Einzelfallentscheidungen bei Personen mit Vorerkrankungen im Rahmen der Corona-Schutzimpfung
Menschen, die unter bestimmten Vorerkrankungen leiden, haben ab sofort die Möglichkeit, einen Antrag auf eine vorgezogene Coronaschutzimpfung beim Hochsauerlandkreis zu stellen.
Hier finden Sie die Verordnung zum Anspruch auf die Corona-Schutzimpfung https://www.bundesregierung.de/breg-de/themen/corona-informationen-impfung/corona-impfverordnung-1829940
Personen, die aufgrund ihrer Erkrankungen bereits in der Impf-Priorisierung (siehe Link oben) berücksichtigt sind, benötigen keinen Antrag auf eine Einzelfallentscheidung.
Fragen und Antworten zur Einzelfallentscheidung
Können Menschen mit Vorerkrankungen, die sich nicht in der Coronaimpfverordnung wiederfinden, im Einzelfall schneller geimpft werden?
Ja. Seit 26. Februar 2021 gibt es eine neue Regelung des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales Nordrhein-Westfalen zum Umgang mit Einzelfallentscheidungen im Rahmen der Coronaschutzimpfung. Es sind nun Einzelfallentscheidungen zur vorzeitigen Coronaschutzimpfung
von Menschen mit Vorerkrankungen möglich, die sich in der Liste der Coronaimpfverordnung nicht wiederfinden.
Für wen kommen solche Einzelfallentscheidungen infrage?
Für eine Einzelfallentscheidung kommen Personen infrage, bei denen nach individueller ärztlicher Beurteilung aufgrund der Seltenheit der Erkrankung oder der besonderen Schwere keine ausreichenden wissenschaftlichen Erkenntnisse zum möglichen Verlauf einer Corona-Infektion vorliegen, aber von einem hohen Risiko für einen schweren Verlauf auszugehen ist. Dies kann beispielsweise für Menschen gelten, die aufgrund einer unmittelbar anstehenden Chemotherapie ihre Impfberechtigung prüfen lassen wollen.
Wie beantragt man eine Einzelfallentscheidung?
Betroffene benötigen zunächst ein qualifiziertes Zeugnis ihrer behandelnden Ärzte. Es darf nicht vor dem 8. Februar 2021 (Zeitpunkt des Inkrafttretens der Coronaimpfverordnung) ausgestellt worden sein. Danach ist ein Antrag – inklusive des Zeugnisses – auf Einzelfallentscheidung bei der zuständigen
Behörde zu stellen. Dies ist der Kreis bzw. die kreisfreie Stadt, in dem die antragstellende Person ihren Erstwohnsitz bzw. ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort hat.
Was passiert, wenn die zuständige Behörde Zweifel am ärztlichen Zeugnis hat?
In diesem Fall kann der Kreis bzw. die kreisfreie Stadt den Antrag zur Prüfung an die Deutsche Rentenversicherung Rheinland beziehungsweise Westfalen weiterleiten. Die Rentenversicherung kann während der Prüfung keine Auskünfte zum Bearbeitungsstand erteilen.
Wann kommt das Ergebnis der Einzelfallprüfung?
Die antragstellende Person soll zeitnah ein Ergebnis mitgeteilt bekommen. Bei positiver Prüfung wird ein Impftermin im jeweiligen Impfzentrum vereinbart.
Gilt die Regelung zur Einzelfallentscheidung für alle Personen mit Vorerkrankung?
Nein. Von der Regelung zur Einzelfallentscheidungen sind ausdrücklich diejenigen chronisch Kranken ausgenommen, die in der Coronaimpfverordnung des Bundes bereits anderweitig genannt werden. In den nachfolgend aufgeführten Fällen muss kein Antrag auf Einzelfallentscheidung gestellt werden, da die Genannten ein gesondertes Impfangebot (Hinweis: Kein persönliches Anschreiben) im März 2021 erhalten. Dies sind
- bei Schutzimpfungen mit hoher Priorität zum Beispiel Personen nach Organtransplantation, Personen mit einer Demenz oder mit einer geistigen Behinderung oder mit schwerer psychiatrischer Erkrankung, insbesondere bipolare Störung, Schizophrenie oder schwere
Depression, Personen mit chronischer Nierenerkrankung und anderes mehr
- und bei Personen mit erhöhter Priorität Personen mit Immundefizienz oder HIV-Infektion,
Autoimmunerkrankungen oder rheumatologischen Erkrankungen, Personen mit Asthma
bronchialer oder chronisch entzündlicher Darmerkrankung und anderes mehr
Das heißt, Personen mit den oben genannten Erkrankungen sind automatisch in der Impfpriorisieurng berücksichtigt und benötigen keinen Antrag auf eine Einzelfallentscheidung.
Eine vollständige Aufzählung ist unter https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/3_Downloads/C/Coronavirus/Verordnungen/Corona-ImpfV_BAnz_AT_11.03.2021_V1.pdf zu finden.