Apotheke - Erlaubnis zum Versand von apothekenpflichtigen Arzneimitteln aus einer Apotheke gem. § 11a ApoG

Wer als Apotheke apothekenpflichtige Arzneimittel im Wege des Versandes in Verkehr bringen will, bedarf einer entsprechenden Erlaubnis nach § 11 a Apothekengesetz (ApoG). 

Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung NRW – AVwGebO NRW

12.1.4.11
Entscheidung über die Erteilung einer Erlaubnis nach § 11a ApoG zum Versand apothekenpflichtiger Arzneimittel nach § 43 Absatz 1 Satz 1 des Arzneimittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3394) in der jeweils geltenden Fassung 
Gebühr: Euro 100 bis 2500

 

Zahlungsarten: Nach Bekanntgabe eines Gebührenbescheides muss die Gebühr überwiesen werden.

Mitzubringen sind:

  • Vollständige Prozessbeschreibung Versandhandel im QMS der Apotheke
  • Erklärung des Antragstellers

§ 11a Apothekengesetz (ApoG)

Die Erlaubnis zum Versand von apothekenpflichtigen Arzneimitteln gemäß § 43 Abs. 1 Satz 1 des Arzneimittelgesetzes ist dem Inhaber einer Erlaubnis nach § 2 auf Antrag zu erteilen, wenn er schriftlich oder elektronisch versichert, dass er im Falle der Erteilung der Erlaubnis folgende Anforderungen erfüllen wird:

 

  1. Der Versand wird aus einer öffentlichen Apotheke zusätzlich zu dem üblichen Apothekenbetrieb und nach den dafür geltenden Vorschriften erfolgen, soweit für den Versandhandel keine gesonderten Vorschriften bestehen.
  2. Mit einem Qualitätssicherungssystem wird sichergestellt, dass

    1. das zu versendende Arzneimittel so verpackt, transportiert und ausgeliefert wird, dass seine Qualität und Wirksamkeit erhalten bleibt,
    2. das versandte Arzneimittel der Person ausgeliefert wird, die von dem Auftraggeber der Bestellung der Apotheke mitgeteilt wird. Diese Festlegung kann insbesondere die Aushändigung an eine namentlich benannte natürliche Person oder einen benannten Personenkreis beinhalten,
    3. die Patientin oder der Patient auf das Erfordernis hingewiesen wird, mit dem behandelnden Arzt Kontakt aufzunehmen, sofern Probleme bei der Medikation auftreten und
    4. die Beratung durch pharmazeutisches Personal in deutscher Sprache erfolgen wird.

     

  3. Es wird sichergestellt, dass

    1. innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Eingang der Bestellung das bestellte Arzneimittel versandt wird, soweit das Arzneimittel in dieser Zeit zur Verfügung steht, es sei denn, es wurde eine andere Absprache mit der Person getroffen, die das Arzneimittel bestellt hat; soweit erkennbar ist, dass das bestellte Arzneimittel nicht innerhalb der in Satz 1 genannten Frist versendet werden kann, ist der Besteller in geeigneter Weise davon zu unterrichten,
    2. alle bestellten Arzneimittel geliefert werden, soweit sie im Geltungsbereich des Arzneimittelgesetzes in den Verkehr gebracht werden dürfen und verfügbar sind,
    3. für den Fall von bekannt gewordenen Risiken bei Arzneimitteln ein geeignetes System zur Meldung solcher Risiken durch Kunden, zur Information der Kunden über solche Risiken und zu innerbetrieblichen Abwehrmaßnahmen zur Verfügung steht,
    4. eine kostenfreie Zweitzustellung veranlasst wird,
    5. ein System zur Sendungsverfolgung unterhalten wird und
    6. eine Transportversicherung abgeschlossen wird.

     

Im Falle des elektronischen Handels mit apothekenpflichtigen Arzneimitteln gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass die Apotheke auch über die dafür geeigneten Einrichtungen und Geräte verfügen wird.

 

  • - Versand von apothekenpflichtigen Arzneimitteln Erlaubnis

    - Anzeige Einzelhandel mit verschreibungsfreien Arzneimitteln Entgegennahme

    - Betrieb einer öffentlichen Apotheke Erlaubnis

    - Betrieb einer Krankenhausapotheke Erlaubnis

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