Kinderbetreuung/KiTa-Kompass
Kinderbetreuung
Tageseinrichtungen für Kinder sind Kindergärten, Horte und andere Einrichtungen, in denen sich Kinder einen Teil des Tages oder ganztags aufhalten. Die Tageseinrichtungen sind sozialpädagogische Einrichtungen, die neben der Betreuungsaufgabe einen eigenständigen Erziehungs- und Bildungsauftrag als Elementarbereich des Bildungssystems haben.
Seit 01.08.2013 haben Ein- und Zweijährige einen Anspruch auf eine Kindertagesbetreuung in einer Kita bzw. in einer Tagespflege. Die Plätze in der Tagespflege und den Kindertagesstätten sind dabei als gleichwertige Angebote zu werten. Der Umfang des Rechtsanspruchs auf frühkindliche Förderung nach § 24 Abs. 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch - SGB VIII - lässt sich nicht allgemein bestimmen, sondern ist stets für den Einzelfall unter Berücksichtigung des nachgewiesenen Bedarfs festzulegen. Ab Vollendung des dritten Lebensjahres besteht ein Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung.
KiTa-Kompass
Das Kreisjugendamt ist für die Städte und Gemeinden Bestwig, Brilon, Eslohe, Hallenberg, Marsberg, Medebach, Meschede, Olsberg und Winterberg zuständig.
Zu Detailinformationen z.B. über das pädagogische Konzept nutzen Sie bitte die in den Einzelangaben hinterlegten Web-Seiten der Einrichtungen, sofern vorhanden, bzw. die angeführten Kontaktmöglichkeiten.
Städte mit einem eigenen Jugendamt
Die Städte Arnsberg, Schmallenberg und Sundern unterhalten ein eigenes Jugendamt. Die dort vorhandenen Angebote zur Kinderbetreuung können Sie unter den angegebenen Web-Seiten aufrufen.
Kinderbildungsgesetz NRW
Das Kinderbildungsgesetz NRW (KiBiz) ermöglicht die Buchung folgender Regelangebote:
Details
Betreuungsangebot Betreuungszeiten
25 Wochenstunden
35 Wochenstunden
45 Wochenstunden
Grundsätzlich haben die Kindertageseinrichtungen alle Regelangebote vorzuhalten. Lediglich kleine Einrichtungen (um ca. 20 Plätze) können auf das 25 Stunden-Angebot verzichten, wenn dadurch deren wirtschaftliche Existenz gefährdet wird bzw. das erforderliche pädagogische Angebot im Rahmen des Bildungsauftrages nicht mehr aufrecht erhalten werden kann.
Der zeitliche Umfang des Betreuungsanspruchs richtet sich gem. § 3 Abs. 3 KiBiz nach dem individuellen Bedarf. Die Eltern haben das Recht, die Betreuungszeit für ihre Kinder entsprechend ihrem Bedarf und im Rahmen dieses Gesetzes zu wählen.
Wird in einer Tageseinrichtung Mittagessen angeboten, so ist nach § 26 Abs. 4 KiBiz jedenfalls jedem Kind mit einer wöchentlichen Betreuungszeit ab 35 Stunden grundsätzlich die Teilnahme zu ermöglichen.
Jede Kindertageseinrichtung soll bedarfsgerechte Öffnungs- und Betreuungszeiten unter Berücksichtigung des Kindeswohls und der Elternwünsche anbieten. Unabhängig von den regelmäßigen Öffnungs- und Betreuungszeiten einer Tageseinrichtung soll die Verweildauer der einzelnen Kinder ihrem Entwicklungsstand und den jeweiligen familiären Bedarfen entsprechen.
Die wöchentliche Betreuungszeit eines Kindes ergibt sich aus der Summe der regelmäßigen Betreuungszeiten je Wochentag. Soweit organisatorische, personelle Möglichkeiten oder festgelegte Kernzeiten dem nicht entgegenstehen, soll auch ein regelmäßiger Bedarf an unterschiedlich langen Betreuungszeiten je Wochentag erfüllt werden (§ 27 KiBiz).
Die Kindertageseinrichtungen haben in der Regel ihre Öffnungszeiten am örtlichen Bedarf ausgerichtet. In der nachfolgenden Übersicht über die Angebote der einzelnen Kindertageseinrichtungen werden lediglich Beginn und Ende der Öffnungszeiten angegeben. Die je nach gebuchtem Angebot von der Einrichtung festgelegten Bring- und Abholzeiten sind ggf. direkt nachzufragen.