Anordnung von Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen

Die Straßenverkehrsbehörden entscheiden darüber, welche Verkehrsregelungen oder Beschilderungen erforderlich sind oder entfernt werden müssen (§ 45 Straßenverkehrs-Ordnung). Im Hochsauerlandkreis erfolgt diese Entscheidung in enger Abstimmung zwischen der Polizei, dem zuständigen Ordnungsamt der Stadt oder Gemeinde sowie dem Straßenbaulastträger (Straßen.NRW, Hochsauerlandkreis, Kommune).

Als Straßenverkehrsbehörde ist der Hochsauerlandkreis für alle Verkehrsregelungen auf Bundes-, Landes- und Kreisstraßen in den Städten und Gemeinden im Kreisgebiet verantwortlich, die keine eigene Straßenverkehrsbehörde haben.  

Die Städte Arnsberg, Brilon, Meschede, Olsberg (für Olsberg und Bestwig), Schmallenberg und Sundern agieren als eigenständige Verkehrsbehörden.

AnsprechpartnerKontakt
Marsberg und MedebachHochsauerlandkreis, Frau Anja Emmerling
Eslohe, Hallenberg, WinterbergHochsauerlandkreis, Frau Charlotte Droste
  
ArnsbergStadt Arnsberg, verkehr@arnsberg.de
BrilonStadt Brilon, verkehr@brilon.de
MeschedeStadt Meschede, ordnung@meschede.de
Olsberg und BestwigStadt Olsberg, post@olsberg.de
SchmallenbergStadt Schmallenberg, ordnungsamt@schmallenberg.de
SundernStadt Sundern, strassenverkehr@stadt-sundern.de

Wenn Sie der Meinung sind, dass ein Verkehrszeichen fehlt, überflüssig ist oder ausgetauscht werden sollte, können Sie sich jederzeit formlos an die zuständige Straßenverkehrsbehörde wenden.

Nachfolgend geben wir Ihnen einen Überblick über die am häufigsten nachgefragten Verkehrsregelungen:

Verkehrsregelungen

Grundsätzlich soll die Sicherheit aller Verkehrsteilnehmenden gewährleistet und gleichzeitig die Leichtigkeit des Verkehrs sichergestellt werden. Geschwindigkeitsreduzierungen werden daher nur angeordnet, wenn dies zur Vermeidung von Gefahren oder zur Verbesserung der Verkehrsführung tatsächlich notwendig ist.

Für eine Anordnung müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein, wie zum Beispiel das Vorliegen einer konkreten Gefahrenlage. Die Geschwindigkeitsreduzierung muss bei Betrachtung der Gesamtsituation und aus verschiedenen Blickwinkeln, etwa von Anwohnern, Verkehrsteilnehmenden, der Behörde oder Touristinnen und Touristen, verhältnismäßig sein. Außerdem muss die Geschwindigkeitsbegrenzung den Vorgaben der Straßenverkehrsordnung (StVO) entsprechen und sachlich begründet werden.

Vor allem auf klassifizierten Straßen, also Bundes-, Landes- und Kreisstraßen, sind die Anforderungen an eine Geschwindigkeitsreduzierung besonders hoch. Diese Straßen erfüllen eine wichtige Funktion für den überörtlichen Verkehr und verbinden Regionen miteinander. Sie dienen nicht nur dem örtlichen Verkehr, sondern auch dem Durchgangsverkehr, dem Gütertransport und dem Pendlerverkehr. Daher muss jede Geschwindigkeitsbegrenzung sorgfältig abgewogen werden, um die Sicherheit zu erhöhen, ohne den Verkehrsfluss oder die überregionale Erreichbarkeit unverhältnismäßig zu beeinträchtigen.

Wenn Sie dennoch den Eindruck haben, dass an einer bestimmten Stelle eine Geschwindigkeitsbegrenzung erforderlich wäre oder bestehende Regelungen überprüft werden sollten, können Sie sich jederzeit formlos an die zuständige Straßenverkehrsbehörde wenden.

Tempo-30-Zonen werden in der Regel auf Straßen eingerichtet, die nicht Teil des übergeordneten Verkehrsnetzes sind und bei denen ein besonders rücksichtsvoller Verkehrsablauf im Vordergrund steht. Sie eignen sich insbesondere für Wohngebiete mit geringem Durchgangsverkehr, in denen keine Bundes-, Landes- oder Kreisstraßen sowie keine sonstigen Vorfahrtsstraßen verlaufen.

Damit eine Straße als Tempo-30-Zone ausgewiesen werden kann, dürfen bestimmte Merkmale nicht vorhanden sein. Dazu gehören unter anderem Lichtsignalanlagen, besondere Vorfahrtsregelungen, Fahrstreifenbegrenzungen oder benutzungspflichtige Radwege.

Eine Tempo-30-Zone ist ein zusammenhängender Bereich, in dem die einheitliche Vorfahrtsregel „rechts vor links“ gilt. Innerhalb der Tempo-30-Zone dürfen Fahrzeuge maximal 30 km/h fahren, um die Verkehrssicherheit zu erhöhen und das Miteinander von Autofahrern, Radfahrern und Fußgängern zu verbessern. 

Verkehrsberuhigte Bereiche, umgangssprachlich auch Spielstraßen genannt, werden als ebene Fläche ohne Gehwege in Wohngebieten angelegt. Ziel ist ein besonders rücksichtsvoller Umgang aller Verkehrsteilnehmer miteinander. Die Gestaltung soll deutlich machen, dass der Fahrzeugverkehr eine untergeordnete Rolle spielt und die Aufenthaltsfunktion überwiegt.

Fußgänger dürfen die gesamte Straße nutzen, spielende Kinder sind überall erlaubt und Fahrzeuge müssen Schrittgeschwindigkeit einhalten. Geparkt werden darf nur in gekennzeichneten Stellflächen.

Für die Einrichtung eines verkehrsberuhigten Bereichs müssen bestimmte bauliche Voraussetzungen erfüllt sein. Es darf keine klare Trennung zwischen Gehwegen und Fahrbahn bestehen und gekennzeichnete Stellflächen zum Parken müssen vorhanden sein, da das Abstellen von Fahrzeugen außerhalb dieser Flächen nicht gestattet ist. Ein verkehrsberuhigter Bereich kann auch innerhalb einer Tempo-30-Zone liegen oder an eine solche angrenzen.

Fußgängerüberwege ermöglichen es Fußgängern, die Fahrbahn bevorzugt zu überqueren. Dabei ist besondere Rücksicht auf Kinder und ältere Menschen erforderlich, da sie Schwierigkeiten haben können, Entfernungen und Geschwindigkeiten richtig einzuschätzen.

Fußgängerüberwege sollten nur nach sorgfältiger Abwägung eingerichtet werden. Werden sie falsch platziert oder in ungeeigneten Bereichen angelegt, kann dies die Sicherheit verringern, anstatt sie zu erhöhen. Auch wenn Fußgänger Vorrang haben, schützt dies nicht vor Unfällen, etwa wenn sie aufgrund eingeschränkter Sichtweiten von Fahrzeugführenden übersehen werden.

Bei der Gestaltung von Querungsmöglichkeiten für den Fußgängerverkehr kann unter anderem der Einsatz von Mittelinseln ohne Vorrang für Fußgängerinnen und Fußgänger in Betracht kommen.

Die Planung solcher Mittelinseln ist an verschiedene Voraussetzungen gebunden, um sowohl für den Fußgängerverkehr als auch für den Kraftfahrzeugverkehr eine möglichst hohe Verkehrssicherheit zu gewährleisten.

Dabei sind insbesondere folgende Aspekte zu berücksichtigen:

- die Breite der Mittelinsel

- die Größe der Wartefläche

- die Fahrbahnbreite

- die vorhandenen Sichtweiten

- die Anzahl der querenden Fußgängerinnen und Fußgänger

Eine Person hält, wenn sie mit ihrem Fahrzeug bis zu drei Minuten an einer Stelle stehen bleibt oder zur Be- oder Entladung beziehungsweise zum Ein- oder Aussteigen anhält und das Fahrzeug nicht verlässt. Eine Person parkt, wenn sie ihr Fahrzeug verlässt oder länger als drei Minuten hält (§ 12 Abs. 2 Straßenverkehrs-Ordnung).

Gemäß § 12 Abs 1 StVO ist das Halten unzulässig an folgenden Stellen: 

- an engen und an unübersichtlichen Straßenstellen,

- im Bereich von scharfen Kurven,

- auf Einfädelungs- und auf Ausfädelungsstreifen,

- auf Bahnübergängen,

- vor und in amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrten.

Gemäß § 12 Abs. 3 StVO ist das Parken an folgenden Orten unzulässig:

- vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 5 m von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten, soweit in Fahrtrichtung rechts neben der Fahrbahn ein Radweg baulich angelegt ist, vor Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 8 m von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten,

- wenn es die Benutzung gekennzeichneter Parkflächen verhindert,

- vor Grundstücksein- und -ausfahrten, auf schmalen Fahrbahnen auch ihnen gegenüber,

- über Schachtdeckeln und anderen Verschlüssen, wo durch Zeichen 315 oder eine Parkflächenmarkierung (Anlage 2 Nummer 74) das Parken auf Gehwegen erlaubt ist,

- vor Bordsteinabsenkungen.

Trotz dieser Regelungen kommt es immer wieder vor, dass an unzulässigen Stellen geparkt wird.

Die Überwachung und Ahndung von Verstößen im ruhenden Verkehr obliegen den zuständigen Ordnungsämtern (Kontrolle des ruhenden Verkehrs).

Grundsätzlich werden Verkehrszeichen nur dort angeordnet, wo von den allgemeinen Regelungen der Straßenverkehrs-Ordnung abgewichen werden muss.

Radverkehr in Gegenrichtung kann für den Radverkehr freigegeben werden, wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit nicht mehr als 30 km/h beträgt, eine ausreichende Begegnungsbreite vorhanden ist und die Verkehrsführung übersichtlich ist. Erforderlichenfalls ist ein Schutzraum für Radfahrende anzulegen. Die Begegnungsbreite sollte in der Regel 3,50 m betragen.

Voraussetzung für eine Öffnung ist stets, dass keine unzumutbaren Gefährdungen für Radfahrerinnen und Radfahrer sowie den motorisierten Verkehr bestehen. Die Maßnahme wird daher in jedem Einzelfall unter verkehrssicherheitsrechtlichen Gesichtspunkten bewertet und ggf. vor Ort begutachtet.

Grundsätzlich sind Verkehrsspiegel nicht anordnungspflichtig. Die Verkehrssicherungspflicht für einen Verkehrsspiegel obliegt dem jeweiligen Straßenbaulastträger.

Frau Charlotte Droste

Frau Anja Emmerling

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