EU-Freizügigkeit

Die EU-Freizügigkeit verleiht den Staatsangehörigen der 27 Mitgliedsstaaten der Europäischen Union das Recht, in jeden Mitgliedsstaat frei einzureisen, sich dort aufzuhalten und ohne Beschränkungen einen Wohnsitz zu nehmen. 

Weiterhin genießen die Staatsangehörigen der EU-Mitgliedsstaaten einen uneingeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt, sowohl für Arbeitnehmer, als auch für selbständig Erwerbstätige.  

Für einen Aufenthalt von bis zu drei Monaten benötigen EU-Bürger lediglich einen gültigen Personalausweis oder Reisepass. Bei einem Aufenthalt von mehr als drei Monaten müssen bestimmte Voraussetzungen wie die Eigenschaft als Arbeitnehmer bzw. selbständig Erwerbstätiger oder ausreichende Existenzmittel und Krankenversicherung oder die Absolvierung einer Ausbildung bzw. eines Studiums nachgewiesen werden. 

Die Familienangehörigen eines freizügigkeitsberechtigten EU-Bürgers genießen in der Regel dieselben Rechte. Unter bestimmten Voraussetzungen können auch Familiengehörige, welcher selber keine Staatsangehörigen eines EU-Mitgliedsstaats sind, ein Aufenthaltsrecht nach dem Freizügigkeitsgesetz/EU (FreizügG/EU) erlangen.

Für EU-Bürger wird kein Aufenthaltstitel und auch keine sonstige behördliche Bescheinigung über das Bestehen der Freizügigkeit ausgestellt. Während des Aufenthaltes im Bundesgebiet ist es ausreichend, wenn der gültige Personalausweis oder Reisepass mitgeführt wird. 

Nach fünf Jahren rechtmäßigem Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland erwerben Unionsbürger ein sog. Daueraufenthaltsrecht.

Staatsangehörige aus dem sog. Europäischen Wirtschaftsraum, d.h. aus Island, Norwegen und Liechtenstein, sowie Staatsangehörige der Schweiz genießen aufgrund gesonderter europäischer Abkommen im Bundesgebiet ähnliche Rechte wie EU-Bürger. 

Ausländer, EU-Bürger,

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