Komplementäre (zusätzliche) ambulante Dienstleistungen
Komplementäre ambulante Dienstleistungen werden ggfs. neben den pflegerischen und hauswirtschaftlichen Versorgungsleistungen erbracht.
Was sind komplementäre ambulante Dienstleistungen?
Komplementäre ambulante Dienstleistungen werden von den Dienstleistern angeboten. Sie bestehen im Wesentlichen aus sporadischen hauswirtschaftlichen Unterstützungsangeboten, aber auch aus organisatorischen und sonstigen persönlichen Hilfen. Diese Dienstleistungen werden ggfs. neben den pflegerischen und hauswirtschaftlichen Versorgungsleistungen erbracht.
Wer kann komplementäre ambulante Dienstleistungen erhalten?
Zur Zielgruppe gehören solche Menschen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Erkrankung oder Behinderung der Unterstützung bei Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens bedürfen (Pflegebedürftigkeit). Mit diesen Dienstleistungen sollen die vorhandenen Fähigkeiten zur selbständigen Lebensführung erhalten und gefördert werden, mit dem Ziel, weiterhin in der eigenen häuslichen Umgebung leben zu können und einen Aufenthalt in einer stationären Einrichtung solange wie eben möglich zu vermeiden.
Wer die Leistungen beanspruchen will, muss zunächst einen Antrag auf Einstufung in einen Pflegegrad bei seiner Pflegekasse stellen. Die daraufhin erfolgende Begutachtung durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen bildet die Grundlage für das Antragsverfahren.
Leistungen:
Zunächst wird in Abstimmung mit dem Pflegedienst, sowie auf der Grundlage des Gutachtens des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen und in Zusammenarbeit mit den (Pflege-)Fachkräften des Hochsauerlandkreises, die Notwendigkeit und der Umfang der begehrten Leistungen festgelegt.
Die vollen Kosten werden vom Hochsauerlandkreis übernommen, wenn neben den persönlichen Voraussetzungen (Pflegebedürftigkeit) auch die wirtschaftlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Für die Übernahme der vollen Kosten dürfen bestimmte Einkommens- und Vermögensfreigrenzen nicht überschritten werden (§§ 82 ff. SGB XII). Des Weiteren können Personen einen Zuschuss in Höhe von 50 % der entstehenden Kosten erhalten, deren Einkommen monatlich unter 1.715 € und deren Vermögen unter 10.000 € liegt.
Finanziellen Leistungen werden nicht erbracht für die Unterstützung durch Angehörige, ehrenamtlich tätige Personen sowie Nachbarschaftshilfe im üblichen Rahmen.
Ebenso können Leistungen nicht gefördert werden, die in erster Linie der Erhaltung von Vermögen dienen, wie z.B. Gebäudeunterhaltung, Grundstückspflege.