Bitte beachten Sie die abweichenden Öffnungszeiten der Waffenbehörde:

Montags 8:00 - 12:00 Uhr 14:00 - 15:30 Uhr
Dienstags 8:00 - 12:00 Uhr 14:00 - 17:00 Uhr
Mittwochs geschlossen
Donnerstags 8:00 - 12:00 Uhr 14:00 - 15:30 Uhr
Freitags geschlossen

Bitte beschränken Sie telefonische Anfragen möglichst auf die o.g. Öffnungszeiten.

 

Der Umgang mit Schusswaffen und Munition unterliegt grundsätzlich allen Erlaubnisvorbehalten des Waffenrechts. Nur bei Vorliegen der folgenden Voraussetzungen können die unten aufgeführten Erlaubnisse ausgestellt werden. Die Waffenbehörde prüft bei Antragstellung in der Regel, ob Volljährigkeit, Zuverlässigkeit, persönliche Eignung, waffenrechtliche Sachkunde und stichhaltige Gründe (das sog. Bedürfnis) für den begehrten Umgang mit Schusswaffen/Munition vorliegen. Außerdem muss nachgewiesen werden, dass ein geeigneter Waffenschrank vorhanden ist. Erlaubnisse werden wegen der restriktiven Anwendung des Waffengesetzes in der Regel nur Jägern (Jagdscheinanwärtern), Sportschützen, Brauchtumsschützen, Bewachungsunternehmern und Waffensammlern erteilt. Ist ein Waffenbesitzer/eine Waffenbesitzerin verstorben, können jedoch auch Erben/Erbinnen oder VermächtnisnehmerInnen unter erleichterten Bedingungen eine Berechtigung erhalten.

 

Allgemeine Informationen

Das Führen von bauartlich zugelassenen Schreckschuss- und Reizstoffwaffen ist erlaubnispflichtig. Hierfür benötigen Sie den Kleinen Waffenschein (KWS), den Sie bei der Waffenbehörde beantragen können. Erwerb und der bloße Besitz dieser Waffen ist hierbei für volljährige Personen nach wie vor erlaubnisfrei.

Sie haben die Möglichkeit, den KWS online oder auf dem Postweg zu beantragen.

Hinweis: Für die Beantragung auf dem Postweg benötigen wir außerdem eine Kopie Ihres Personalausweises (Vorder- und Rückseite), die Sie dem Antrag bitte beilegen.

 

Was ist eine NWR-ID und wofür wird sie benötigt?

Im Nationalen Waffenregister (NWR) sind Daten zu Waffenbesitzer/innen, Erlaubnissen und Waffen(-teilen) gespeichert. Jedem Datensatz ist dabei eine individuelle Identifikationsnummer (NWR-ID) zugeordnet.

Seit September 2020 ist der Waffenhandel direkt an das NWR angebunden – und benötigt für jeden An- und Verkauf und jede Reparatur von Waffen die NWR-IDs der Person, der Erlaubnis und der Waffe / des Waffenteils.

Wie erhalte ich meine NWR-IDs?

Die NWR-IDs zu Ihrem Waffenbestand teilen wir Ihnen in Form eines sogenannten Stammdatenblatts (Übersicht über bestehende Erlaubnisse) mit. Bei neuen Waffenbesitzkarten bzw. neu eingetragenen Waffen werden die NWR-IDs direkt in die Waffenbesitzkarte gedruckt, sodass das Stammdatenblatt NICHT aktualisiert werden muss.

Teilen Sie uns formlos – gerne auch per Email an Ihren zuständigen Sachbearbeiter (nebenstehende Übersicht) - mit, dass Sie Ihr NWR-Stammdatenblatt benötigen. Die Übersendung des Stammdatenblatts erfolgt in der Regel per Email. Sollten Sie jedoch eine postalische Übersendung wünschen, teilen Sie dies bitte mit.

Waffenbesitzer, die Ihre Waffen/ Munition vorübergehend ins EU-Ausland mitnehmen wollen, benötigen hier den sog. Europäischen Feuerwaffenpass (EFP). Dieser muss bei der zuständigen Waffenbehörde beantragt werden. Der EFP ist fünf Jahre gültig und kann nur innerhalb des Gültigkeitszeitraums verlängert werden.

Für die Beantragung Ihres EFPs benötigen wir folgende Unterlagen:

 

Sollten Sie sich dazu entscheiden, erlaubnispflichtige Schusswaffen zur ersatzlosen Vernichtung abgeben zu wollen, können Sie hierfür gerne einen Termin mit uns vereinbaren.

Bringen Sie hierzu neben den abzugebenden Waffe(n)  folgendes mit:

  • Waffenbesitzkarte, auf der die Waffe(n) eingetragen ist/sind
  •  Personalausweis

Hinweis: Bitte beachten Sie, dass Schusswaffen in einem verschlossenen Behältnis zu transportieren sind.

 

Häufig gestellte Fragen (FAQs)

Achten Sie bitte im eigenen Interesse darauf, Antragsunterlagen vollständig auszufüllen.

Folgende Unterlagen müssen eingereicht werden:

Hinweis für Jägerinnen und Jäger: Die WBK ist innerhalb von zwei Wochen zu beantragen, nachdem das erste Mal ein Langwaffe erworben wurde. Fügen Sie dann bitte außerdem das Formular "Erwerb von Schusswaffen" bei.

 

Wie beantrage ich einen Voreintrag?

Für die Beantragung eines Voreintrages muss Folgendes vorgelegt werden:

  • Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach dem Waffengesetz, dort kann die Erwerbsberechtigung und die Munitionserwerbsberechtigung für die jeweilige Waffe(n) beantragt werden
  • WBK, in die der Voreintrag eingetragen werden soll
  • ggf. Bedürfnisnachweis beifügen (z.B. Verbandsbescheinigung o.ä.)

Genreller Hinweis: Erst nach der Erteilung des Voreintrages darf die jeweilige Waffe erworben werden. Der Voreintrag ist ein Jahr gültig.

Hinweis für Jägerinnen & Jäger: Das Bedürfnis für den Erwerb von bis zu zwei Kurzwaffen wird grundsätzlich anerkannt. Hierfür muss kein gesonderter Bedürfnisnachweis beigefügt werden, sofern ein gültiger Jagdschein vorliegt.

Buchstabenbereich: A - Gi

Buchstabenbereich: Gj - Pa

Buchstabenbereich: Pb - Z

Aufbewahrungfragen, Freiwillige Abgaben von Waffen

Ordnungswidrigkeiten, Widerrufe, allgemeine Rechtsfragen

Waffenhändler, Widerrufe, Schießstättenangelegenheiten

Was Sie noch interessieren könnte