Bestattungskosten

Die Übernahme von Bestattungskosten durch den Sozialhilfeträger ist ab dem 01. 01. 2005 in § 74 SGB XII geregelt. Es handelt es sich um einen sozialhilferechtlichen Anspruch eigener Art, der auch noch nach der Bestattung und der Bezahlung der Kosten geltend gemacht werden kann.

Anspruchsberechtigt ist gemäß § 74 SGB XII derjenige, der verpflichtet ist, die Bestattungs­kosten zu tragen und dem das Tragen der Kosten nicht zugemutet werden kann. Dies kann im Einzelnen sein:

 

  • ein möglicher vertraglich Verpflichteter
  • der Erbe
  • der Ehegatte bzw. Lebenspartner
  • der getrennt lebende Ehegatte bzw. Lebenspartner
  • Adoptivkinder, Adoptiveltern
  • Kinder, Enkelkinder
  • Eltern, Großeltern
  • Geschwister

Verpflichteter kann auch derjenige sein, der nach der Bestattungsverordnung zur Besorgung der Bestattung verpflichtet ist. Ferner muss der Anspruchsberechtigte tatsächlich einen Werkvertrag gemäß § 631 BGB über die Bestattung des Verstorbenen mit einem Bestattungsunternehmen abgeschlossen haben oder von anderen Verpflichteten durch Ausgleichsanspruch zur Tragung der Bestattungskosten herangezogen werden.

Auch wenn das Erbe ausgeschlagen wird, kann im Rahmen der Unterhaltspflicht bzw. der Be­stattungspflicht nach dem Bestattungsgesetz NRW (BestG NRW) vom Verpflichteten die Übernahme der Kosten für die Bestattung verlangt werden.

 

Die Verpflichteten haften gesamtschuldnerisch im Sinne des § 421 BGB, d.h. der Sozialhilfeträger kann von jedem der leistungsfähigen Verpflichteten ganz oder zu einem Teil die Übernahme der Beerdigungskosten fordern. Bitte klären Sie deshalb vor der Antragstellung ab, ob einer oder mehrere Verpflichtete in der Lage sind, die Kosten für die Beerdigung zu tragen.

 

Bevor die Sozialhilfe bei Bedürftigkeit des Verpflichteten die Kosten für die Bestattung trägt, sind nachfolgende Leistungen vorrangig für die Beerdigungskosten einzusetzen:

  • der Nachlass / das Erbe mit seinem vollen Wert;
  • Leistungen, die aus Anlass des Todes erbracht werden, wie z.B. Leistungen der gesetzli­chen Unfallversicherung, Bestattungsgeld oder die Auszahlungen aus einer Sterbegeldversicherung;
  • Beihilfe in Todesfällen aus einer Sterbegeldversicherung;
  • ein möglicher Schadenersatzanspruch bei einer schuldhaften Tötung (z.B. einem Verkehrsunfall, Arbeitsunfall etc.)

Dem Antragsformular sind folgende Unterlagen beizufügen:

  • Sterbeurkunde
  • Nachweise über den Nachlass
  • Einkommens- und Vermögensnachweise (auch Ihres Ehegatten / Partners in eheähnlicher Gemeinschaft / Lebenspartners, da diese für die Prüfung der Zumutbarkeit ebenfalls zu berücksichtigen sind)
  • ggf. Kostenvoranschläge des Bestattungsunternehmens
  • Rechnungen des Bestattungsunternehmens, Gebührenbescheid der Gemeinde- oder Stadtverwaltung

Zu den angemessenen Kosten im Sinne des § 74 SGB XII zählen die Aufwendungen für ein ortsübliches Begräbnis einfacher Art. Dieses beinhaltet:

  • die Leichenschau
  • die Leichenbeförderung über eine kurze Strecke
  • einen Sarg einfachster Ausstattung mit Kissen-Decken-Garnitur
  • das Einkleiden und Einsargen der Leiche
  • die Bestattungskosten der Gemeinde (Hierzu zählen die Grabgebühren für ein einfaches Reihengrab. Dies gilt auch, wenn der Verstorbene in einer bereits vorhandenen Familiengrabstätte bestattet wird und hierdurch höhere Folgekosten entstehen.)
  • Leichenhausgebühren
  • einfachen Blumenschmuck bzw. Sargbukett
  • das erstmalige Herrichten des Grabes
  • ein einfaches Holzkreuz bzw. ein einfacher Grabstein (sofern von der Friedhofssatzung ausdrücklich vorgeschrieben)

Der Sozialhilfeträger ist bei der Entscheidung, was erforderlich ist, an die Vorschriften der jeweiligen Friedhofssatzung gebunden. Die Kosten variieren daher von Gemeinde zu Gemeinde.

 

Anstelle einer Erdbestattung ist auch eine Feuerbestattung möglich, in diesem Fall werden in angemessenem Umfang zusätzlich folgende Kosten übernommen:

  • Kosten für die Leichenbeförderung zum nächsten Krematorium
  • Kosten einer planmäßigen Einäscherung einschl. der Rücksendung der Urne
  • Urne in einfacher Ausgestaltung ohne Motiv
  • Grabgebühren für ein einfaches Urnengrab

Die Besonderheiten einer Bestattung anderer Glaubensrichtungen werden respektiert. Die Kosten hierfür werden in angemessener Höhe übernommen.

 

Die Übernahme der Kosten für darüber hinausgehende Leistungen muss vom Sozialamt abgelehnt werden. Die Kosten hierfür sind in diesem Falle selbst zu tragen. Nicht übernommen werden unter anderem:

 

  • Kosten für eine Traueranzeige
  • Kosten für einen Geistlichen (Stolgebühren)
  • Aufwendungen für den Leichenschmaus
  • Dienstleistungen des Bestattungsunternehmens
  • Sterbebilder
  • Trauerkleidung
  • Kosten für Danksagungen
  • Kosten für die Anreise von Verwandten
  • Laufende Grabpflege

Die Kosten für Bestattungen von Fehl- und Totgeburten sowie Auslandsbestattungen werden nicht übernommen.

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