Kinderschutz (§72a SGB VIII)
Kinder und Jugendliche vor Schaden schützen
Fachstelle Kinderschutz
Diese hat die Aufgabe, den Kinderschutz für das Jugendamt des Hochsauerlandkreises zu koordinieren, zu qualifizieren und zu transportieren. Dies kann nur in regelmäßigem interdisziplinären Austausch mit allen Fachkräften vor Ort und in den verschiedenen Einrichtungen umgesetzt werden. Den gesetzlichen Auftrag hierzu findet man in dem Landeskinderschutzgesetz NRW, welches die qualitative Arbeit der Jugendämter auf eine andere Ebene heben soll.
Netzwerk Kinderschutz
Die Fachstelle konzipiert, begleitet und steuert das Netzwerk Kinderschutz fachlich auf regionaler und überregionaler Ebene auf der Grundlage der gesetzlichen Bestimmungen des Landeskinderschutzgesetzes NRW. Sie fördert die interdisziplinäre Kooperation und Zusammenarbeit insbesondere mit anderen Bereichen wie Kindertagespflege, Schule, Gesundheit, Justiz und Polizei um gemeinsame Verfahrensabläufe in Kinderschutzfällen abzustimmen und weiterzuentwickeln. Hier gilt es Standards zu entwickeln und verbindliche Absprachen zu fördern.
Anonyme Beratung
Die Fachstelle bietet eine anonyme Beratung nach §§ 8a + 8b SGVB VIII und § 4 KKG an. Gesetzliche Regelungen weisen unterschiedlichen Berufsgruppen unterschiedliche Verantwortlichkeiten zu. Herausforderung und Ziel sind jedoch, durch gute Zusammenarbeit geregelte Verfahren und Kooperationen zu finden, die Verbindlichkeit und Qualität des Kinderschutzes vor Ort zuverlässig gewährleistet.
Mitarbeiter:innen der öffentlichen und freien Jugendhilfe
Das Jugendamt des Hochsauerlandkreises hat mit allen Anbietern von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch VIII verpflichtende Vereinbarungen zum Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung geschlossen. Demnach sind Fachkräfte der öffentlichen oder freien Kinder- und Jugendhilfe verpflichtet, nach § 8a SGB VIII einem standardisierten Verfahren vorzugehen.
Sie müssen sich im Team beraten und möglicherweise auch die Erziehungsberechtigen/ Kinder/Jugendliche mit einbeziehen, anschließend findet die anonyme Beratung durch eine insoweit erfahrene Fachkraft statt. Diese Beratung kann, sofern keine trägerinterne insoweit erfahrene Fachkraft, welche nicht mit dem Fall involviert ist, übernommen werden. Auch das Jugendamt bietet anonyme Fallberatung durch die Fachstelle Kinderschutz oder die Teamleitungen des Jugendamtes an. Ein anschließendes Elterngespräch soll auf Unterstützung und Hilfen hinwirken. Sollten Sie keine Veränderungsbereitschaft oder – kompetenzen erkennen, müssen Sie gegebenenfalls eine Mitteilung an das Jugendamt machen.
Ausnahme ist eine akute Kindeswohlgefährdung, die sofortiges Handeln des Jugendamtes notwendig macht.
Berufsgeheimnisträger:innen nach § 4 KKG sind angehalten, eine Gefährdung abzuschätzen, die Erziehungsberechtigten mit einzubeziehen und zur Annahme von Hilfe zu motivieren. Kann das Kindeswohl nicht gesichert werden, dürfen Berufsgeheimnisträger:innen das Jugendamt informieren, d.h. sie dürfen Daten weitergeben. In diesem Prozess haben sie den gesetzlichen Anspruch auf Beratung einer insoweit erfahrenen Fachkraft.
Alle Anderen
Haben Sie beruflich Kontakt zu Kindern und Jugendlichen, sind aber weder Fachkraft der Jugendhilfe, noch Berufsgeheimnisträger:in können Sie sich nach § 8b SGB VIII bei einem Verdacht auf Kindeswohl sofort an uns wenden.
Unser Angebot kurz gefasst:
- Prüfen der Anhaltspunkte, die auf eine Kindeswohlgefährdung hindeuten (gemeinsame Gefährdungseinschätzung)
- Information und Hilfe bei der Sicherung des Kindeswohls
- Vermittlung von Strategien für das Gespräch mit Erziehungsberechtigen
- Vorbereitung der Mitteilung an das Jugendamt
Alle Beratungen finden psyeudonymisiert statt und müssen den Eltern nicht mitgeteilt werden!
Qualitätszirkel der insoweit erfahrenen Fachkräfte
Gemäß § 8a SGB VIII und § 4 KKG findet ein regelmäßiger fachlicher Austausch mit dem Ziel stetiger Qualifizierung und Weiterentwicklung der bestehenden Instrumente im Kinderschutzverfahren statt. Dieser Austausch dient zudem der Sicherstellung eines weitgehend einheitlichen Vorgehens aller insoweit erfahrenen Fachkräfte.
Schutzkonzepte
Die Fachstelle Kinderschutz steht beratend und unterstützend bei der Erstellung und auch Weiterentwicklung von Schutzkonzepten zur Verfügung.
Allgemeine Beratung zum Kinderschutz
Die Fachstelle Kinderschutz bietet zudem interessierten Einrichtungen / Praxen usw. eine allgemeine Beratung zu den Aufgaben des Jugendamtes und dem Kinderschutzverfahren nach §§ 8a, 8b und 4 KKG an.
Kontaktieren Sie uns
Wenn Sie weitere Informationen benötigen oder eine mögliche Kindeswohlgefährdung an das Kreisjugendamt melden möchten, können Sie sich an die folgenden Ansprechpartner/innen beim Kreisjugendamt des Hochsauerlandkreises wenden.
Ansprechpartnerin zum Thema Kinderschutz beim Kreisjugendamt im HSK
Sandra Salmen
E-Mail: kinderschutz@Hochsauerlandkreis.de
Telefon: +49 291 94 28 22