Krankenhausapotheke - Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zum Betreiben einer Krankenhausapotheke gem. § 14 Abs. 1 ApoG

Wer als Träger eines Krankenhauses eine Krankenhausapotheke betreiben will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis gilt nur für den Träger, dem sie erteilt ist, und für die in der Erlaubnisurkunde bezeichneten Räume.

Tarifstelle 12.1.4.1; 

Entscheidung über die Erlaubnis zum Betrieb einer Krankenhausapotheke nach dem Gesetz über das Apothekenwesen in der jeweils geltenden Fassung

Gebühr 250 – 3.500€; 
 

Zahlungsarten: Nach Bekanntgabe eines Gebührenbescheides muss die Gebühr überwiesen werden.

Die erforderlichen Unterlagen können unter

https://service.wirtschaft.nrw/antrag/apotheke-apotheken-und-arzneimittel/

eingesehen werden bzw. werden auf Anfrage mitgeteilt. (externer Link)

Die erforderlichen Unterlagen sollen spätestens 6 Wochen vor dem Geltungsdatum vollständig hier vorliegen.

Dem Träger eines Krankenhauses ist auf Antrag die Erlaubnis zum Betrieb einer Krankenhausapotheke zu erteilen, wenn er

  1. die Anstellung eines Apothekers, der die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4, 7 und 8 sowie Abs. 3, auch in Verbindung mit Abs. 2 oder 2a, erfüllt, und
     
  2. die für Krankenhausapotheken nach der Apothekenbetriebsordnung vorgeschriebenen Räume nachweist.
  • - Versand von apothekenpflichtigen Arzneimitteln Erlaubnis

    - Anzeige Einzelhandel mit verschreibungsfreien Arzneimitteln Entgegennahme

    - Betrieb einer öffentlichen Apotheke Erlaubnis

    - Betrieb einer Krankenhausapotheke Erlaubnis

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Eichholzstraße 9
59821 Arnsberg

stv. Sachgebietsleiter

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