Umtausch in EU-Kartenführerschein
Papierführerschein
Wenn Sie vor 1953 geboren sind, ist Ihr Führerschein noch bis zum 19.01.2033 gültig!
Wenn Sie im Jahr 1953 oder später geboren sind, ist Ihr Papierführerschein bereits abgelaufen. Bitte stellen Sie umgehend einen Antrag auf Umtausch.
Kartenführerschein
Wenn Sie einen Kartenführerschein besitzen, richtet sich die Umtauschfrist grundsätzlich nach dem Ausstellungsjahr des Führerscheins (s. Tabelle)
Wenn Ihr Geburtsjahr allerdings vor 1953 liegt, müssen Sie Ihren Kartenführerschein erst bis zum 19. Januar 2033 umtauschen, unabhängig vom Ausstellungsjahr des Führerscheins.
Ausnahme: Sie sind bereits im Besitz eines befristeten Kartenführerscheins. Dann gilt die auf der Vorderseite Ihres Kartenführerscheins im Feld 4b angebende Frist.
In bestimmten Fällen ist der Umtausch auch vorher notwendig, insbesondere bei Beantragung einer Fahrerkarte, eines Personenbeförderungsscheins oder eines Internationalen Führerscheins bzw. wenn der bisherige Führerschein unleserlich ist.
Vor Fahrten ins Ausland, auch EU-Länder, ist es ratsam, den bisherigen Führerschein in den EU-Kartenführerschein umzutauschen.
Durch den Umtausch in den EU-Kartenführerschein gehen keine Rechte verloren. Die Fahrerlaubnisklassen werden vollständig übertragen.
Die neuen EU-Kartenführerscheine enthalten eine Befristung von 15 Jahren.
Notwendige Unterlagen
- Personalausweis oder Reisepass
- bisheriger Führerschein
- Lichtbild (biometrisch, 35x45 mm) in Papierform (nicht digital)
Sollte Ihr bisheriger Führerschein von einer anderen Behörde ausgestellt worden sein, so ist vorab eine Karteikartenabschrift der ausstellenden Behörde zu beantragen. Diese Karteikartenabschrift muss zu Ihrem Termin bei der Führerscheinstelle vorliegen.
Kosten
- 33,00 bis 43,20 €