Gebäudeeinmessung
Hat sich der Gebäudebestand auf einem Flurstück z.B. durch Neubau, Grundrissveränderung oder Abbruch verändert, so ist der jeweilige Grundstückseigentümer verpflichtet, eine Gebäudeeinmessung zu beantragen (Einmessungspflicht gem. § 16 Vermessungs- und Katastergesetz).
Service
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Raum: 622 Tätigkeit: stv. Fachdienstleiter, Sachgebietsleiter -
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Tag Uhrzeit -
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Kreishaus BrilonAm Rothaarsteig 159929 Brilon
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Herr Norbert Baumeister
Raum: 620 Tätigkeit: stv. Sachgebietsleiter - 02961-943304
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