Infektionsschutz

Eine weitere Aufgabe der unteren Gesundheitsbehörde befasst mit der Bekämpfung und Verhütung übertragbarer Krankheiten.

Das Gesundheitsamt ermittelt beim Auftreten bestimmter Infektionskrankheiten im Umfeld des Patienten, um einerseits die mögliche Infektionsquelle festzustellen, andererseits aber auch weitere Personen zu identifizieren, die sich möglicherweise angesteckt haben könnten.

Um eine Weiterverbreitung zu verhindern werden z.B. weitergehenden Hygienemaßnahmen in Kindergärten, Schulen Heimen oder anderen Einrichtungen angeordnet.

Damit das Gesundheitsamt tätig werden kann, muss es über das Vorliegen einer Infektionskrankheit informiert werden. So müssen Ärzte, Labore, Leiter von Pflegeeinrichtungen sowie Leiter von Gemeinschaftseinrichtungen (Kindergärten, Kitas oder Schule), aufgetretene Erkrankungen unverzüglich dem Gesundheitsamt gemäß Infektionsschutzgesetz melden.

Die Meldewege sind im Infektionsschutzgesetz (IfSG) klar festgelegt.

Gemäß § 6 sind namentlich folgende Krankheiten zu melden:

http://www.gesetze-im-internet.de/ifsg/__6.html

Gemäß § 7 sind namentlich folgende Erreger zu melden:

http://www.gesetze-im-internet.de/ifsg/__7.html 

Gemäß § 8 müssen folgende Personen melden:

http://www.gesetze-im-internet.de/ifsg/__8.html

Gem. § 34 sind folgende Erkrankungen seitens Gemeinschaftseinrichtungen (Kindergärten,  Schulen etc.) zu melden:

http://www.gesetze-im-internet.de/ifsg/__34.html

Empfehlungen für die Wiederzulassung zu Gemeinschaftseinrichtungen gemäß §34 Infektionsschutzgesetz

Merkblatt zur Wiederzulassung

Zuständig für: Arnsberg

Zuständig für: Hallenberg, Medebach Schmallenberg und Winterberg

Zuständig für: Brilon, Olsberg und Sundern

Zuständig für: Bestwig, Meschede

Zuständig für: Eslohe, Marsberg

Tuberkulosefürsorge

Teamleitung

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