Wasser - Wasserschutzgebiete

Wasserschutzgebiete dienen dem Schutz von Grundwasser und Trinkwasserressourcen. Innerhalb dieser Gebiete gelten besondere Regelungen, um Verunreinigungen des Grundwassers zu vermeiden und die öffentliche Trinkwasserversorgung dauerhaft zu sichern.

Je nach Schutzzone können bestimmte Vorhaben genehmigungspflichtig sein oder besonderen Anforderungen unterliegen, beispielsweise Bauvorhaben, Erdarbeiten, Bohrungen, die Nutzung von Erdwärme oder der Umgang mit wassergefährdenden Stoffen.

Einzelne Maßnahmen können innerhalb eines Wasserschutzgebietes auch verboten sein. In solchen Fällen kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Befreiung von den Verboten der Wasserschutzgebietsverordnung gemäß § 52 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) erforderlich sein.

Wasserschutzgebiete werden festgesetzt, um die öffentliche Trinkwasserversorgung zu sichern und das Grundwasser als wichtigste Ressource für die Trinkwassergewinnung dauerhaft zu schützen. Sie sollen verhindern, dass Schadstoffe in das Grundwasser gelangen und die Trinkwasserqualität beeinträchtigen.

Ein Wasserschutzgebiet ist in der Regel in mehrere Schutzzonen unterteilt:

Schutzzone I (Fassungsbereich)
Dieser Bereich umfasst unmittelbar die Trinkwassergewinnungsanlage. Hier gelten besonders strenge Schutzbestimmungen, um jede Gefährdung des Grundwassers auszuschließen.

Schutzzone II (engere Schutzzone)
Diese Zone dient dem Schutz vor Verunreinigungen, die mit dem Grundwasser zur Wassergewinnungsanlage gelangen könnten. Bestimmte Nutzungen sind hier nur eingeschränkt zulässig oder bedürfen einer Genehmigung.

Schutzzone III (weitere Schutzzone)
Diese Zone umfasst das weitere Einzugsgebiet der Wassergewinnungsanlage. Auch hier gelten besondere Anforderungen, beispielsweise für Bauvorhaben, Erdarbeiten, den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen oder bestimmte landwirtschaftliche Nutzungen.

Die konkreten Regelungen ergeben sich aus der jeweiligen Wasserschutzgebietsverordnung. Darin sind Verbote, Genehmigungspflichten und sonstige Anforderungen festgelegt.

Vorhaben innerhalb eines Wasserschutzgebietes können daher einer wasserrechtlichen Genehmigung oder einer Befreiung von den Verboten der Wasserschutzgebietsverordnung bedürfen. Dies kann beispielsweise folgende Maßnahmen betreffen:

  • Bauvorhaben und bauliche Anlagen
  • Erdarbeiten und Geländeveränderungen
  • Bohrungen und Brunnen
  • Anlagen zur Nutzung von Erdwärme
  • Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (z. B. Heizölbehälter)
  • bestimmte landwirtschaftliche Nutzungen

Die Untere Wasserbehörde des Hochsauerlandkreises prüft im Einzelfall, ob ein Vorhaben zulässig ist und welche Anforderungen zum Schutz des Grundwassers einzuhalten sind.

Wenn Sie unsicher sind, ob Ihr Grundstück in einem Wasserschutzgebiet liegt oder ob für Ihr Vorhaben eine Genehmigung erforderlich finden Sie rechts eine Verlinkung zum Gesoserver. Dort können Sie selbst vorab prüfen, ob Ihr Grundstück in einem Wasserschutzgebiet liegt. In dem darunter liegenden Link finden Sie die entsprechenden Verordnungen.

Für die Bearbeitung eines Antrags können Verwaltungsgebühren erhoben werden.

Die Gebühren richten sich nach der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (AVwGebO NRW) in der jeweils gültigen Fassung.

Die Höhe der Gebühr hängt insbesondere vom Verwaltungsaufwand und der Art des Vorhabens ab.

Welche Unterlagen vorzulegen sind, hängt vom jeweiligen Vorhaben und von den Regelungen der entsprechenden Wasserschutzgebietsverordnung ab. In der Regel werden folgende Unterlagen benötigt:

  • Antrag mit Beschreibung des Vorhabens
  • Lageplan / Flurkarte mit Darstellung des betroffenen Grundstücks (Gemarkung, Flur, Flurstück)
  • Beschreibung der geplanten Maßnahme
  • Planunterlagen oder technische Zeichnungen der geplanten Anlage oder Maßnahme
  • Angaben zu eingesetzten Stoffen oder Materialien, sofern wassergefährdende Stoffe betroffen sind
  • ggf. hydrogeologische Angaben (z. B. bei Bohrungen oder Erdwärmenutzung)
  • ggf. weitere fachliche Nachweise oder Gutachten

Je nach Vorhaben können zusätzliche Unterlagen erforderlich sein. Es wird daher empfohlen, frühzeitig Kontakt mit der Unteren Wasserbehörde aufzunehmen.

Die Bearbeitungsdauer hängt vom Umfang und der Komplexität des geplanten Vorhabens ab.

Sofern alle erforderlichen Unterlagen vollständig vorliegen, beträgt die Bearbeitungszeit in der Regel bis zu drei Monate.

Im Rahmen des Verfahrens werden regelmäßig weitere Fachstellen beteiligt. Dazu gehört insbesondere der jeweilige Wasserversorger als Betreiber der Trinkwassergewinnungsanlage, da dieser ein besonderes Interesse am Schutz der Trinkwasserressourcen hat.

Je nach Art des Vorhabens können außerdem weitere Behörden beteiligt werden, beispielsweise die Untere Naturschutzbehörde. In bestimmten Fällen kann zusätzlich eine Beteiligung des Naturschutzbeirates erforderlich sein.

Die Einbindung dieser Stellen dient dem Schutz von Natur, Umwelt und Trinkwasser und kann im Einzelfall zu einer längeren Bearbeitungszeit führen.

  • §§ 51 und 52 Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
  • §§ 35 ff. Landeswassergesetz Nordrhein-Westfalen (LWG NRW)
  • jeweilige Wasserschutzgebietsverordnung des betroffenen Schutzgebietes
Trinkwasserschutzgebiet, Grundwasserschutzgebiet, Schutzgebiet für Trinkwasser, Trinkwassergewinnungsgebiet, Grundwasserschutz, Trinkwasserschutz, Schutz der Trinkwasserversorgung, Schutz des Grundwassers, Trinkwasserressourcen schützen, Einzugsgebiet einer Wassergewinnungsanlage, Trinkwassergewinnungsanlage, Wassergewinnungsgebiet, Schutzzone I, Schutzzone II, Schutzzone III
WSG-VO
Verbot Wasserschutzgebiet
Befreiung Wasserschutzgebiet

Kontakt

Zuständiger Bereichsingenieur für Brilon, Marsberg und Winterberg

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Zuständige Bereichsingenieurin für Arnsberg, Bestwig, Meschede, Olsberg und Sundern

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Steinstraße 27
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Zuständige Bereichsingenieurin für Eslohe, Hallenberg, Medebach und Schmallenberg

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Verwaltungsrechtliche Zuständigkeit für den gesamten Hochsauerlandkreis

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