Anzeige § 53 Abs. 1 KrWG: Sammlung und Transport von Abfällen

Gemäß § 53 Absatz 1 Kreislaufwirtschaftsgesetz haben Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen die Tätigkeit ihres Betriebes vor Aufnahme der Tätigkeit der zuständigen Behörde anzuzeigen. Zuständige Behörde ist diejenige, in dem der Anzeigende seinen Hauptsitz hat.

Je nach Zeitaufwand, i.d.R. bis maximal 140,00 Euro

§ 53 Abs. 1 KrWG

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