Unterhaltsvorschuss

Der so genannte Unterhaltsvorschuss ist eine staatliche Leistung, die alleinerziehende Mütter und Väter unterstützen soll, wenn der andere Elternteil seinen Unterhaltsverpflichtungen nicht nachkommt. Dies kann nach einer Trennung, Scheidung, Tod oder auch bei einer nichtehelichen Geburt mit ungeklärter Vaterschaft der Fall sein. Das Ziel des Unterhaltsvorschusses besteht darin, das finanzielle Wohlergehen von Alleinerziehenden und ihren Kindern zu gewährleisten.  

Grundsätzlich haben minderjährige Kinder einen gesetzlichen Anspruch auf Unterhalt von beiden Elternteilen. Wenn jedoch der Elternteil, bei dem das Kind lebt, keinen oder einen nur unregelmäßigen Unterhalt vom anderen Elternteil erhält, kann der Unterhaltsvorschuss in Anspruch genommen werden.

Ein Kind hat Anspruch auf Unterhaltsvorschuss, wenn:

  • es bei einem alleinerziehenden Elternteil lebt
  • und dieser Elternteil ledig, verwitwet, geschieden oder vom anderen Elternteil dauernd getrennt lebt
  • und der andere Elternteil keinen oder nur unregelmäßigen Unterhalt zahlt.

Für Kinder, die älter als 12 Jahre sind, gibt es zusätzliche Bedingungen, um einen Unterhaltsvorschuss zu bekommen: Das Kind darf keine Leistungen nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II) erhalten. Wenn das Kind Unterhaltsvorschuss erhält, soll vermieden werden, dass es zusätzlich Anspruch auf Leistungen nach SGB II hat. Der alleinerziehende Elternteil muss außer dem Kindergeld über ein eigenes monatliches Einkommen von mindestens 600 Euro brutto verfügen, um einen Unterhaltsvorschuss zu bekommen.

Es können auch weitere Voraussetzungen gelten, zum Beispiel für ausländische Kinder oder wenn die Vaterschaft des Kindes noch nicht festgestellt wurde. Wenn Sie Fragen haben, wenden Sie sich bitte an die Mitarbeiter der Unterhaltsvorschuss-Stelle.

Die maximale Höhe (Stand 01.01.2024) der Unterhaltsvorschussleistung beträgt:

  • für Kinder unter 6 Jahre:  230,00 €
  • für Kinder unter 12 Jahr: 301,00 €
  • für Kinder unter 18 Jahre: 395,00 €

Von diesen Beträgen werden möglicherweise Zahlungen des anderen Elternteils oder Halbwaisenbezüge abgezogen. Wenn das Kind keine Schule mehr besucht, wird der Unterhaltsbetrag verringert, wenn es ausreichend Einkommen aus seinem Vermögen oder der eigenen Arbeit hat. Das Einkommen aus der Arbeit des Kindes wird anhand der Lohn- und Gehaltsbescheinigung des Arbeitgebers berechnet, wobei ein Zwölftel des Arbeitnehmer-Pauschbetrags abgezogen wird. Bei Auszubildenden werden zusätzlich pauschal 100 Euro als Ausbildungskosten abgezogen. Einkünfte und Erträge gemäß diesen Regelungen werden nur zur Hälfte berücksichtigt.

  • Personalausweis oder Reisepass in Kopie
  • gegebenenfalls Aufenthaltsgenehmigung/Freizügigkeitsbescheinigung in Kopie
  • Geburtsurkunde des Kindes in Kopie
  • Unterhaltstitel (Urteil, Vergleich, Verpflichtungserklärung, schriftliche Vereinbarung in Kopie
  • Scheidungsurteil in Kopie
  • eigener Schriftverkehr beziehungsweise den des Rechtsanwaltes über die Unterhaltsdurchsetzung für das Kind beim anderen Elternteil in Kopie
  • Vaterschaftsfeststellung in Kopie
  • für Kinder ab 15 Jahre Schulbescheinigung / Ausbildungsnachweis

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