PTA: Ausstellen einer Ersatzurkunde der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Pharmazeutisch-technische Assistentin“ oder „Pharmazeutisch-technischer Assistent“ und / oder Ersatzzeugnis über die staatliche Prüfung nach der PTA-APrV

Ausstellen einer Ersatzurkunde über die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Pharmazeutisch-technische Assistentin“ oder „Pharmazeutisch-technischer Assistent“ und / oder Ersatzzeugnis über die staatliche Prüfung nach der PTA-APrV

Nach Verlust der Erlaubnisurkunde zum Führen der Berufsbezeichnung „Pharmazeutisch-technische Assistentin“ oder „Pharmazeutisch-technischer Assistent“ kann ein Antrag auf Ausstellen einer Ersatzurkunde gestellt werden, sofern die Ausbildung bei der PTA-Lehranstalt in Olsberg oder Arnsberg (heute Gesundheitsfachschule für PTA in Olsberg) absolviert wurde und vor dem 01.01.2023 begonnen wurde.

Nach Verlust des Zeugnisses über die staatliche Prüfung nach der Ausbildung- und Prüfungsverordnung für pharmazeutisch-technische Assistentinnen und pharmazeutisch-technische Assistenten, welches vom Hochsauerlandkreis erstellt wurde, kann ein Antrag auf ein Ersatzzeugnis gestellt werden.

Ausstellen einer Ersatzurkunde der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Pharmazeutisch-technische Assistentin“ oder „Pharmazeutisch-technischer Assistent“ und / oder Ersatzzeugnis über die staatliche Prüfung nach der PTA-APrV
Tarifstelle 12.1.3.3 Verwaltungsgebührenordnung NRW, Entscheidung über die Erteilung einer Ersatzurkunde oder die Erteilung eines Ersatzzeugnisses, jeweils 60,- Euro

 

Zahlungsarten: Nach Bekanntgabe eines Gebührenbescheides muss die Gebühr überwiesen werden.

Mitzubringen sind:

  • § 1 PTA-Berufsgesetz – PTAG: Wer die Berufsbezeichnung „pharmazeutisch-technische Assistentin“ oder pharmazeutisch-technischer Assistent“ führen will, bedarf der Erlaubnis.
  • § 15d PTA-APrV: Aus den Noten des ersten und zweiten Prüfungsabschnitts wird eine Gesamtnote für die staatliche Prüfung nach § 1 Abs. 1 Satz 2 gebildet. Über die bestandene staatliche Prüfung für pharmazeutisch-technische Assistentinnen und pharmazeutisch-technische Assistenten wird ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 7 erteilt.
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