Kfz-Zulassung - Elektrisch betriebene Fahrzeuge (E-Kennzeichen)

Mit der 50. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften wird zur Förderung einer nachhaltigen umwelt- und klimafreundlichen Mobilität eine neue Kennzeichnungsregelung (das E-Kennzeichen) geschaffen, die die Grundlage für die Kennzeichnung privilegierter elektrisch betriebener Fahrzeuge bildet.

Das Elektromobilitätsgesetz legt fest, welche Fahrzeuge als elektrisch betriebene Fahrzeuge zu klassifizieren sind und welche elektrisch betriebenen Fahrzeuge Bevorrechtigungen erhalten dürfen. Förderfähig sollen Batterieelektrofahrzeuge (BEV), von außen aufladbare Hybridelektrofahrzeuge (PHEV) und Brennstoffzellenfahrzeuge (FCEV) sein. Letztere dürfen maximal 50 g/km CO2 ausstoßen oder müssen eine Mindestreichweite von 30 km (für bis Ende 2017 erstmals zugelassene Fahrzeuge) bzw. 40 km (für ab 2018 erstmals zugelassene Fahrzeuge) bei Elektroantrieb aufweisen (§ 2 Nr. 1 EmoG).

Mit dem E-Kennzeichen versehene Fahrzeuge dürfen -soweit die Straßenverkehrsbehörden entsprechende Regelungen erlassen haben:

  • Parkplätze an Ladesäulen,

  • entsprechend gekennzeichnete kostenlose Parkplätze,

  • Ausnahmen von Zu- und Durchfahrtsbeschränkungen und

  • einzelne Busspuren für gekennzeichnete Fahrzeuge

nutzen.

Das E-Kennzeichen kann auch als Saisonkennzeichen zugeteilt werden.

Hinweis:

Das E-Kennzeichen wird nur auf Antrag zugeteilt!

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