Förderung ambulanter Pflegedienste (Investitionskostenpauschale)
Ambulante Pflegedienste, die einen gültigen Versorgungsvertrag abgeschlossen und ihren Sitz im Hochsauerlandkreis haben, können eine Investitionskostenpauschale beantragen.
Zum 06.12.2018 ist die 6. Änderungsverordnung zur Änderung der Verordnung zur Ausführung des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen und nach § 8a SGB XI (APG NRW) in Kraft getreten.
Gemäß dieser Änderungsverordnung wird das in der Vergangenheit praktizierte Förderverfahren nach dem Landespflegegesetz (AmbPFFV) in die Durchführungsverordnung zum APG NRW übernommen, so dass sich keine Änderungen gegenüber dem bisherigen Antragsverfahren ergeben.
Darüber hinaus sind die Regelungen bei neu gegründeten Pflegediensten sowie schließenden Pflegediensten im Gesetz festgelegt. Nach § 24 Abs. 3 APG DVO wird die Förderung bei Einstellung des Betriebs nur für die Monate der Betriebsführung gezahlt. Bis zum 01. Juni des auf den Förderzeitraum folgenden Jahres sind dem Hochsauerlandkreis gemäß § 25 Abs. 4 APG DVO unter anderem die zu Lasten der Pflegekassen und Beihilfestellen abgerechneten Leistungen zur Durchführung der Endabrechnung mitzuteilen. Eine Mitteilung ist auch erforderlich, wenn kein erneuter Antrag im Folgejahr gestellt wird. Ihre fehlende Mitwirkung kann zu einer vollständigen Rückforderung der Förderung führen.
Bitte beachten Sie, dass die Verhinderungspflege, je nach Abrechnungsmodus, bei der stundenweisen Abrechnung oder bei der Abrechnung nach Leistungskomplexen einzutragen ist. Im Berechnungsbogens ist bei stundenweiser Abrechnung der Preis pro Stunde einzutragen und anhand beispielhafter anonymisierter Rechnungen nachzuweisen.
Der Antrag muss bis zum 1. März des Jahres, für welches die Pauschale beantragt wird, eingegangen sein. Der Poststempel genügt nicht, auch ein Einschreibebeleg reicht nicht aus, wenn der Antrag nicht vorliegt.
Es handelt sich hierbei nicht um einen Ermessensspielraum der Behörde, sondern um eine gesetzliche Frist, von der nicht abgewichen werden darf.
Antragsunterlagen
- Formeller Antrag
- wenn der/die Vertretungsberechtigte/-n nicht selber unterzeichnen: Vertretungsvollmacht (Diese muss mit dem Antrag vorliegen. Sie darf nicht nachträglich eingereicht werden)
- Testat über die mit den Pflegekassen abgerechneten Leistungen
Das Testat muss von dem/den Vertretungsberechtigten des Pflegedienstes unterzeichnet sein.
Unterlagen vom ambulanten Pflegedienst
Von dem ambulanten Pflegedienst müssen folgende Unterlagen vorliegen:
- Versorgungsvertrag in Kopie,
- Vergütungsvereinbarung in Kopie,
- ggf. einer Unterschriftenvollmacht,
- Nachweis der Vertretungsberechtigung
Besonderheiten
Die erste Pauschale, die ein Pflegedienst beantragt und das darauf folgende erste Wirtschaftsjahr werden spitz abgerechnet, ebenso das letzte Jahr.
Dazwischen wird die Pauschale eines Jahres auf der Basis der abgerechneten Leistungen des Vorjahres errechnet.
Häufig gestellte Fragen
Wo bekomme ich die Antragsunterlagen?
Die Antragsunterlagen stehen zum Abruf unter diesem Artikel zur Verfügung.
Kann ich das Testat nachreichen?
Das Testat muss mit dem Antrag eingereicht werden. Abweichungen müssen schriftlich begründet und beantragt werden.
Reicht es aus, den Antrag zu faxen?
Mit einem Fax kann man notfalls die Frist einhalten, allerdings nur dann, wenn gleichzeitig auch das Original abgeschickt wird. Zwischen Eingang des Faxes und des Originals darf nur die Postlaufzeit liegen.