- Anschrift
- 001 Steinstraße 27 59872 Meschede
Christian
Stockebrand
Sachgebietsleiter
keine Angabe
- Anschrift
- 001 Eichholzstraße 9 59821 Arnsberg
- Telefon
- 02931-944435
- Fax
- 0291-9426222
- Christian.Stockebrand@hochsauerlandkreis.de
Rolf
Peters
stv. Sachgebietsleiter
keine Angabe
- Anschrift
- 001 Eichholzstraße 9 59821 Arnsberg
- Telefon
- 02931-944309
- Rolf.Peters@hochsauerlandkreis.de
Apotheke - Antrag auf Genehmigung eines Vertrages zur Versorgung von Bewohnern von Alten- und Pflegeheimen Gem. § 12a ApoG

Apotheken, die die Bewohner eines Alten- oder Pflegeheimes mit Arzneimitteln und apothekenpflichtigen Medizinprodukten versorgen möchten, sind verpflichtet, mit dem Träger der Einrichtung einen schriftlichen Vertag abzuschließen. Der Vertrag bedarf zu seiner Rechtswirksamkeit der Genehmigung der zuständigen Behörde.
Die für die Genehmigung zuständige Behörde ist die Behörde, in deren Zuständigkeitsbereich die versorgende Apotheke liegt.
Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung NRW – AVwGebO NRW
Entscheidung über die Genehmigung von Verträgen zur Versorgung von Heimen mit Arzneimitteln und apothekenpflichtigen Medizinprodukten nach § 12a ApoG
Tarifstelle 12.1.4.9, Gebühr: Euro 200 bis 2500
Zahlungsarten: Nach Bekanntgabe eines Gebührenbescheides muss die Gebühr überwiesen werden.
Mitzubringen sind:
- formloser Antrag
- Versorgungsvertrag mit allen Anlagen im Original, in dreifacher Ausfertigung oder in digitaler Form
§ 12a Abs. 1, 2 und 3 Apothekengesetz (ApoG)
Der Inhaber einer Erlaubnis zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke ist verpflichtet, zur Versorgung von Bewohnern von Heimen im Sinne des § 1 des Heimgesetzes mit Arzneimitteln und apothekenpflichtigen Medizinprodukten mit dem Träger der Heime einen schriftlichen Vertrag zu schließen. Der Vertrag bedarf zu seiner Rechtswirksamkeit der Genehmigung der zuständigen Behörde.
Die Genehmigung ist zu erteilen, wenndie öffentliche Apotheke und die zu versorgenden Heime innerhalb desselben Kreises oder derselben kreisfreien Stadt oder in einander benachbarten Kreisen oder kreisfreien Städten liegen,
- die ordnungsgemäße Arzneimittelversorgung gewährleistet ist, insbesondere Art und Umfang der Versorgung, das Zutrittsrecht zum Heim sowie die Pflichten zur Überprüfung der ordnungsgemäßen, bewohnerbezogenen Aufbewahrung der von ihm gelieferten Produkte durch pharmazeutisches Personal der Apotheke sowie die Dokumentation dieser Versorgung vertraglich festgelegt sind
- die Pflichten des Apothekers zur Information und Beratung von Heimbewohnern und des für die Verabreichung oder Anwendung der gelieferten Produkte Verantwortlichen festgelegt sind, soweit eine Information und Beratung zur Sicherheit der Heimbewohner oder der Beschäftigten des Heimes erforderlich sind,
- der Vertrag die freie Apothekenwahl von Heimbewohnern nicht einschränkt und
- der Vertrag keine Ausschließlichkeitsbindung zugunsten einer Apotheke enthält und die Zuständigkeitsbereiche mehrerer an der Versorgung beteiligter Apotheken klar abgrenzt.
Nachträgliche Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages sind der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen.- Die Versorgung ist vor Aufnahme der Tätigkeit der zuständigen Behörde anzuzeigen.
- Soweit Bewohner von Heimen sich selbst mit Arzneimitteln und apothekenpflichtigen Medizinprodukten aus öffentlichen Apotheken versorgen, bedarf es keines Vertrages nach Absatz 1.
Kontakt
Kreishaus Arnsberg
Raum: 110
Eichholzstraße 9
59821
Arnsberg
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