- Anschrift
- 001 Steinstraße 27 59872 Meschede
Marc-Oliver
Klung
Sachgebietsleiter
keine Angabe
- Anschrift
- 001 Steinstraße 27 59872 Meschede
- Telefon
- 0291-941215
- Marc-Oliver.Klung@hochsauerlandkreis.de
Christof
Droste
Hygienekontrolleur(in)
keine Angabe
- Anschrift
- 001 Steinstraße 27 59872 Meschede
- Telefon
- 0291-941043
- Christof.Droste@hochsauerlandkreis.de
Robert
Hillebrand
Hygienekontrolle
keine Angabe
- Anschrift
- 001 Steinstraße 27 59872 Meschede
- Telefon
- 0291-941044
- Robert.Hillebrand@hochsauerlandkreis.de
Andreas
Wahl
Hygienekontrolle
keine Angabe
- Anschrift
- 001 Steinstraße 27 59872 Meschede
- Telefon
- 0291-941196
- Andreas.Wahl@hochsauerlandkreis.de
Thomas
Olles
Hygienekontrolle
keine Angabe
- Anschrift
- 001 Steinstraße 27 59872 Meschede
- Telefon
- 0291-941042
- Thomas.Olles@hochsauerlandkreis.de
Trinkwasser

Trinkwasser
Am 23.06.2023 trat die Novelle der Trinkwasser-Verordnung in Kraft. Die Umsetzung dieser Verordnung obliegt u.a. den Wasserversorgungsunternehmen, den Betreibern von Gebäudewasserversorgungsanlagen in öffentlichen und gewerblichen Einrichtungen sowie den Betreibern von Trinkwasserversorgungsanlagen auf Märkten und Volksfesten und dem Gesundheitsamt.
Für die Einhaltung der mikrobiologischen und chemisch-physikalischen Anforderungen im Trinkwasser ist das jeweilige Wasserversorgungsunternehmen verantwortlich.
Das Gesundheitsamt überwacht die Trinkwasserqualität von der Wassergewinnung über die Wasseraufbereitung und den Wassertransport bis hin zum Zapfhahn des Verbrauchers. Die Verantwortung für eine einwandfreie Wasserqualität gilt für die Wasserversorgungsunternehmen bis zur Übergabe in die einzelnen Haushalte. Ab hier (Wasserzähler) sind die Eigentümer der versorgten Einheiten in den sogenannten Gebäudewasserinstallationen für die Wasserqualität verantwortlich.
Die gravierendsten Neuerungen der TrinkwV beziehen sich auf die Bereitstellung von Trinkwasser an öffentlichen Plätzen, die Überwachung der Trinkwasserqualität auf neue Parameter, u.a. per- und polyfluorierte Alkylsubstanzen, Bisphenol-A, die für Wasserversorger verpflichtende Durchführung zum Risikomanagement sowie die Informationsverpflichtung gegenüber dem Verbraucher.
Weiterhin unterliegen zeitlich nur vorübergehend angeschlossene Trinkwasseranlagen z.B. auf Märkten und Volksfesten der Überwachung durch das Gesundheitsamt.
Hygiene in der Trinkwasser-Installation (TW-I) (Gebäudewasserversorgungsanlage)
Trinkwasser-Installationen sind diejenigen Anlagen, aus denen Trinkwasser aus zentralen oder dezentralen Wasserversorgungsanlagen an Verbraucher abgegeben wird (ständige Wasserverteilung). Zu den TW-I zählt die Gesamtheit der Rohrleitungen, Armaturen und Apparate, die sich zwischen dem Punkt des Übergangs von Trinkwasser aus einer Wasserversorgungsanlage an den Nutzer und dem Punkt der Entnahme von Trinkwasser befindet.
Die Wasserqualität kann durch technische Mängel an der Trinkwasser-Installation sowie unsachgemäßen Betrieb der Gebäudewasserversorgungsanlage leiden. So kann es bei langen Verweilzeiten des Wassers in den Rohrleitungen zu Stagnationen kommen, die zum einen das Verkeimen des Wassers begünstigen und zum anderen zu einem Anstieg der Konzentration von gelösten Stoffen aus den Installationsmaterialien im Wasser führen können.
Eine gesundheitliche Gefahr kann in Wasser aus zentralen Erwärmungsanlagen vor allem durch wärmeliebende Bakterien wie Legionellen auftreten.
Das Gesundheitsamt überwacht die Trinkwasserqualität aktiv in öffentlichen Einrichtungen wie Krankenhäusern, Pflegeheimen, Schulen, Kindergärten, Sporthallen und Schwimmbädern sowie Hotels im Hochsauerland. Ein entsprechendes Überwachungsprogramm wurde festgelegt. Gesetzlich sind aber alle Betreiber einer Großanlage der Trinkwassererwärmung in öffentlichen Einrichtungen mit mehr als 400 Liter Speichervolumen und/oder einem Leitungsinhalt von mehr als 3 Litern von der Erwärmung bis zur Entnahmestelle verpflichtet, in jährlichen Abständen Untersuchungen im Warmwasser durch ein akkreditiertes Labor durchführen zu lassen.
Für gewerblich genutzte Trinkwasser-Installationsanlagen, z.B. in Mehrfamilienhäusern, gilt die Anforderung, das erwärmte Trinkwasser in Abständen von längstens drei Jahren auf Legionellen untersuchen zu lassen, sofern solche Großanlagen der Trinkwassererwärmung mit angeschlossenen Duschen oder anderen aerosolbildenden Einheiten betrieben werden. Ein- und Zweifamilienhäuser sind von diesen Regelungen ausgenommen.
Für Legionellen gilt ein technischer Maßnahmewert von 100 KBE in 100 ml Probe. Sobald dieser erreicht ist, ist der Befund unmittelbar dem Gesundheitsamt zu melden. Zunächst werden gemeinsam Abhilfemaßnahmen miteinander abgestimmt. Anschließend muss eine Ortsbesichtigung mit Risikoabschätzung durch einen externen Fachgutachter durchgeführt werden.
Die Qualifikation zur Durchführung von Risikoabschätzungen bieten grundsätzlich an: entsprechend geschulte Vertragsinstallateur-Unternehmen, die hygienisch-toxikologischen Gutachter der Untersuchungsstellen, Sachverständige mit der entsprechenden Sachkunde (z.B. Schulung nach VDI/DVGW 6023).
Um das Vorgehen zu vereinfachen, sind die Ergebnisse der Untersuchungen aus öffentlichen Einrichtungen grundsätzlich dem Gesundheitsamt weiterzugeben. Bei gewerblich genutzten Anlagen reicht die Information an das Gesundheitsamt, wenn der technische Maßnahmewert für Legionellen überschritten wurde.
Brauchwassernutzung (z.B. Regenwassernutzungsanlagen) / Nicht-Trinkwasser
Heutzutage werden durch umweltbewusstes Denken und Handeln und mit dem Ziel mit unserem wichtigsten Lebensmittel Trinkwasser sparsam umzugehen, immer häufiger Regenwassernutzungsanlagen oder anderweitige Wasservorkommen in Privathaushalten zusätzlich zum bestehenden Trinkwasseranschluss betrieben. Das Brauchwasser wird hierbei zur Toilettenspülung, zur Gartenbewässerung oder auch zum Wäschewaschen verwendet.
Bei der Installation und dem Betrieb von Brauchwasseranlagen sind aber zwingend bestimmte Anforderungen zu erfüllen, um eine nachteilige Auswirkung auf das Trinkwasser in der Gebäudewasserinstallation und somit auch in der öffentlichen Trinkwasserversorgung auszuschließen. So kann es z.B. durch Rückfließen von Brauchwasser bei einer unzulässigen Verbindung von Brauchwasserleitung zur Trinkwasserinstallation zu einer bakteriologischen Verunreinigung des gesamten Trinkwassernetzes kommen. Trinkwasser- und Brauchwassersystem müssen vollständig getrennt voneinander betrieben werden. Aus diesem Grund muss der Bestand, die Neuerrichtung, die Inbetriebnahme und die Außerbetriebnahme einer Brauchwassernutzungsanlage nach § 12 TrinkwV beim Gesundheitsamt angezeigt werden.
Wasser aus Regenwassernutzungs- oder anderen Brauchwasseranlagen ist aufgrund seiner Herkunft, seiner Speicherung und der Betriebsweise hygienisch bedenklich und entspricht grundsätzlich nicht den für Trinkwasser geltenden gesetzlichen Anforderungen. Häufig ist es mit Bakterien belastet. Daher empfiehlt das Gesundheitsamt, die Wäsche nicht mit Wasser aus solchen Anlagen zu waschen.
Trinkwasserverordnung
- Vorlage Maßnahmeplan § 50 TrinkwV
- Vorlage Betriebshandbuch
- Anzeigeformular § 11 TrinkwV
- Anzeigeformular § 12 TrinkwV
- Anzeigeformular § 17 TrinkwV
- Anzeigeformular § 47 TrinkwV
- Merkblatt Blei im Trinkwasser
- Merkblatt Nickel im Trinkwasser
- Merkblatt Eisen im Trinkwasser
- Merkblatt Kupfer im Trinkwasser
- Merkblatt Nitrat im Trinkwasser
- Merkblatt gestaffelte Stagnationsuntersuchung
- Musterhygieneplan TW-I
- Merkblatt Legionellen-Untersuchungen
- Merkblatt Legionellen im Trinkwasser
- Merkblatt zeitweise angeschlossene TW-Anlagen auf Märkten
-
nach § 13 Abs. 4 TrinkwV
-
nach § 13 TrinkwV
-
nach § 13 Abs. 4 TrinkwV
-
Überwachung nach §37 IfSG
Kontakt
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Steinstraße 27
59872
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Zuständig Kreisweit
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Zuständig für Hallenberg und Schmallenberg