Sonderpädagogische Förderung

Schülerinnen und Schüler mit und ohne Behinderung werden i.d.R. gemeinsam in der allgemeinen Schule unterrichtet, erzogen und individuell gefördert.

Schülerinnen und Schüler, die wegen einer körperlichen oder geistigen Behinderung oder wegen einer Lern- und Entwicklungsstörung besondere Unterstützung benötigen, werden nach ihrem individuellen Bedarf sonderpädagogisch gefördert.

Die sonderpädagogische Förderung umfasst die Förderschwerpunkte

  • Lernen,
  • Sprache,
  • Emotionale und soziale Entwicklung,
  • Hören und Kommunikation,
  • Sehen,
  • Geistige Entwicklung,
  • Körperliche und motorische Entwicklung

Die sonderpädagogische Förderung hat im Rahmen des Bildungs- und Erziehungsauftrags der Schulen das Ziel, die Schülerinnen und Schüler mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung zu den Schulabschlüssen zu führen, die nach dem Schulgesetz vorgesehen sind (zielgleiche Förderung). Im Förderschwerpunkt Lernen und im Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung werden die Schülerinnen und Schüler zu eigenen Abschlüssen geführt (zieldifferente Förderung). Im Bildungsgang des Förderschwerpunkts Lernen ist der Erwerb eines dem Hauptschulabschluss nach Klasse 9 gleichwertigen Abschlusses möglich.

Über den Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung und die Förderschwerpunkte entscheidet die Schulaufsichtsbehörde. Dazu holt sie ein sonderpädagogisches Gutachten und - bei Bedarf - auch ein medizinisches Gutachten der unteren Gesundheitsbehörde ein und beteiligt die Eltern. Einzelheiten zum Verfahren sind in der Verordnung über die sonderpädagogische Förderung, den Hausunterricht und die Schule für Kranke (Ausbildungsordnung sonderpädagogische Förderung - AO-SF) geregelt.

Damit das umfangreiche Feststellungsverfahren transparent und gleichsinnig durchgeführt werden kann, hat das Schulamt in Zusammenarbeit mit den Inklusionskoordinatorinnen und -Koordinatoren sowie der Inklusionsfachberaterin Materialien zur Information und Formulare für die Durchführung erarbeitet. Diese stehen allen Schulen zur Verfügung.

Gemeinsames Lernen

Gemeinsames Lernen wird von der Schulaufsichtsbehörde mit Zustimmung des Schulträgers an einer allgemeinen Schule eingerichtet, es sei denn, die Schule ist dafür personell und sachlich nicht ausgestattet und kann auch nicht mit vertretbarem Aufwand dafür ausgestattet werden. In Absprache mit den kommunalen Schulträgern im Hochsauerlandkreis wurden die allgemeinen Schulen der Primarstufe und der Sekundarstufe I festgelegt, an denen ein Angebot für Gemeinsames Lernen besteht.

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