Beschäftigungserlaubnis

Nicht-EU-Staatsangehörige dürfen in Deutschland nur arbeiten, wenn der Aufenthaltstitel es erlaubt. Unternehmen dürfen sie nur dann beschäftigen, wenn sie über einen solchen Aufenthaltstitel verfügen. Die Beschäftigungserlaubnis wird ebenso wie eventuelle Einschränkungen im Aufenthaltstitel vermerkt.

Unter welchen Voraussetzungen Nicht-EU-Staatsangehörigen eine Beschäftigungserlaubnis zu erteilen ist, richtet sich im Wesentlichen nach §§ 18 bis 21 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) sowie der Beschäftigungsverordnung (BeschV).

Anerkannte Geflüchtete, die eine Aufenthaltserlaubnis erhalten haben, dürfen jede Beschäftigung annehmen. Eine gesonderte Erlaubnis durch die Ausländerbehörde ist ebenso wenig erforderlich wie die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit.

Für Asylsuchende mit einer Aufenthaltsgestattung (Ausländer, deren Asylverfahren noch nicht abgeschlossen ist) und Personen mit Duldung (Ausländer, deren Asylantrag abgelehnt wurde, die aber nicht abgeschoben werden können), gilt:

Eine Beschäftigung ist nur mit Erlaubnis der Ausländerbehörde zulässig. Die Erlaubnis kann frühestens nach drei Monaten Aufenthalt in Deutschland und in der Regel nur mit Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erteilt werden. Dabei findet grundsätzlich die Prüfung der Beschäftigungsbedingungen und eine sog. Vorrangprüfung statt. 

Eine betriebliche Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf oder ein Praktikum ist mit Erlaubnis der Ausländerbehörde möglich. Eine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit ist nicht erforderlich.

Im Falle eines Wechsels des Arbeitgebers ist die bestehende Beschäftigungserlaubnis zu prüfen. Sofern diese allgemein ausgestellt ist, kann der Wechsel problemlos erfolgen. Sofern die Beschäftigungserlaubnis auf ein bestimmtes Unternehmen beschränkt ist, ist rechtzeitig vor dem Wechsel die Ausländerbehörde zu kontaktieren. 

Eine Beschäftigungserlaubnis eines anderen Staates, auch eines EU-Staates, berechtigt nicht zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in Deutschland. 

Sofern die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit für die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis erforderlich ist, hat der potentielle Arbeitgeber das Formular „Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis“ auszufüllen und bei der Ausländerbehörde einzureichen. Dieses Formular finden Sie unten auf dieser Seite zum Download. 

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