung des Verfahrens führen oder aber bei der Bußgeldbemessung Berücksichtigung finden.

Zur Bemessung der Höhe der Geldbuße dient ein Erlass des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes NRW (MAGS NRW). Als Berechnungsgrundlage für die Bußgelder nach § 121 SGB XI dienen dazu die jeweilige Bezugsgröße in der Sozialversicherung nach § 18 Abs. 1 SGB IV sowie der Beitragssatz der Pflegeversicherung nach § 55 Abs. 1 SGB XI, weöche sich weiterentwickeln und sich der Grundbetrag dadurch von Jahr zu Jahr verändert/erhöht. Für einen sechsmonatigen Beitragsverzug werden seitens des Gesetzgebers drei Grundbeträge als angemessen angesehen. (Stand 2022: z.Zt ist der Grundbetrag mit 100,00 € festgelegt)

Bei Nichtzahlung des Bußgeldes können verwaltungsrechliche Zwangsmaßnahmen wie Mahnung, Pfändung oder Erzwingungshaft angeordnet werden.

Liegen zwischen zwei Beitragrückständen mehr als 12 Monate, so wird der gemeldete Rückstand als Erstfall angesehen.

Liegen allerdings zwischen zwei Beitragsrückständen weniger als 12 Monate, so wird dieser Beitragsrückstand als Folgeverzug gewertet. D.h. bei jedem weiteren Verzug in Folge erhöht sich die Anzahl um weitere drei Grundbeträge bei der Bußgeldberechnung. Gemäß § 121 Abs. 2 SGB XI ist der Höchstbetrag für Bußgelder im Bereich der Pflegeversicherung auf max. 2.500 € begrenzt.

Bei Nichtzahlung des Bußgeldes können verwaltungsrechtliche Zwangsmaßnahmen wie Mahnung, Pfändung oder Erzwingungshaft angeordnet werden.

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