Ausnahmen vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot für Lkw
An Sonn- und Feiertagen dürfen in der Zeit von 00:00 Uhr bis 22:00 Uhr Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t sowie Anhänger hinter Lastkraftwagen nicht verkehren.
Das Verbot gilt nicht für
- kombinierten Güterverkehr Schiene - Straße,
- kombinierten Güterverkehr Hafen - Straße,
- die Beförderung von
- frischer Milch und frischen Milcherzeugnissen,
- frischem Fleisch und frischen Fleischerzeugnissen,
- frischen Fischen, lebenden Fischen und frischen Fischerzeugnissen,
- leichtverderblichem Obst und Gemüse,
- Leerfahrten, die im Zusammenhang mit Fahrten nach Nr. 3 stehen.
Die Straßenverkehrsbehörde kann in zwingenden Fällen Ausnahmen vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot zulassen und genehmigen.
Kommen Sie aus den Städten Arnsberg, Brilon, Meschede, Olsberg, Schmallenberg und Sundern oder der Gemeinde Bestwig erteilen deren Straßenverkehrsbehörden die Genehmigung.
Notwendige Unterlagen
Formloser Antrag mit ausführlicher Begründung. Bei gewerbsmäßigen Fahrten: Dringlichkeitsbescheinigung der IHK.
Kosten
Eine Ausnahmegenehmigung ist gebührenpflichtig.