Gewerbeuntersagung

Nach der Gewerbeordnung (GewO) kann die zuständige Behörde die Ausübung eines Gewerbes ganz oder teilweise untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, die für die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden sprechen.

Gewerbeuntersagung Hinweis für Betroffene

Nach § 35 der Gewerbeordnung (GewO) kann die zuständige Behörde (beim Hochsauerlandkreis der Fachdienst 31 - Rechts-, Gewerbe- und Vergabeangelegenheiten) die Ausübung eines Gewerbes ganz oder teilweise untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, die für die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden sprechen.

Als unzuverlässig gilt derjenige Gewerbetreibende, der nach dem Gesamtbild seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß betreiben wird.

Erfährt die Behörde von solchen Tatsachen, wird zum Schutz der Allgemeinheit und der im Betrieb Beschäftigten ein Gewerbeuntersagungsverfahren gegen den Gewerbetreibenden eingeleitet.

Was ein Betroffener unbedingt tun sollte:

  • Öffnen Sie zugestellte Post unverzüglich, damit keine Fristen versäumt werden.
  • Reagieren Sie unbedingt auf das Anhörungsschreiben.
  • Besprechen Sie mit dem zuständigen Sachbearbeiter was Sie tun können, um eine Untersagung abzuwenden. - Halten Sie getroffene Vereinbarungen unbedingt ein und informieren Sie die betroffenen Stellen rechtzeitig, wenn und warum bestimmte Punkte einmal nicht eingehalten werden können.
  • Bemühen Sie sich bei Gläubigern um Zahlungsvereinbarungen und halten Sie diese ein. - Bringen Sie eidesstattliche Versicherungen im Schuldnerverzeichnis zur Löschung.
  • Lassen Sie sich bei Ihrer zuständigen Kammer (HWK, IHK), Steuerberatern, Schuldnerberatungen etc. beraten.
  • Erarbeiten Sie ein tragfähiges Sanierungskonzept und sprechen mit Ihrem Sachbearbeiter im Fachdienst 31 darüber.

Ist die Gewerbeuntersagung bestandskräftig geworden (nach Ablauf der Rechtsbehelfsfrist, nach Klagerücknahme oder entsprechendem Urteil), gilt die Gewerbeuntersagung auf Dauer und im gesamten Bundesgebiet.

Frühestens ein Jahres nach Durchführung der Untersagungsverfügung kann die Wiederaufnahme der Gewerbetätigkeit gestattet werden, sofern dies schriftlich beantragt wird. Zudem ist es zwingend erforderlich, dass alle Tatsachen, die zur Unzuverlässigkeit geführt hatten, inzwischen beseitigt wurden.

Was ist nach einer Gewerbeuntersagung zu tun?

Der Betroffene ist bei einer Gewerbeuntersagung verpflichtet die Gewerbetätigkeit unverzüglich einzustellen und hat das Gewerbe bei der zuständigen Stadt- oder Gemeindeverwaltung abzumelden.

Wie wirkt sich ein Verstoß gegen die Gewerbeuntersagungsverfügung aus?

Sofern die Gewerbetätigkeit nicht eingestellt wird, kann dies durch Verwaltungszwangsmaßnahmen der vorgenannten Behörde durchgesetzt werden. Es können Zwangsgelder verhängt werden oder die Betriebsräume werden behördlich versiegelt. Zudem stellt eine fortgesetzte unerlaubte Gewerbetätigkeit eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit Bußgeldern geahndet werden kann. Bei einem beharrlichen Verstoß gegen die vollziehbare Anordnung besteht die Möglichkeit, eine Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft Arnsberg zu stellen.

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