Ambulante (häusliche) Pflege
Die Pflegebedürftigkeit ist ein Lebensrisiko, das jeden Menschen unabhängig vom Lebensalter treffen kann. Viele möchten trotz Hilfe- oder Pflegebedarf weiter in den eigenen vier Wänden, bzw. im Kreis ihrer Angehörigen wohnen. Da die erforderlichen Hilfen nicht immer ausschließlich durch Angehörige geleistet werden können, übernehmen ambulante Pflegedienste die entsprechenden Hilfen und sorgen für Entlastung in der Pflege. Mit diesen Dienstleistungen sollen die vorhandenen Fähigkeiten zur selbständigen Lebensführung erhalten und gefördert werden mit dem Ziel, weiterhin in der eigenen häuslichen Umgebung leben zu können und einen Aufenthalt in einer stationären Einrichtung solange wie möglich zu vermeiden.
Voraussetzungen
Neben den persönlichen Voraussetzungen (Pflegebedürftigkeit) sind auch die wirtschaftlichen Voraussetzungen zu erfüllen. Für die Gewährung der Hilfe dürfen bestimmte Einkommens- und Vermögensfreigrenzen nicht überschritten werden (§§ 82 ff. SGB XII).
Nachrang der Sozialhilfe
Da Sozialhilfe gem. § 2 SGB XII nachrangig zu gewähren ist, sind zunächst Leistungen anderer Leistungsträger, insbesondere der Pflegekassen, in Anspruch zu nehmen. Die Entscheidung der Pflegekassen über das Ausmaß der Pflegebedürftigkeit ist auch bei der Entscheidung im Rahmen der häuslichen Pflege zugrunde zu legen.
Leistungen der häuslichen Pflege
Sofern Leistungen eines anderen Leistungsträgers nicht in Anspruch genommen werden können (z.B. fehlende Pflegeversicherung) oder nicht ausreichen, können folgende Sozialhilfeleistungen erbracht werden:
- Pflegegelder
Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 haben gem. § 64a SGB XII bei häuslicher Pflege Anspruch auf Pflegegeld in Höhe des Pflegegeldes nach § 37 Abs. 1 SGB XI. Der Anspruch auf Pflegegeld setzt voraus, dass die Pflegebedürftigen die erforderliche Pflege mit dem Pflegegeld in geeigneter Weise selbst sicherstellen. - Pflegesachleistungen
Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 haben gem. § 64b SGB XII Anspruch auf körperbezogene Pflegemaßnahmen und pflegerische Betreuungsmaßnahmen, sowie auf Hilfen bei der Haushaltsführung als Pflegesachleistung. Die Inanspruchnahme ist dann möglich, wenn die häusliche Pflege nicht durch Personen, die dem Pflegebedürftigen nahestehen oder als Nachbarschaftshilfe übernommen werden können. - Entlastungsbetrag
Pflegebedürftige des Pflegegrades 1 (gem. § 66 SGB XII) und der Pflegegrade 2 bis 5 (gem. § 64i SGB XII) haben Anspruch auf einen Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu 125 Euro monatlich. Der Entlastungsbetrag ist zweckgebunden einzusetzen.
Zuständigkeiten
- Antragstellung
Die Antragstellung kann bei dem für den Wohnort des Pflegebedürftigen zuständigen Sozialamt der jeweiligen Stadt- oder Gemeindeverwaltung erfolgen. Dort ist man auch bei der Erstellung des schriftlichen Sozialhilfeantrages behilflich. Oder direkt bei der zuständigen Stelle des Hochsauerlandkreises: Fachdienst Soziales, SG 52/1 Ambulante Hilfe, Am Rothaarsteig 1, 59929 Brilon - Bearbeitung und Beratung
Die Bearbeitung der Anträge auf ambulante Pflege erfolgt beim Fachdienst Soziales des Hochsauerlandkreises. Hier können auch in einem persönlichen oder telefonischen Gespräch erste Auskünfte eingeholt und der weitere Verfahrensablauf geklärt werden.