Gesundheitsberichterstattung

Group of people deliberate on problem with infographics closeup

Die kommunale Gesundheitsberichterstattung (GBE) verfolgt das Ziel die gesundheitliche Lage der Bevölkerung im Hochsauerlandkreis zu beschreiben, zu analysieren und mögliche Handlungsempfehlungen aufzuzeigen. Damit soll die Möglichkeit geschaffen werden, auf gesundheitliche Entwicklungen und Versorgungsbedarfe evidenzbasiert reagieren zu können. Die Grundlage hierfür bilden gesundheitsbezogene Daten, die von unterschiedlichen Quellen gesammelt und anschließend analysiert und aufbereitet werden. Dabei ist die GBE stets an die Limitationen der einzelnen Datenquellen, aber auch an den Umfang der zur Verfügung stehenden Daten gebunden. 

Rechtlich ist die GBE im Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen als Aufgabe der unteren Gesundheitsbehörde festgelegt. Das Gesetz sieht außerdem vor, dass im Rahmen der GBE regelmäßig Gesundheitsberichte erstellt und öffentlich publiziert werden. Das Schreiben von Gesundheitsberichten stellt damit die übergeordnete Hauptaufgabe der kommunalen GBE dar. 

Die Berichte umfassen zum einen verschiedene gesundheitliche Schwerpunktthemen, die spezifisch behandelt werden. Zum anderen wird in sogenannten „Basisgesundheitsberichten“ die gesundheitliche Lage anhand verschiedener Krankheitsbilder und Faktoren allgemein beschrieben. Neben umfangreicheren Berichten finden aber auch andere Formate wie „Fact Sheets“ Verwendung, die Informationen kurz und anschaulich präsentieren. 

Die Erkenntnisse der Gesundheitsberichterstattung werden unter anderem in der Konferenz Gesundheit, Alter und Pflege (KGAP) beraten. Diese kann gleichzeitig Impulse für neue Themen geben. Mehr Infos zur KGAP finden Sie hier

Die bereits publizierten Inhalte der kommunalen GBE des Hochsauerlandkreises können Sie unter „Downloads“ abrufen.


Die kommunale GBE ist im Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen (ÖGDG NRW) festgelegt. Unter § 6 (Fn 20) Aufgaben der unteren Gesundheitsbehörde ist sie unter 5. als Aufgabe benannt. Weiter heißt es in § 21 (Fn 10) Kommunaler Gesundheitsbericht: „Die untere Gesundheitsbehörde erstellt zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 6 regelmäßig Gesundheitsberichte auf der Grundlage eigener und der in der Gesundheitskonferenz beratenen Erkenntnisse. Dabei sind soziale und geschlechtsspezifische Gegebenheiten regelmäßig einzubeziehen. Die untere Gesundheitsbehörde macht die Berichte der Öffentlichkeit zugänglich.“

Fachkraft für Gesundheitsberichterstattung
GBE

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