Stallpflicht für Geflügel im HSK - Weitere Maßnahmen gegen die Ausbreitung der Geflügelpest in Nutzgeflügelbestände

Hochsauerlandkreis. Aufgrund der Dynamik der Seuchenentwicklung in der Wildvogelpopulation mit der Geflügelpest sowie den Ausbrüchen in Nachbarkreisen und im Hochsauerlandkreis ist es erforderlich geworden, weitere Schutzmaßnahmen gegen die Einschleppung der Infektion in die Hausgeflügelbestände zu ergreifen. Der Veterinärdienst hat ab sofort für den Hochsauerlandkreis eine Stallpflicht für sämtliches Geflügel angeordnet, das umgehend umzusetzen ist. Dies gilt auch für private Geflügelhalterinnen und Geflügelhalter. Dort, wo eine Aufstallung nicht möglich ist, muss das Geflügel unter einer Schutzvorrichtung gehalten werden, die aus einer überstehenden, nach oben gegen Einträge gesicherten, dichten Abdeckung und einer gegen das Eindringen von Wildvögeln gesicherten Seitenbegrenzung (beispielsweise einem Netz oder Drahtgitter von nicht mehr als 25 Millimeter Maschenweite) bestehen muss.

Außerdem wurde durch das Kreisveterinäramt die Durchführung von Geflügelausstellungen, Geflügelmärkten oder Veranstaltungen für Geflügel ähnlicher Art im Hochsauerlandkreis verboten.

Durch einen Ausbruch (26. März) im Stadtgebiet Menden im Märkischen Kreis gilt im Bereich der Stadt Arnsberg ein Anschlussbeobachtungsgebiet. Nach Bestätigung eines Geflügelpest-Ausbruches am 19. März in einer Putenhaltung in Eslohe-Cobbenrode hat das Veterinäramt einen Sperrbezirk und ein Beobachtungsgebiet dort eingerichtet. Ein weiteres Anschlussbeobachtungsgebiet wurde in Marsberg-Meerhof festgelegt, da in der Gemeinde Lichtenau im Kreis Paderborn am 3. März die Vogelgrippe bestätigt wurde.

Weitere Informationen finden Interessierte und Betroffene unter www.hochsauerlandkreis.de, Stichwort „Geflügelpest“. Anhand von Kartenmaterial können die genauen Restriktionsgebiete nachgeschaut bzw. in den Allgemeinverfügungen nachgelesen werden.

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