Belehrung für den Umgang mit Lebensmitteln

Belehrungen für den Umgang mit Lebensmitteln nach dem Infektionsschutzgesetz finden ausschließlich online statt.

Zur Online-Belehrung gelangen Sie hier: Belehrungen-Online (externer Link)

 

Am 1. Januar 2001 ist das Infektionsschutzgesetz (IfSG) in Kraft getreten. Dieses Gesetz ersetzt das bis dahin gültige Bundesseuchengesetz (BSeuchG). Es beinhaltet wesentliche Veränderungen im Bereich Umgang mit Lebensmitteln.

Im Hinblick auf Tätigkeiten im Lebensmittelbereich bedeutet dies :

I. Gesundheitszeugnisse nach §§ 17, 18 BSeuchG werden seit dem 01.01.2001 nicht mehr erstellt.

II. Ersetzt werden die Gesundheitszeugnisse durch Bescheinigungen des Gesundheitsamtes über durchgeführte Belehrungen nach §43 IfSG. Hierbei ist im Einzelnen zu beachten :

1. Eine Bescheinigung nach §43 IfSG benötigen alle Arbeitgeber und Mitarbeiter, die mit Lebensmitteln gemäß §42 Abs.2 IfSG umgehen, vor erstmaliger Aufnahme einer solchen Tätigkeit. Auch das Reinigungspersonal (z.B. Spülkräfte) der Lebensmittelbedarfsgegenstände (z.B. Töpfe, Teller usw.) oder Erzieher/Pflegepersonal... benötigen eine solche Bescheinigung.

2. Diese Bescheinigung darf zu diesem Zeitpunkt nicht älter als drei Monate sein, d.h. die dreimonatige Frist der Bescheinigung nach §43 IfSG bezieht sich ausschließlich auf die erstmalige Aufnahme einer Tätigkeit im Lebensmittelbereich. Bei längeren Unterbrechungen und anschließender Wiederaufnahme der Tätigkeit ist daher keine erneute Belehrung durch das Gesundheitsamt erforderlich, wohl aber eine Belehrung durch den neuen Arbeitgeber. (siehe auch Nr.3)

3. Nach §43 Abs.4 IfSG sind die Arbeitgeber verpflichtet, ihre Mitarbeiter nach Aufnahme ihrer Tätigkeit und im Weiteren alle 2 Jahre zu belehren und diese Belehrung zu dokumentieren.

4. Arbeitgeber haben ihre eigene Bescheinigung und die ihrer Beschäftigten sowie die Dokumentation über die letzte Belehrung an der Arbeitsstätte verfügbar zu halten und den Mitarbeitern der zuständigen Behörde alle genannten Bescheinigungen auf Verlangen vorzulegen. Bei Tätigkeiten an wechselnden Standorten genügt die Vorlage einer beglaubigten Kopie.

5. Diese Belehrung nach §43 IfSG ersetzt nicht die regelmäßige Belehrung nach der Lebensmittelhygieneverordnung.

6. Die Belehrung setzt eine Verständigung in deutscher Sprache voraus. Sie können die Belehrung bequem von zu Hause, bei der Arbeit oder wie es für Sie passend ist, erledigen. Sie benötigen einen PC, Notebook, Tablet oder ähnliches und eine stabile Internetverbindung. Vor der Durchführung der Online-Belehrung erfolgt eine Videoidentifikation, die unter Verwendung allgemein zugänglicher Tools, wie WhatsApp oder Facetime erfolgt. Auf die mit der Verwendung dieser Tools vorgenommene Datenverarbeitung und die damit verbundenen Risiken weisen wir hin. Die Belehrung führt das TZG (Technologiezentrum Glehn GmbH, Hauptstraße 76, 41352 Korschenbroich-Glehn) durch.
Die Schulungen werden von Montags bis Freitags von 8 - 20:30 Uhr und Samstags von 9 - 15:30 Uhr angeboten.

 

Zur Online-Belehrung gelangen Sie hier: Belehrungen-Online (externer Link)

25,00 Euro sind direkt bei Anmeldung online zu an das TZG zu bezahlen.

 

§ 42 und § 43 Infektionsschutzgesetz

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Infektionsschutzunterweisung
Lebensmittelhygieneschulung