Gebäudeeinmessung

Hat sich der Gebäudebestand auf einem Flurstück z.B. durch Neubau, Grundrissveränderung oder Abbruch verändert, so ist der jeweilige Grundstückseigentümer verpflichtet, eine Gebäudeeinmessung zu beantragen (Einmessungspflicht gem. § 16 Vermessungs- und Katastergesetz).

Herr Meinolf Menke

Herr Norbert Baumeister

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