Investitionskostenförderung bei Kurzzeit- und Tagespflege

Die Einrichtungen der Kurzzeit- und Tagespflege können gemäß § 13 Alten- und Pflegegesetz NRW (APG NRW) i. V. m. §§ 17 ff. der Verordnung zur Ausführung des Alten- und Pflegegesetzes (APG DVO NRW) zur Finanzierung der Investitionskosten (bewohnerorientierter Aufwendungszuschuss) eine Förderung beim Hochsauerlandkreis beantragen.

Die Investitionskostenförderung wird für die tatsächlich belegten Plätze tageweise gewährt. Die Bewohner müssen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) pflegebedürftig (Pflegegrad 1 bis 5) sein und einen Anspruch auf Leistungen nach §§ 39, 41 oder 42 SGB XI haben.

Gemäß § 19 Abs. 1 APG DVO ist die Förderung beim für die Einrichtung zuständigen örtlichen Träger der Sozialhilfe zu beantragen. Örtlich zuständig ist der Träger der Sozialhilfe in dessen Bereich der Nutzer/die Nutzerin einer Einrichtung der Tages-, Nacht- und Kurzzeitpflege seinen/ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Aufnahme in diese Einrichtung hat oder in den zwei Monaten vor der Aufnahme zuletzt gehabt hat.

Der Hochsauerlandkreis ist für alle kreisangehörigen Städte und Gemeinden zuständig und nicht die Gemeinde des Wohnortes.

Die Förderung erfolgt monatsbezogen, d. h. für jeden Monat ist von der Einrichtung ein neuer Antrag zu stellen. Der Antrag für den Abrechnungsmonat muss bis zum 15. des Folgemonats beim Hochsauerlandkreis per Post, Fax oder Mail eingegangen sein.

Den Bewohnern dürfen die Investitionskosten nicht in Rechnung gestellt werden.

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