Apotheke - Versandhandel mit nicht apothekenpflichtigen Arzneimitteln

Wer zum Zweck des Einzelhandels Arzneimittel, die zur Anwendung bei Menschen bestimmt sind, im Wege des Versandhandels über das Internet anbieten will, hat dies vor Aufnahme der Tätigkeit der zuständigen Behörde unter Angabe des Namens oder der Firma und der Anschrift des Ortes, von dem aus die Arzneimittel geliefert werden sollen, und die Adresse jedes Internetportals einschließlich aller Angaben zu deren Identifizierung anzuzeigen. 

Nachträgliche Änderungen sind ebenfalls anzuzeigen. 

Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung NRW – AVwGebO NRW

12.1.5.1.16
Prüfung und Bestätigung einer Anzeige nach § 67 AMG
Gebühr: Euro 25 bis 200

 

Zahlungsarten: Nach Bekanntgabe eines Gebührenbescheides muss die Gebühr überwiesen werden.

werden auf Anfrage mitgeteilt

§ 67 Abs.8 Arzneimittelgesetz (AMG) 

Wer zum Zweck des Einzelhandels Arzneimittel im Wege des Versandhandels über das Internet anbieten will, hat dies vor Aufnahme der Tätigkeit der zuständigen Behörde unter Angabe des Namens oder der Firma und der Anschrift des Ortes, von dem aus die Arzneimittel geliefert werden sollen, und die Adresse jedes Internetportals einschließlich aller Angaben zu deren Identifizierung anzuzeigen. Nachträgliche Änderungen sind ebenfalls anzuzeigen. Die zuständige Behörde übermittelt diese Informationen an eine Datenbank nach § 67a. Das Internetportal nach Satz 1 muss den Namen und die Adresse der zuständigen Behörde und ihre sonstigen Kontaktdaten, das gemeinsame Versandhandelslogo nach Artikel 85c der Richtlinie 2001/83/EG aufweisen und eine Verbindung zum Internetportal des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte haben.

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Onlinehandel mit nicht apothekenpflichtigen Arzneimitteln

Kontakt

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Kreishaus Arnsberg
Raum: 111
Eichholzstraße 9
59821 Arnsberg