Prostituiertenschutzgesetz
Zum 01.07.2017 trat das neue Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG) in Kraft. Inhalt des Gesetzes sind einerseits das Anmeldeverfahren für Personen, die in der Prostitution tätig sind (Prostituierte/r), und andererseits die Konzessionierung von Prostitutionsgewerben.
Zur Prostitution gehören alle Angebotsformen entgeltlicher sexueller Kontakte sowie deren gewerbsmäßigen Organisationen.
Anmeldeverfahren für Prostituierte:
Gem. § 3 ProstSchG haben Prostituierte, die überwiegend innerhalb des Kreisgebietes des Hochsauerlandkreises tätig werden wollen, vor der Aufnahme der Tätigkeit, diese bei der Kreisordnungsbehörde des Hochsauerlandkreises anzumelden. Die Anmeldung hat persönlich in den Geschäftsräumen des Hochsauerlandkreises zu erfolgen. Folgende Dokumente und Unterlagen sind bei der Anmeldung mitzubringen:
- Ausweisdokument (z. B. Personalausweis, Reisepass, etc.)
- Bescheinigung über die gesundheitliche Beratung gem. § 10 ProstSchG
- Lichtbild
Bei dem Anmeldegespräch wird der/die Prostituierte seitens der Kreisordnungsbehörde des Hochsauerlandkreises über seine/ihre Rechte und Pflichten als Prostituierte/r informiert.
Die Anmeldungen von Prostituierten werden nur nach vorheriger Terminabsprache ausschließlich donnerstags durchgeführt. Sollte der Donnerstag ein gesetzlicher Feiertag sein, so finden die Anmeldungen an dem vorherigen Mittwoch statt.
Bei folgenden Stellen sind Termine zur Anmeldung zu vereinbaren:
Untere Gesundheitsbehörde
Frau Dr. Schwarzenhölzer
Tel.: 0291/94-1232
Steinstraße 27
59872 Meschede
Kreisordnungsbehörde
Frau Krengel
Tel.: 02931/94-1375
Eichholzstraße 11
59821 Arnsberg
Bei der Terminvereinbarung ist der Name bzw. Aliasname der/des entsprechenden Prostituierten anzugeben.
Bei einem fehlenden Lichtbild der/des Prostituierten, werden zwar die persönlichen Daten aufgenommen und das Beratungsgespräch geführt, die Anmeldung der/des Prostituierten wird jedoch erst nach persönlicher Vorlage des Lichtbildes vorgenommen. Erst nach Aushändigung der Anmeldebescheinigung ist die/der Prostituierte berechtigt sexuelle Dienstleistungen anzubieten.
Genehmigungsverfahren für Prostitutionsgewerbe:
Gem. § 12 ProstSchG bedarf derjenige, welcher ein Prostitutionsgewerbe innerhalb des Hochsauerlandkreises betreiben will, einer Erlaubnis der Kreisordnungsbehörde des Hochsauerlandkreises. Erlaubnispflichtig sind Prostitutionsstätten-, fahrzeuge, -veranstaltungen und -vermittlungen. Hierzu zählt auch die Wohnungsprostitution.
Die Betreiber haben bei der Kreisordnungsbehörde des Hochsauerlandkreises einen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis gem. § 12 ProstSchG zu stellen.
Bei der Antragprüfung wird, neben dem Betriebskonzept, die Zuverlässigkeit des Betreibers überprüft. Des Weiteren ist die Zuverlässigkeitsprüfung auch auf Stellvertreter, Betriebsleiter sowie alle weiteren Personen mit Ordnungs- oder Bewachungsaufgaben auszuweiten. Diesbezüglich muss eine Meldung jeder einzelnen Person erfolgen.
Zusätzlich zur Zuverlässigkeitsprüfung erfolgt eine Prüfung des eingereichten Betriebskonzeptes. Gem. § 16 ProstSchG sind in einem Betriebskonzept die wesentlichen Merkmale des Betriebes sowie die Vorkehrungen zur Einhaltung der Verpflichtungen nach dem ProstSchG zu beschreiben.
Insbesondere ist zu beachten, dass das ProstSchG besondere Mindestanforderungen an die Prostitutionsanlagen und -fahrzeuge stellt, welche zwingend zu erfüllen sind.
Sollte zusätzlich zum Betreiber ein Stellvertreter eingesetzt werden, so hat der Betreiber für seinen Stellvertreter eine eigene Stellvertretungserlaubnis gem. § 13 ProstSchG zu beantragen.
Vor der Erlaubniserteilung wird seitens der Kreisordnungsbehörde eine Abnahmekontrolle der entsprechenden Räumlichkeiten bzw. Fahrzeuge erfolgen.
Die Gebühren für die Antragstellung sind der Tarifstelle 12.20 der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung (AVerwGebO) zu entnehmen.
Anzeigepflicht bei Prostitutionsveranstaltungen:
Spätestens 4 Wochen vor der Durchführung einer bereits genehmigten Prostitutionsveranstaltung ist diese nochmals bei der Kreisordnungsbehörde anzuzeigen.
Anzeigepflicht bei Prostitutionsfahrzeugen:
Spätestens 2 Wochen vor der Aufstellung eines bereits genehmigten Prostitutionsfahrzeuges ist die Aufstellung nochmals bei der Kreisordnungsbehörde anzuzeigen.
Alle erforderlichen Antrags- und Anzeigeformulare sowie Hinweisschreiben stehen Ihnen rechts im Downloadbereich dieser Seite kostenfrei zur Verfügung.
Die von Ihnen zwingend einzureichenden Unterlagen entnehmen Sie bitte der 3. Seite des Antragsformulars.
Kondompflicht und Werbungsverbot:
Gem. § 32 Abs. 1 ProstSchG besteht eine Verpflichtung zur Nutzung von Kondomen beim Geschlechtsverkehr. Dieser Verpflichtung unterliegen sowohl die Prostituierten als auch die Kunden. Zudem ist der Betreiber eines Prostitutionsgewerbes dazu verpflichtet entsprechende Vorkehrungen zur Einhaltung der Kondompflicht zu treffen.
Ein Verstoß gegen die Kondompflicht ist eine ordnungswidrige Handlung und kann mit einer Geldbuße von bis zu 50.000,00 € geahndet werden.
Des Weiteren enthält das ProstSchG das Verbot, offensichtlich oder verdeckt für den Geschlechtsverkehr ohne Kondom zu werben.
Weitere Pflichten und Rechte von Prostituierten und Betreibern entnehmen Sie bitte dem ProstSchG.
Ansprechpartner:
Hochsauerlandkreis
Kreisordnungsbehörde
Frau Krengel
Tel.: 02931/94-1375
Eichholzstraße 11
59821 Arnsberg