Prüfungswesen in nichtakademischen Heilberufen

Wer in einem nichtakademischen Heilberuf tätig sein möchte, muss nach abgeschlossener Ausbildung eine Prüfung ablegen. Nach bestandener Prüfung wird ein Zeugnis ausgestellt. Sofern die erforderlichen Voraussetzungen – wie etwa persönliche Zuverlässigkeit und gesundheitliche Eignung – erfüllt sind, wird auf Antrag die Erlaubnis zur Führung der jeweiligen Berufsbezeichnung erteilt.

 

Der Hochsauerlandkreis führt die Prüfungen in Ausbildungen in folgenden nichtakademischen Heilberufen durch:

  • Physiotherapeut / Physiotherapeutin
  • Ergotherapeut / Ergotherapeutin
  • Heilpraktiker / Heilpraktikerin (Ergotherapie)
  • Heilpraktiker / Heilpraktikerin (Podologie)

Für Heilpraktiker / Heilpraktikerin und sektorale Heilpraktiker / Heilpraktikerin (Psychologie) ist das Gesundheitsamt Dortmund zuständig. Für sektorale Heilpraktiker / Heilpraktikerin (Physiotherapie) ist das Gesundheitsamt Düsseldorf zuständig.

Weitere zuständige Behörden

  • Bezirksregierung Arnsberg: Prüfungen von Berufen in der Altenpflege, Familienhilfe und nach dem Pflegeberufegesetz und nach der Pflegeberufe- Ausbildungs- und Prüfungsverordnung. Zur Website
  • Gesundheitsamt Dortmund: Heilpraktiker / Heilpraktikerin und Heilpraktiker / Heilpraktikerin (Psychologie). Zur Website
  • Gesundheitsamt Düsseldorf: Heilpraktiker / Heilpraktikerin (Physiotherapie). Zur Website

Vordrucke für Prüfungen

Vordrucke für die Zulassung zu den Prüfungen werden von den Aus- und Weiterbildungseinrichtungen vorgehalten und auf Anfrage ausgegeben.

Ersatzdokumente

Bei Verlust des Prüfungszeugnisses oder der Erlaubnisurkunde kann beim Hochsauerlandkreis schriftlich ein Ersatzdokument beantragt werden. 

Dem formlosen Antrag müssen folgende Daten beigefügt werden:

  • Ort und Jahr der Prüfung
  • Ihr Geburtsdatum ggfs. Geburtsname
  • Ihre Postadresse

 

Zulassung zur Prüfung: 

  • formloser Antrag auf Zulassung zur Prüfung
  • Kopie des Personalausweises oder Reisepasses
  • Bescheinigung über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den Ausbildungsveranstaltungen 

Ausstellen einer Berufsurkunde:

  • Zeugnis der staatlichen Prüfung
  • Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde gemäß § 30 Abs. 5 BZRG - (Belegart O) Verwendungszweck z.B. „Prüfung zum Physiotherapeuten“
  • Ärztliches Attest

Ersatzurkunde / Ersatzzeugnis:

  • Ort und Jahr der Prüfung
  • Ihr Geburtsdatum ggfs. Geburtsname
  • Ihre Postadresse
  • Gesetz über die Berufe in der Krankenpflege (KrPflG)
  • Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege (KrPflAPrV)
  • Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den Beruf der Gesundheits- und Krankenpflegeassistentin und des Gesundheits- und Krankenpflegeassistenten (GesKrPflassAPrV)
  • Gesetz über die Pflegeberufe (PflBG)
  • Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Pflegeberufe (PflAPrV)
  • Zuständigkeitsverordnung Heilberufe (ZustVO HB)
  • Gesetz über den Beruf der Ergotherapeutin und des Ergotherapeuten (ErgThG)
  • Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Ergotherapeutinnen und Ergotherapeuten
  • Gesetz über die Berufe in der Physiotherapie (Masseur- und Physiotherapeutengesetz)
  • Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten
  • Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (Heilpraktikergesetz – HeilprG)
  • § 30 Abs. 5 Bundeszentralregistergesetz
Prüfungswesen, Physiotherapeut, Physiotherapeutin, Ergotherapeut, Ergotherapeutin

Kontakt

Sachbearbeiterin Verwaltung

Kreishaus Meschede
Raum: 214
Steinstraße 27
59872 Meschede