Schornsteinfegerangelegenheiten

Der Hochsauerlandkreis ist in 32 Kehrbezirke eingeteilt. Von der Bezirksregierung Arnsberg wird für jeden Kehrbezirk ein bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger (w/m) bestellt. Frei werdende Bezirke werden öffentlich ausgeschrieben und auf sieben Jahre befristet vergeben.

Die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger (w/m) unterstehen der allgemeinen Fachaufsicht des Landrates des Hochsauerlandkreises. Die Einteilung der Kehrbezirke und die jeweils zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger (w/m) sind dem Kehrbezirksverzeichnis zu entnehmen.

Neben der Überwachung der ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger (m/w) zählen auch die Beratung von Bürgerinnen und Bürgern und die Bearbeitung von Beschwerden zu den Aufgaben der Aufsichtsbehörde. Ferner ist die Aufsichtsbehörde für die Beitreibung rückständiger Gebühren, die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten sowie die Durchsetzung von Zwangsmaßnahmen zuständig.

 Zum 1. Januar 2013 ist das neue Schornsteinfeger-Handwerksgesetz (SchfHwG) vollständig in Kraft getreten. Auslöser für diese Veränderung war ein EU-Vertragsverletzungsverfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland im Jahr 2003. Das Schornsteinfegerrecht wurde daraufhin den europarechtlichen Vorgaben zur Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit angepasst. Das zuvor bestehende Kehrmonopol wurde weitestgehend abgeschafft. Die Hauseigentümer können nun frei wählen, welchen qualifizierten Betrieb sie mit der Durchführung der sogenannten "freien Tätigkeiten" (Kehr-, Mess- und Prüfarbeiten) beauftragen möchten. Die Kosten für diese allgemeinen Schornsteinfegerarbeiten sind frei aushandelbar. 

Beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle wird ein sogenanntes "Schornsteinfegerregister" geführt. In diesem Register sind alle Schornsteinfeger gelistet, die die Berechtigung zur selbständigen Ausübung von Schornsteinfegerarbeiten haben. Auskünfte aus dem Register werden im Wege des automatisierten Abrufs über das Internet erteilt. 

Die sogenannten "hoheitlichen Aufgaben" unterliegen nicht dem Wettbewerb und dürfen nur vom zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger (m/w) durchgeführt werden. Es handelt sich dabei im Wesentlichen um folgende Tätigkeiten: Führung des Kehrbuches, Kontrolle der Eigentümerpflichten, Durchführung der Feuerstättenschau (2 x in sieben Jahren) mit Ausstellen des Feuerstättenbescheides, Ausstellen von Bescheinigungen zu Bauabnahmen, Durchführen von anlassbezogenen Überprüfungen. Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger (w/m) erhebt für diese Tätigkeiten Gebühren nach einer bundeseinheitlichen Kehr- und Überprüfungsordnung (KÜO). Eigentümer und Besitzer von Räumen müssen dem jeweiligen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger den Zutritt zu den Grundstücken und Räumen zur Erfüllung ihrer hoheitlichen Aufgaben gestatten. 

Die Neuregelungen des Schornsteinfegerrechts beinhalten aber auch mehr Verantwortung für die Hauseigentümer. Diese müssen sich nun selbst darum kümmern, dass die Heizungsanlage fristgerecht gereinigt, überprüft und gemessen wird. Jeder Hauseigentümer hat einen sogenannten "Feuerstättenbescheid" erhalten. In dem Feuerstättenbescheid ist detailliert aufgeführt, welche Schornsteinfegerarbeiten in welchem Zeitraum durchzuführen sind. Wird ein freier Schornsteinfeger (w/m) mit den Arbeiten beauftragt, ist dem Kehrbezirksinhaber (w/m) die fristgerechte Durchführung der Arbeiten über Formblatt nachzuweisen. Kommt ein Hauseigentümer seinen Verpflichtungen nicht nach, muss er mit Zwangsmaßnahmen sowie der Einleitung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens (Bußgeld bis 5.000,00 €) rechnen.

Eine weitere Eigentümerpflicht besteht darin, dass Änderungen an kehr- und überprüfungspflichtigen Anlagen, der Einbau neuer Anlagen, die Inbetriebnahme stillgelegter Anlagen sowie die dauerhafte Stilllegung einer kehr- und überprüfungspflichtigen Anlage dem jeweiligen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger (w/m) unverzüglich mitzuteilen sind. Ein Verstoß gegen diese Mitteilungspflicht kann mit einer Geldbuße (bis 5.000,00 €) geahndet werden.

Weitere Informationen zur Neuregelung des Schornsteinfegerwesens sowie die Benennung des für Ihre Liegenschaft zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers (w/m) kann Ihnen der zuständige Sachbearbeiter (w/m) geben.

Zusätzliche Informationen finden Sie auch auf der Webseite der Schornsteinfegerinnung für den Regierungsbezirk Arnsberg.

Kehrbezirke im Hochsauerlandkreis

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