Erlaubnis § 54 KrWG: Sammlung und Transport von gefährlichen Abfällen

Sammler, Beförderer, Händler und Makler von gefährlichen Abfällen bedürfen nach § 54 Absatz 1 Kreislaufwirtschaftsgesetz der Erlaubnis. Die Zuverlässigkeit sowie die Fach- und Sachkunde sind nachzuweisen. Zuständig ist die Behörde, in der der Antragsteller seinen Hauptsitz hat.

Von dieser Regelung sind öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger sowie Entsorgungsfachbetriebe im Sinne von § 56 Kreislaufwirtschaftsgesetz, soweit sie für die erlaubnispflichtige Tätigkeit zertifiziert sind.

Je nach Zeitaufwand, i.d.R. bis maximal 140,00 Euro

§ 54 Abs. 1 KrWG

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