Kfz-Zulassung - Einfuhr eines Fahrzeugs

Erwerb innerhalb der EU:

Sie möchten ein Fahrzeug, das Sie oder der Vermittler in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat, in dem das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum gilt, erworben hat und für das noch keine Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) ausgestellt ist, im Hochsauerlandkreis zum Straßenverkehr zulassen.

Erwerb außerhalb der EU:

Sie möchten ein Fahrzeug, das Sie (oder der Vermittler) in einem Staat außerhalb der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums erworben haben und für das noch keine Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) ausgestellt ist, im Hochsauerlandkreis zum Straßenverkehr zulassen.

Örtliche Zuständigkeit

Für Privatpersonen ist die Kfz-Zulassungsstelle des Hauptwohnsitzes zuständig. Eine Zulassung auf die Nebenwohnung (zweiter Wohnsitz) eines Antragstellers ist nicht möglich.

Besondere Bearbeitungszeiten

Die Zulassung von Gebrauchtfahrzeugen aus dem Ausland ist samstags grundsätzlich nicht möglich.

Einfuhr eines Fahrzeugs

  • 31,20 € 

    Diese Gebühr erhöht sich um 15,30 €, wenn ein Abruf der technischen Daten des Fahrzeugs beim Kraftfahrt-Bundesamt nicht möglich ist und die Daten im örtlichen Fahrzeugregister nicht verfügbar sind.

Hinweise:

  • Es handelt sich um Mindestgebühren. Im Einzelfall können weitere Gebühren anfallen.
  • In den genannten Gebühren sind die Kosten für die Kennzeichenschilder nicht enthalten.
  • Die Gebühren sind bei Antragstellung vor Ort mit EC-Karte (Girocard) oder Bargeld zu entrichten.

Neufahrzeug:

  • EG-Übereinstimmungsbescheinigung im Original (auch "CoC-Papier": Certificate of Conformity) oder bei Fahrzeugen ohne Typgenehmigung ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr nach § 21 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung bzw. § 13 EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung
  • Kaufvertrag oder Originalrechnung (mit Hinweis auf den Erwerb eines Neufahrzeugs)
  • Ausländische Fahrzeugdokumente (soweit vorhanden)
  • Zollunbedenklichkeitsbescheinigung (bei Erwerb außerhalb der EU)
  • Erklärung für Umsatzsteuerzwecke nach § 1 Umsatzsteuergesetz bei motorbetriebenen Fahrzeugen (bei Erwerb innerhalb der EU)
  • Nummer der elektronischen Versicherungsbestätigung (7-stellig)
  • Personalausweis oder Reisepass des neuen Halters
  • wenn eine Kfz-Steuerpflicht besteht: SEPA-Lastschriftmandat für die Kfz-Steuer

Gebrauchtfahrzeug:

  • EG-Übereinstimmungsbescheinigung im Original (auch "CoC-Papier": Certificate of Conformity).
  • Vor der Zuteilung der Kennzeichen ist eine Hauptuntersuchung durchzuführen, wenn bei Anwendung der Vorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung inzwischen eine Untersuchung fällig gewesen wäre (z.B. wenn ein Personenkraftwagen älter als drei Jahre ist). Im Ausland durchgeführte Hauptuntersuchungen können anerkannt werden.
  • Bei Fahrzeugen ohne Typgenehmigung ist ggf. ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr nach § 21 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung bzw. § 13 EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung vorzulegen.
  • Kaufvertrag oder Originalrechnung (soweit vorhanden)
  • Ausländische Zulassungsdokumente im Original
  • Die ausländischen Kennzeichenschilder oder einen Nachweis über die Abmeldung des Fahrzeugs
  • Erklärung für Umsatzsteuerzwecke (siehe Service) nach § 1 Umsatzsteuergesetz. Diese Erklärung ist nur erforderlich, wenn das motorbetriebene Fahrzeug nicht mehr als 6.000 km zurückgelegt hat oder wenn die erste Inbetriebnahme im Zeitpunkt des Erwerbs nicht mehr als sechs Monate zurückliegt.
  • Zollunbedenklichkeitsbescheinigung (bei Erwerb außerhalb der EU)
  • Nummer der elektronischen Versicherungsbestätigung (7-stellig)
  • Personalausweis oder Reisepass des neuen Halters
  • wenn eine Kfz-Steuerpflicht besteht: SEPA-Lastschriftmandat für die Kfz-Steuer

Bei Vertretung durch einen Dritten (z.B. Familienangehörige, Autohäuser):

  • Schriftliche Vollmacht, formlos oder über den Zulassungsantrag (zusätzlich sind die Ausweisdokumente des Fahrzeughalters und des Bevollmächtigten vorzulegen)

Bei Zulassung auf eine juristische Person:

  • Gewerbeanmeldung
  • Handelsregisterauszug/Auszug aus dem Vereinsregister o.Ä.

Bei Zulassung auf eine minderjährige Person:

  • Detaillierte Informationen hierzu erhalten Sie hier.

Kontakt

Kreishaus Arnsberg
Eichholzstraße 9
59821 Arnsberg

Kreishaus Brilon
Am Rothaarsteig 1
59929 Brilon

Kreishaus Meschede
Steinstraße 27
59872 Meschede