Duldung

Sofern ein Ausländer vollziehbar ausreisepflichtig ist, z.B. nach dem rechtskräftig negativen Abschluss eines Asylverfahrens, kann er eine Duldung erhalten. Die Duldung wird auch als „vorübergehende Aussetzung der Abschiebung“ bezeichnet. Sie stellt keinen Aufenthaltstitel dar und begründet daher auch keinen rechtmäßigen Aufenthalt.

In den §§ 60 und 60a des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) ist geregelt, wessen Abschiebung ausgesetzt wird und wer aufgrund dessen eine Duldung erhalten kann. Dies sind Fälle, in denen eine Abschiebung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen (zunächst) nicht durchgeführt werden kann, z.B. wegen einem fehlenden Nachweis über die Identität, wegen einer Erkrankung oder aus familiären Gründen. 

Die Duldung dient ausschließlich dazu, dem Ausländer zu bescheinigen, dass er ausländerbehördlich registriert ist und von einer Durchsetzung der bestehenden Ausreisepflicht aktuell abgesehen wird. Die Duldung erlischt mit der Ausreise des Ausländers und berechtigt nicht zur Rückkehr in die Bundesrepublik Deutschland. 

Mit einer Duldung können Auflagen und Nebenbestimmungen verbunden werden, z.B. hinsichtlich der Beschränkung des Wohnsitzes oder der Möglichkeit, eine Erwerbstätigkeit auszuüben. 

Die Duldung wird stets mit einer Gültigkeitsdauer versehen. Im Regelfall sind dieses drei Monate, in bestimmten Ausnahmefällen können auch längere Laufzeiten bestimmt werden. Die Verlängerung der Gültigkeit der Duldung erfolgt auf einen entsprechenden Antrag des Inhabers. 

 

erstmalige Erteilung einer Duldung mit Trägervordruck: 62 €

erstmalige Erteilung einer Duldung nur als Klebeetikett: 58 €

Erneuerung einer Duldung mit Trägervordruck: 37 €

Erneuerung einer Duldung nur als Klebeetikett: 33 €

Ausländer, Ausreisepflicht

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Kreishaus Meschede
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59872 Meschede

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