Hochsauerlandkreis erteilt Vorbescheid für Windpark „Auf der Sange“ - Zurückstellung aufgrund beschlossener, aber noch nicht landesgesetzlich in Kraft getretener Rechtsänderung nicht möglich

Der Hochsauerlandkreis hat heute (13. Juli) im Rahmen des Genehmigungsverfahrens Windpark „Auf der Sange“ den Vorbescheid für die fünf beantragten Windkraftanlagen in Eslohe erteilt.

Bislang hatte der Hochsauerlandkreis den beantragten Vorbescheid nicht erlassen, weil die Bezirksregierung Arnsberg raumordnungsrechtliche Bedenken geltend gemacht hatte. Diese sind nun seitens der Bezirksregierung ausgeräumt worden. Daher gibt es für den Hochsauerlandkreis keine haltbaren Gründe, den Vorbescheid nicht zu erteilen.

Auch der Hinweis auf die neue landesgesetzliche Regelung, wonach ein Abstand von Windkraftanlagen von mindestens 1.000 Metern zur Wohnbebauung einzuhalten ist, gilt für den mit der Gültigkeit von zwei Jahren versehenen Vorbescheid nicht. Zwar hat der Landtag in Düsseldorf die sogenannte „Abstandsregelung“ und damit die Änderung des Ausführungsgesetzes zum Baugesetzbuch in seiner Sitzung am 01. Juli 2021 verabschiedet.

Die Crux ist aber, dass das Gesetz bis heute nicht verkündet, damit nicht in Kraft getreten ist und für den Hochsauerlandkreis gegenüber dem Antragsteller weder ein Zögern noch Warten rechtlich möglich ist. Und da Düsseldorf keine entsprechende Übergangsregelung geschaffen hat, können Vorbescheidsanträge nicht im Vorgriff auf eine zwar beschlossene, aber noch nicht in Kraft getretene Rechtsänderung wie es die „1.000-Meter-Abstandsregelung“ ist, zurückgestellt werden.

Hier hatte der Verwaltungsgerichtshof in München, vergleichbar mit dem OVG in Münster, in einem ähnlichen Fall in Bayern, für das seit 2014 die landesrechtliche Abstandsregelung gilt, sich eindeutig positioniert und damit  verwaltungsrechtlich Klarheit geschaffen: Bei der Interessensabwägung ist dem Vorhabenträger eine Rechtsposition entsprechend der geltenden Rechtslage zu sichern.

Mit der Erteilung des Vorbescheids ist noch keine Entscheidung darüber getroffen, ob die Anlagen letztendlich auch gebaut werden können. Für den Bau der Anlagen ist eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung erforderlich, die einem gesonderten Verfahren erteilt werden muss und in dessen Rahmen eine Reihe weiterer Kriterien geprüft werden.

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