Wer die Berufsbezeichnung eines nichtakademischen Heilberufes erhalten hat und im Ausland tätig werden möchte, benötigt hierfür in vielen Fällen ein Certificate of current professional status. Auch Personen, die einen ausländischen Abschluss haben und jetzt in Deutschland arbeiten möchten, müssen ihre Ausbildung zunächst anerkennen lassen.
Tätigkeit im Ausland: Certificate of current professional status (CCPS)
Wer die Berufsbezeichnung eines nichtakademischen Heilberufs führen darf und sich entscheidet, diesen Beruf im Ausland auszuüben, benötigt hierfür häufig eine Bescheinigung über den aktuellen Berufsstand. Diese Bescheinigung heißt Certificate of current professional status. Sofern die Berufserlaubnis vom Hochsauerlandkreis ausgestellt wurde, kann das "Certificate" beim Hochsauerlandkreis beantragt werden. Unter Umständen werden für eine Tätigkeit im Ausland weitere Unterlagen benötigt. Dies sollte mit der zuständigen Stelle des Ziellandes geklärt werden.
Anerkennung ausländischer Bildungsnachweise
In Nordrhein-Westfalen führt seit dem 1. Juli 2021 die Zentrale Anerkennungsstelle für Pflege- und Gesundheitsfachberufe in Münster (ZAG) zentral die Gleichwertigkeitsprüfungen von ausländischen Bildungsnachweisen durch. Nachdem die ZAG einen Bildungsnachweis geprüft und anerkannt hat, erteilen die Gesundheitsämter der Kreise und kreisfreien Städte die Erlaubnis zur Führung einer Berufsbezeichnung.
Das Gesundheitsamt des Hochsauerlandkreises stellt die Urkunden für folgende Berufsbezeichnungen aus:
- Ergotherapeut/in
- Fachgesundheits- und Kinderkrankenpfleger/in der Intensivpflege und Anästhesie
- Fachgesundheits- und Krankenpfleger/in, Fachgesundheits- und Kinderkrankenpfleger/in
- Fachgesundheits- und Kinderkrankenpfleger/in in der Krankenhaushygiene (Hygienefachkraft)
- Fachgesundheits- und Krankenpfleger/in, Fachgesundheits- und Kinderkrankenpfleger/in für den Operationsdienst
- Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger/in
- Gesundheits- und Krankenpfleger/in
- Gesundheits- und Krankenpflegeassistent/in (Krankenpflegehelfer/in)
- Hebamme, Entbindungspfleger
- Logopäde/in
- Masseur/in und med. Bademeister/in
- Medizinisch-technische/r Radiologie Assistent/in
- Medizinisch-technische/r Laboratoriums Assistent/in
- Medizinisch-technische/r Assistent/in für Funktionsdiagnostik
- Orthoptist/in
- Pharmazeutisch-technische/r Assistent/in
- Physiotherapeut/in
- Podologe/in
Voraussetzungen für den Erhalt einer Urkunde:
- Anerkennung der Gleichwertigkeit durch die ZAG Münster
- Gesundheitliche Eignung zur Ausübung des Berufs
- Persönliche Zuverlässigkeit zur Ausübung des Berufes
- Ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache
Gleichwertigkeitsprüfungen von nichtakademischen Heilberufen
Informationen, Ansprechpartner und Vordrucke zu Gleichwertigkeitsprüfungen von nichtakademischen Heilberufen in NRW finden Sie unter den Links auf dieser Seite.
- EU-Richtlinie 2005/36/EG
Dem Formlosen Antrag sind beizufügen:
- Fotokopie meiner Erlaubnis zur Führung der entsprechenden Berufsbezeichnung (Berufsurkunde)
- Ihre aktuelle Postadresse
- Behörde bei der das CCPS vorzulegen ist
Außerdem ist von Ihnen beim Bürgerbüro Ihres Wohnortes ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde nach § 30 Abs. 5 BZRG (Belegart - O) zu beantragen (wird direkt vom Bundesamt für Justiz an den Hochsauerlandkreis gesandt)
Wer die Berufsbezeichnung eines nichtakademischen Heilberufes erhalten hat und im Ausland tätig werden möchte, benötigt hierfür in vielen Fällen ein Certificate of current professional status. Auch Personen, die einen ausländischen Abschluss haben und jetzt in Deutschland arbeiten möchten, müssen ihre Ausbildung zunächst anerkennen lassen.
Tätigkeit im Ausland: Certificate of current professional status (CCPS)
Wer die Berufsbezeichnung eines nichtakademischen Heilberufs führen darf und sich entscheidet, diesen Beruf im Ausland auszuüben, benötigt hierfür häufig eine Bescheinigung über den aktuellen Berufsstand. Diese Bescheinigung heißt Certificate of current professional status. Sofern die Berufserlaubnis vom Hochsauerlandkreis ausgestellt wurde, kann das "Certificate" beim Hochsauerlandkreis beantragt werden. Unter Umständen werden für eine Tätigkeit im Ausland weitere Unterlagen benötigt. Dies sollte mit der zuständigen Stelle des Ziellandes geklärt werden.
Anerkennung ausländischer Bildungsnachweise
In Nordrhein-Westfalen führt seit dem 1. Juli 2021 die Zentrale Anerkennungsstelle für Pflege- und Gesundheitsfachberufe in Münster (ZAG) zentral die Gleichwertigkeitsprüfungen von ausländischen Bildungsnachweisen durch. Nachdem die ZAG einen Bildungsnachweis geprüft und anerkannt hat, erteilen die Gesundheitsämter der Kreise und kreisfreien Städte die Erlaubnis zur Führung einer Berufsbezeichnung.
Das Gesundheitsamt des Hochsauerlandkreises stellt die Urkunden für folgende Berufsbezeichnungen aus:
- Ergotherapeut/in
- Fachgesundheits- und Kinderkrankenpfleger/in der Intensivpflege und Anästhesie
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- Fachgesundheits- und Krankenpfleger/in, Fachgesundheits- und Kinderkrankenpfleger/in für den Operationsdienst
- Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger/in
- Gesundheits- und Krankenpfleger/in
- Gesundheits- und Krankenpflegeassistent/in (Krankenpflegehelfer/in)
- Hebamme, Entbindungspfleger
- Logopäde/in
- Masseur/in und med. Bademeister/in
- Medizinisch-technische/r Radiologie Assistent/in
- Medizinisch-technische/r Laboratoriums Assistent/in
- Medizinisch-technische/r Assistent/in für Funktionsdiagnostik
- Orthoptist/in
- Pharmazeutisch-technische/r Assistent/in
- Physiotherapeut/in
- Podologe/in
Voraussetzungen für den Erhalt einer Urkunde:
- Anerkennung der Gleichwertigkeit durch die ZAG Münster
- Gesundheitliche Eignung zur Ausübung des Berufs
- Persönliche Zuverlässigkeit zur Ausübung des Berufes
- Ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache
Gleichwertigkeitsprüfungen von nichtakademischen Heilberufen
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Dem Formlosen Antrag sind beizufügen:
- Fotokopie meiner Erlaubnis zur Führung der entsprechenden Berufsbezeichnung (Berufsurkunde)
- Ihre aktuelle Postadresse
- Behörde bei der das CCPS vorzulegen ist
Außerdem ist von Ihnen beim Bürgerbüro Ihres Wohnortes ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde nach § 30 Abs. 5 BZRG (Belegart - O) zu beantragen (wird direkt vom Bundesamt für Justiz an den Hochsauerlandkreis gesandt)
Wer die Berufsbezeichnung eines nichtakademischen Heilberufes erhalten hat und im Ausland tätig werden möchte, benötigt hierfür in vielen Fällen ein Certificate of current professional status. Auch Personen, die einen ausländischen Abschluss haben und jetzt in Deutschland arbeiten möchten, müssen ihre Ausbildung zunächst anerkennen lassen.
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Anerkennung ausländischer Bildungsnachweise
In Nordrhein-Westfalen führt seit dem 1. Juli 2021 die Zentrale Anerkennungsstelle für Pflege- und Gesundheitsfachberufe in Münster (ZAG) zentral die Gleichwertigkeitsprüfungen von ausländischen Bildungsnachweisen durch. Nachdem die ZAG einen Bildungsnachweis geprüft und anerkannt hat, erteilen die Gesundheitsämter der Kreise und kreisfreien Städte die Erlaubnis zur Führung einer Berufsbezeichnung.
Das Gesundheitsamt des Hochsauerlandkreises stellt die Urkunden für folgende Berufsbezeichnungen aus:
- Ergotherapeut/in
- Fachgesundheits- und Kinderkrankenpfleger/in der Intensivpflege und Anästhesie
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- Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger/in
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- Logopäde/in
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- Medizinisch-technische/r Radiologie Assistent/in
- Medizinisch-technische/r Laboratoriums Assistent/in
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- Gesundheitliche Eignung zur Ausübung des Berufs
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Dem Formlosen Antrag sind beizufügen:
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Das Gesundheitsamt des Hochsauerlandkreises stellt die Urkunden für folgende Berufsbezeichnungen aus:
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Dem Formlosen Antrag sind beizufügen:
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Außerdem ist von Ihnen beim Bürgerbüro Ihres Wohnortes ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde nach § 30 Abs. 5 BZRG (Belegart - O) zu beantragen (wird direkt vom Bundesamt für Justiz an den Hochsauerlandkreis gesandt)
Wer die Berufsbezeichnung eines nichtakademischen Heilberufes erhalten hat und im Ausland tätig werden möchte, benötigt hierfür in vielen Fällen ein Certificate of current professional status. Auch Personen, die einen ausländischen Abschluss haben und jetzt in Deutschland arbeiten möchten, müssen ihre Ausbildung zunächst anerkennen lassen.
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Wer die Berufsbezeichnung eines nichtakademischen Heilberufs führen darf und sich entscheidet, diesen Beruf im Ausland auszuüben, benötigt hierfür häufig eine Bescheinigung über den aktuellen Berufsstand. Diese Bescheinigung heißt Certificate of current professional status. Sofern die Berufserlaubnis vom Hochsauerlandkreis ausgestellt wurde, kann das "Certificate" beim Hochsauerlandkreis beantragt werden. Unter Umständen werden für eine Tätigkeit im Ausland weitere Unterlagen benötigt. Dies sollte mit der zuständigen Stelle des Ziellandes geklärt werden.
Anerkennung ausländischer Bildungsnachweise
In Nordrhein-Westfalen führt seit dem 1. Juli 2021 die Zentrale Anerkennungsstelle für Pflege- und Gesundheitsfachberufe in Münster (ZAG) zentral die Gleichwertigkeitsprüfungen von ausländischen Bildungsnachweisen durch. Nachdem die ZAG einen Bildungsnachweis geprüft und anerkannt hat, erteilen die Gesundheitsämter der Kreise und kreisfreien Städte die Erlaubnis zur Führung einer Berufsbezeichnung.
Das Gesundheitsamt des Hochsauerlandkreises stellt die Urknden für folgende Berufsbezeichnungen aus:
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In Nordrhein-Westfalen führt seit dem 1. Juli 2021 die Zentrale Anerkennungsstelle für Pflege- und Gesundheitsfachberufe in Münster (ZAG) zentral die Gleichwertigkeitsprüfungen von ausländischen Bildungsnachweisen durch. Nachdem die ZAG einen Bildungsnachweis geprüft und anerkannt hat, erteilen die Gesundheitsämter der Kreise und kreisfreien Städte die Erlaubnis zur Führung einer Berufsbezeichnung.
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Wer die Berufsbezeichnung eines nichtakademischen Heilberufs führen darf und sich entscheidet, diesen Beruf im Ausland auszuüben, benötigt hierfür häufig eine Bescheinigung über den aktuellen Berufsstand. Diese Bescheinigung heißt Certificate of current professional status. Sofern die Berufserlaubnis vom Hochsauerlandkreis ausgestellt wurde, kann das "Certificate" beim Hochsauerlandkreis beantragt werden. Unter Umständen werden für eine Tätigkeit im Ausland weitere Unterlagen benötigt. Dies sollte mit der zuständigen Stelle des Ziellandes geklärt werden.
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In Nordrhein-Westfalen führt seit dem 1. Juli 2021 die Zentrale Anerkennungsstelle für Pflege- und Gesundheitsfachberufe in Münster (ZAG) zentral die Gleichwertigkeitsprüfungen von ausländischen Bildungsnachweisen durch. Nachdem die ZAG einen Bildungsnachweis geprüft und anerkannt hat, erteilen die Gesundheitsämter der Kreise und kreisfreien Städte die Erlaubnis zur Führung einer Berufsbezeichnung.
Das Gesundheitsamt des Hochsauerlandkreises stellt die Urkunden für folgende Berufsbezeichnungen aus:
- Ergotherapeut/in
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- Gesundheits- und Krankenpflegeassistent/in (Krankenpflegehelfer/in)
- Hebamme, Entbindungspfleger
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- Physiotherapeut/in
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Wer die Berufsbezeichnung eines nichtakademischen Heilberufes erhalten hat und im Ausland tätig werden möchte, benötigt hierfür in vielen Fällen ein Certificate of current professional status. Auch Personen, die einen ausländischen Abschluss haben und jetzt in Deutschland arbeiten möchten, müssen ihre Ausbildung zunächst anerkennen lassen.
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Wer die Berufsbezeichnung eines nichtakademischen Heilberufs führen darf und sich entscheidet, diesen Beruf im Ausland auszuüben, benötigt hierfür häufig eine Bescheinigung über den aktuellen Berufsstand. Diese Bescheinigung heißt Certificate of current professional status. Sofern die Berufserlaubnis vom Hochsauerlandkreis ausgestellt wurde, kann das "Certificate" beim Hochsauerlandkreis beantragt werden. Unter Umständen werden für eine Tätigkeit im Ausland weitere Unterlagen benötigt. Dies sollte mit der zuständigen Stelle des Ziellandes geklärt werden.
Anerkennung ausländischer Bildungsnachweise
In Nordrhein-Westfalen führt seit dem 1. Juli 2021 die Zentrale Anerkennungsstelle für Pflege- und Gesundheitsfachberufe in Münster (ZAG) zentral die Gleichwertigkeitsprüfungen von ausländischen Bildungsnachweisen durch. Nachdem die ZAG einen Bildungsnachweis geprüft und anerkannt hat, erteilen die Gesundheitsämter der Kreise und kreisfreien Städte die Erlaubnis zur Führung einer Berufsbezeichnung.
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In Nordrhein-Westfalen führt seit dem 1. Juli 2021 die Zentrale Anerkennungsstelle für Pflege- und Gesundheitsfachberufe in Münster (ZAG) zentral die Gleichwertigkeitsprüfungen von ausländischen Bildungsnachweisen durch. Nachdem die ZAG einen Bildungsnachweis geprüft und anerkannt hat, erteilen die Gesundheitsämter der Kreise und kreisfreien Städte die Erlaubnis zur Führung einer Berufsbezeichnung.
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Dem Formlosen Antrag sind beizufügen:
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Außerdem ist von Ihnen beim Bürgerbüro Ihres Wohnortes ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde nach § 30 Abs. 5 BZRG (Belegart - O) zu beantragen (wird direkt vom Bundesamt für Justiz an den Hochsauerlandkreis gesandt)
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In Nordrhein-Westfalen führt seit dem 1. Juli 2021 die Zentrale Anerkennungsstelle für Pflege- und Gesundheitsfachberufe in Münster (ZAG) zentral die Gleichwertigkeitsprüfungen von ausländischen Bildungsnachweisen durch. Nachdem die ZAG einen Bildungsnachweis geprüft und anerkannt hat, erteilen die Gesundheitsämter der Kreise und kreisfreien Städte die Erlaubnis zur Führung einer Berufsbezeichnung.
Das Gesundheitsamt des Hochsauerlandkreises stellt die Urkunden für folgende Berufsbezeichnungen aus:
- Ergotherapeut/in
- Fachgesundheits- und Kinderkrankenpfleger/in der Intensivpflege und Anästhesie
- Fachgesundheits- und Krankenpfleger/in, Fachgesundheits- und Kinderkrankenpfleger/in
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- Fachgesundheits- und Krankenpfleger/in, Fachgesundheits- und Kinderkrankenpfleger/in für den Operationsdienst
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- Gesundeits- und Krankenpflegeassistent/in (Krankenpflegehelfer/in)
- Hebamme, Entbindungspfleger
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- Masseur/in und med. Bademeister/in
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- Medizinisch-technische/r Laboratoriums Assistent/in
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- Physiotherapeut/in
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- Anerkennung der Gleichwertigkeit durch die ZAG Münster
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- Persönliche Zuverlässigkeit zur Ausübung des Berufes
- Ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache
Gleichwertigkeitsprüfungen von nichtakademischen Heilberufen
Informationen, Ansprechpartner und Vordrucke zu Gleichwertigkeitsprüfungen von nichtakademischen Heilberufen in NRW finden Sie unter den Links auf dieser Seite.
- EU-Richtlinie 2005/36/EG
Dem Formlosen Antrag sind beizufügen:
- Fotokopie meiner Erlaubnis zur Führung der entsprechenden Berufsbezeichnung (Berufsurkunde)
- Ihre aktuelle Postadresse
- Behörde bei der das CCPS vorzulegen ist
Außerdem ist von Ihnen beim Bürgerbüro Ihres Wohnortes ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde nach § 30 Abs. 5 BZRG (Belegart - O) zu beantragen (wird direkt vom Bundesamt für Justiz an den Hochsauerlandkreis gesandt)
Wer die Berufsbezeichnung eines nichtakademischen Heilberufes erhalten hat und im Ausland tätig werden möchte, benötigt hierfür in vielen Fällen ein Certificate of current professional status. Auch Personen, die einen ausländischen Abschluss haben und jetzt in Deutschland arbeiten möchten, müssen ihre Ausbildung zunächst anerkennen lassen.
Tätigkeit im Ausland: Certificate of current professional status (CCPS)
Wer die Berufsbezeichnung eines nichtakademischen Heilberufs führen darf und sich entscheidet, diesen Beruf im Ausland auszuüben, benötigt hierfür häufig eine Bescheinigung überden aktuellen Berufsstand. Diese Bescheinigung heißt Certificate of current professional status. Sofern die Berufserlaubnis vom Hochsauerlandkreis ausgestellt wurde, kann das "Certificate" beim Hochsauerlandkreis beantragt werden. Unter Umständen werden für eine Tätigkeit im Ausland weitere Unterlagen benötigt. Dies sollte mit der zuständigen Stelle des Ziellandes geklärt werden.
Anerkennung ausländischer Bildungsnachweise
In Nordrhein-Westfalen führt seit dem 1. Juli 2021 die Zentrale Anerkennungsstelle für Pflege- und Gesundheitsfachberufe in Münster (ZAG) zentral die Gleichwertigkeitsprüfungen von ausländischen Bildungsnachweisen durch. Nachdem die ZAG einen Bildungsnachweis geprüft und anerkannt hat, erteilen die Gesundheitsämter der Kreise und kreisfreien Städte die Erlaubnis zur Führung einer Berufsbezeichnung.
Das Gesundheitsamt des Hochsauerlandkreises stellt die Urkunden für folgende Berufsbezeichnungen aus:
- Ergotherapeut/in
- Fachgesundheits- und Kinderkrankenpfleger/in der Intensivpflege und Anästhesie
- Fachgesundheits- und Krankenpfleger/in, Fachgesundheits- und Kinderkrankenpfleger/in
- Fachgesundheits- und Kinderkrankenpfleger/in in der Krankenhaushygiene (Hygienefachkraft)
- Fachgesundheits- und Krankenpfleger/in, Fachgesundheits- und Kinderkrankenpfleger/in für den Operationsdienst
- Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger/in
- Gesundheits- und Krankenpfleger/in
- Gesundheits- und Krankenpflegeassistent/in (Krankenpflegehelfer/in)
- Hebamme, Entbindungspfleger
- Logopäde/in
- Masseur/in und med. Bademeister/in
- Medizinisch-technische/r Radiologie Assistent/in
- Medizinisch-technische/r Laboratoriums Assistent/in
- Medizinisch-technische/r Assistent/in für Funktionsdiagnostik
- Orthoptist/in
- Pharmazeutisch-technische/r Assistent/in
- Physiotherapeut/in
- Podologe/in
Voraussetzungen für den Erhalt einer Urkunde:
- Anerkennung der Gleichwertigkeit durch die ZAG Münster
- Gesundheitliche Eignung zur Ausübung des Berufs
- Persönliche Zuverlässigkeit zur Ausübung des Berufes
- Ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache
Gleichwertigkeitsprüfungen von nichtakademischen Heilberufen
Informationen, Ansprechpartner und Vordrucke zu Gleichwertigkeitsprüfungen von nichtakademischen Heilberufen in NRW finden Sie unter den Links auf dieser Seite.
- EU-Richtlinie 2005/36/EG
Dem Formlosen Antrag sind beizufügen:
- Fotokopie meiner Erlaubnis zur Führung der entsprechenden Berufsbezeichnung (Berufsurkunde)
- Ihre aktuelle Postadresse
- Behörde bei der das CCPS vorzulegen ist
Außerdem ist von Ihnen beim Bürgerbüro Ihres Wohnortes ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde nach § 30 Abs. 5 BZRG (Belegart - O) zu beantragen (wird direkt vom Bundesamt für Justiz an den Hochsauerlandkreis gesandt)
- Anschrift
- 001 Steinstraße 27 59872 Meschede
Susanne
Marquardt
Sachbearbeiterin Verwaltung
keine Angabe
- Anschrift
- 001 Steinstraße 27 59872 Meschede
- Telefon
- 0291-941107
- Susanne.Marquardt@hochsauerlandkreis.de
Ausländische Bildungsnachweise für Nichtmedizinische Heilberufe
Wer die Berufsbezeichnung eines nichtakademischen Heilberufes erhalten hat und im Ausland tätig werden möchte, benötigt hierfür in vielen Fällen ein „Certificate of current professional status“. Auch Personen, die einen ausländischen Abschluss haben und jetzt in Deutschland arbeiten möchten, müssen ihre Ausbildung zunächst anerkennen lassen.
Tätigkeit im Ausland: Certificate of current professional status (CCPS)
Wer die Berufsbezeichnung eines nichtakademischen Heilberufs führen darf und sich entscheidet, diesen Beruf im Ausland auszuüben, benötigt hierfür häufig eine Bescheinigung über den aktuellen Berufsstand. Diese Bescheinigung heißt „Certificate of current professional status“. Sofern die Berufserlaubnis vom Hochsauerlandkreis ausgestellt wurde, kann das "Certificate" beim Hochsauerlandkreis beantragt werden. Unter Umständen werden für eine Tätigkeit im Ausland weitere Unterlagen benötigt. Dies sollte mit der zuständigen Stelle des Ziellandes geklärt werden.
Anerkennung ausländischer Bildungsnachweise
In Nordrhein-Westfalen führt seit dem 1. Juli 2021 die Zentrale Anerkennungsstelle für Pflege- und Gesundheitsfachberufe in Münster (ZAG) zentral die Gleichwertigkeitsprüfungen von ausländischen Bildungsnachweisen durch. Nachdem die ZAG einen Bildungsnachweis geprüft und anerkannt hat, erteilen die Gesundheitsämter der Kreise und kreisfreien Städte die Erlaubnis zur Führung einer Berufsbezeichnung.
Das Gesundheitsamt des Hochsauerlandkreises stellt die Urkunden für folgende Berufsbezeichnungen aus:
- Ergotherapeut/in
- Fachgesundheits- und Kinderkrankenpfleger/in der Intensivpflege und Anästhesie
- Fachgesundheits- und Krankenpfleger/in, Fachgesundheits- und Kinderkrankenpfleger/in
- Fachgesundheits- und Kinderkrankenpfleger/in in der Krankenhaushygiene (Hygienefachkraft)
- Fachgesundheits- und Krankenpfleger/in, Fachgesundheits- und Kinderkrankenpfleger/in für den Operationsdienst
- Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger/in
- Gesundheits- und Krankenpfleger/in
- Gesundheits- und Krankenpflegeassistent/in (Krankenpflegehelfer/in)
- Hebamme, Entbindungspfleger
- Logopäde/in
- Masseur/in und med. Bademeister/in
- Medizinisch-technische/r Radiologie Assistent/in
- Medizinisch-technische/r Laboratoriums Assistent/in
- Medizinisch-technische/r Assistent/in für Funktionsdiagnostik
- Orthoptist/in
- Pharmazeutisch-technische/r Assistent/in
- Physiotherapeut/in
- Podologe/in
Voraussetzungen für den Erhalt einer Urkunde:
- Anerkennung der Gleichwertigkeit durch die ZAG Münster
- Gesundheitliche Eignung zur Ausübung des Berufs
- Persönliche Zuverlässigkeit zur Ausübung des Berufes
- Ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache
Gleichwertigkeitsprüfungen von nichtakademischen Heilberufen
Informationen, Ansprechpartner und Vordrucke zu Gleichwertigkeitsprüfungen von nichtakademischen Heilberufen in NRW finden Sie unter den Links auf dieser Seite.
Dem Formlosen Antrag sind beizufügen:
- Fotokopie meiner Erlaubnis zur Führung der entsprechenden Berufsbezeichnung (Berufsurkunde)
- Ihre aktuelle Postadresse
- Behörde bei der das CCPS vorzulegen ist
Außerdem ist von Ihnen beim Bürgerbüro Ihres Wohnortes ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde nach § 30 Abs. 5 BZRG (Belegart - O) zu beantragen (wird direkt vom Bundesamt für Justiz an den Hochsauerlandkreis gesandt)
- EU-Richtlinie 2005/36/EG
-
Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung über den aktuellen Berufsstand
-
Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung
-
- Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Medizinisch-technische(r) Assistent / Assistentin für Funktionsdiagnostik Erteilung
- Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Medizinisch-technische(r) Radiologieassistentin / -assistent Erteilung
- Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Medizinisch-technische(r) Laboratoriumsassistentin / -assistent Erteilung
- Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Pharmazeutisch-technische(r) Assistentin / Assistent Erteilung
- Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Veterinärmedizinisch-technische(r) Assistentin / -assistent Erteilung
-
Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung:
- Hebamme / Entbindungspfleger Erteilung
- Notfallsanitäterin / Notfallsanitäter Erteilung
- Logopädin / Logopäde Erteilung
- Masseurin /Masseur und medizinische(r)Bademeisterin / Bademeister Erteilung
- Podologin / Podologe Erteilung
- Physiotherapeutin / -therapeut Erteilung
- Diätassistentin / Diätassistent Erteilung
- Ergotherapeutin / Ergotherapeut Erteilung
- Gesundheitsaufseherin / -aufseher Erteilung
- Orthoptist/-in Erteilung
- Veterinärmedizinisch-technische(r) Assistentin / -assistent Erteilung
- Medizinisch-technische(r) Laboratoriumsassistentin / -assistent Erteilung
- Pharmazeutisch-technische(r) Assistentin / Assistent Erteilung
- Medizinisch-technische(r) Radiologieassistentin / -assistent Erteilung
- Medizinisch-technische(r) Assistent / Assistentin für Funktionsdiagnostik
Kontakt
Kreishaus Meschede
Raum: 214
Steinstraße 27
59872
Meschede