Einbürgerung

Ausländische Mitbürger, die sich längere Zeit in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten, können auf Antrag die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben.

Durch das Inkrafttreten des Staatsangehörigkeitsrechtsmodernisierungsgesetzes am 27.06.2024 wurde das Staatsangehörigkeitsgesetz reformiert. Die drei wesentlichen Änderungen sind die Verkürzung der rechtmäßigen Aufenthaltsdauer in der Bundesrepublik Deutschland von 8 Jahren auf 5 Jahre, die grundsätzliche Hinnahme von Mehrstaatigkeit und die erhöhten Anforderungen an die Sicherstellung des Lebensunterhaltes.

Es besteht ein Rechtsanspruch auf Einbürgerung, wenn

  • die Identität und die bisherige(n) Staatsangehörigkeit(en) des Ausländers zweifelsfrei geklärt sind
  • der Ausländer sich seit 5 Jahren in der Bundesrepublik Deutschland rechtmäßig aufhält und eine Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis besitzt
  • eine sog. Loyalitätserklärung abgegeben wird
  • der Lebensunterhalt für sich und unterhaltsberechtigte Familienangehörige ohne Inanspruchnahme von Sozial-/Arbeitslosenhilfe bestritten werden kann
  • keine Verurteilung wegen einer schwerwiegenden Straftat vorliegt
  • ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache vorhanden sind; diese sind gegeben durch einen mindestens vierjährigen erfolgreichen Besuch einer Schule (Note im Fach Deutsch mindestens "ausreichend") oder einen deutschen Schulabschluss oder einem abgeschlossenen deutschen Studium oder einer abgeschlossenen deutschen Berufsausbildung oder durch die Vorlage eines Sprachzertifikats Deutsch mit der Stufe B 1 des Europäischen Referenzrahmens
  • über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland verfügt wird; diese Kenntnisse können durch einen Abschluss einer deutschen allgemeinbildenden Schule, durch eine Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme an einem Einbürgerungstest oder dem Test „Leben in Deutschland“ nachgewiesen werden

Bei der Prüfung der Voraussetzungen für eine Einbürgerung und der Festsetzung der hierfür zu erhebenden Gebühren sind in bestimmten Fällen Ausnahmen und Erleichterungen möglich. Hierüber entscheidet die Einbürgerungsbehörde jeweils abhängig von den Umständen des Einzelfalls. 

Einbürgerung: 255 €

Für minderjährige Kinder ohne eigenes Einkommen, die mit ihren Eltern zusammen eingebürgert werden, gilt eine ermäßigte Gebühr in Höhe von 51 €.

 

Einbürgerung, Migration, Ausländer, Ausländeramt, Deutscher Pass

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