Makler

Maklererlaubnis

Erlaubnis nach § 34 c Abs. 1 der Gewerbeordnung (GewO)

Nach § 34 c Abs. 1 GewO bedarf der Erlaubnis, wer gewerbsmäßig

  • den Abschlusses von Verträgen über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, gewerbliche Räume oder Wohnräume vermitteln oder die Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge nachweisen will (Immobilienmakler)
  • den Abschluss von Darlehnsverträgen vermitteln oder die Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge nachweisen will (Darlehensvermittler)
  • Bauvorhaben als Bauherr im eigenen Namen für eigene oder fremde Rechnung vorbereiten oder durchführen und dazu Vermögenswerte von Erwerbern, Mietern, Pächtern oder sonstigen Nutzungsberechtigten oder von Bewerbern um Erwerbs- oder Nutzungsrechte verwenden will (Bauträger)
  • Bauvorhaben als Baubetreuer im fremden Namen für fremde Rechnung wirtschaftlich vorbereiten oder durchführen will (Baubetreuer)
  • das gemeinschaftliche Eigentum von Wohnungseigentümern im Sinne des § 1 Abs. 2, 3, 5 und 6 des Wohnungseigentumsgesetzes oder für Dritte Mietverhältnisse über Wohnräume im Sinne des § 549 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verwalten will (Wohnimmobilienverwalter seit 1.8.2018)

Für eine Beantragung sind nachfolgend aufgeführte Unterlagen einzureichen:

1.

Ausgefüllter Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis gem. § 34c GewO.

(Das Antragsformular steht als Download zur Verfügung oder kann über die nebenstehend genannte Telefonnummer angefordert werden.)

2.

Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde nach § 30 Abs. 5 BZRG, "Belegart 0" (zu beantragen bei der Wohnsitzgemeinde).

3.

Auskunft aus dem Gewerbezentralregister gem. § 150 GewO (zu beantragen bei der Wohnsitzgemeinde).

4.

Unbedenklichkeitsbescheinigung des zuständigen Finanzamtes.

5.

Ablichtung der Gewerbeanmeldung, falls das Gewerbe bereits bei der zuständigen Stadt-/ Gemeindeverwaltung gem. § 14 GewO angemeldet wurde.

6.

Ablichtung eines Auszuges aus dem Handels- oder Genossenschaftsregister, soweit das Unternehmen im Register eingetragen ist.

7.

Versicherungsbestätigung (nur für Wohnimmobilienverwalter).

Bei juristischen Personen sind das Führungszeugnis, die Auskunft aus dem Gewerbezentralregister und die Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes für alle nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag vertretungsberechtigten Personen (Geschäftsführer, Vorstandsmitglieder) beizubringen. Die Auskunft aus dem Gewerbezentralregister und die Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes sind auch für die juristische Person vorzulegen.

Bei Personengesellschaften ohne eigene Rechtspersönlichkeit (z. B. GbR und OHG) ist die Erlaubnis nach § 34 c Abs. 1 GewO für jeden geschäftsführungsberechtigten Gesellschafter erforderlich.

Prüfbericht nach § 16 Abs. 1 Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV)

Nach § 16 Abs. 1 MaBV haben Gewerbetreibende im Sinne des § 34 c Abs. 1 Nr.1 Buchstabe b und Nr. 2 GewO auf ihre Kosten die Einhaltung der sich aus den §§ 2 bis 14 MaBV ergebenden Verpflichtungen für jedes Kalenderjahr durch einen geeigneten Prüfer prüfen zu lassen und der zuständigen Behörde den Prüfungsbericht bis spätestens zum 31. Dezember des darauffolgenden Jahres zu übermitteln. Geeignete Prüfer sind gem. § 16 Abs. 3 MaBV Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Wirtschaftsprüfungs- und Buchprüfungsgesellschaften.

Sofern der Gewerbetreibende im Berichtszeitraum keine nach § 34 c Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung erlaubnispflichtigen Tätigkeiten ausgeübt hat, hat er spätestens bis zu dem in Satz 1 genannten Termin (31. Dezember des darauffolgenden Jahres) anstelle des Prüfungsberichts eine entsprechende Erklärung zu übermitteln (Negativerklärung.) Die Negativerklärung kann durch den Gewerbetreibenden selbst abgegeben werden.

Ein Vordruck für eine Negativerklärung steht als Download zu Verfügung.

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