Planwagenfahrten
Planwagenfahrten erfreuen sich großer Beliebtheit. Damit dies für Gäste und Veranstalter so bleibt, sind einige Regeln zu beachten. Dabei steht Sicherheit für das traktorgezogene Gespann an erster Stelle. Auch der Fahrer sollte vor unliebsamen Überraschungen geschützt werden.
Was ist für den Planwagen und die Zugmaschine zu beachten, was gilt für den Fahrer?
Planwagen und Zugmaschine
Hierfür ist zunächst eine spezielle Genehmigung (§ 70 StVZO) erforderlich. Diese wird nur erteilt, wenn das Gespann (Planwagen und Zugmaschine) bestimmte Voraussetzungen erfüllt. Die dazu notwendigen Feststellungen trifft ein amtlich anerkannter Sachverständiger vom TÜV. Was der Sachverständige prüft, können Sie dem Merkblatt des Bundesverkehrsministeriums vom 08.03.2004 entnehmen. Gibt der Sachverständige "grünes Licht", ist der Weg frei für die Genehmigung. Diese erteilt die Bezirksregierung in Arnsberg.
Dann brauchen Sie noch für den Transport von Personen im Planwagen eine Ausnahmegenehmigung (§ 46 i.V. mit § 29 StVO). Dazu müssen Sie sich an die für Sie zuständige Straßenverkehrsbehörde wenden. Für den Zuständigkeitsbereich des Hochsauerlandkreises an das Straßenverkehrsamt. Kommen Sie aus den Städten Arnsberg, Brilon, Meschede, Olsberg, Schmallenberg und Sundern oder der Gemeinde Bestwig erteilen deren Straßenverkehrsbehörden die Genehmigung.
Das Merkblatt und Antragsmuster für die § 70 StVZO-Genehmigung an die Bez.-Reg. und die § 46 StVO-Genehmigung an die Straßenverkehrsbehörden sind hier beigefügt.
Weiterhin müssen die Zugmaschine und der Planwagen einzeln zugelassen (Betriebserlaubnis) und mit einem eigenen KFZ-Kennzeichen ausgestattet sein.
Fahrer
Der Fahrer benötigt eine Fahrerlaubnis der Klasse C1E (alte Kl. 3 nach Umtausch) bei Zugmaschine bis max. 7,5t und einer Kombination bis max. 12t.
Und das Wichtigste zum Schluss:
Für die Zugmaschine, den Planwagen und die Fahrzeugkombination ist eine entsprechende KFZ-Haftpflichtversicherung erforderlich.
Hinweis
Für Brauchtumsveranstaltungen und pferdebespannte Fahrzeugkombinationen gelten spezielle Anforderungen.
Kosten
Sowohl die Genehmigung nach § 70 StVZO als auch die Erlaubnis nach § 46 StVO sind gebührenpflichtig.