Führerschein - Ausnahmegenehmigung vom Mindestalter zum Führen von Fahrzeugen der Klasse B (PKW)

Das gesetzliche Mindestalter zum Führen eines Fahrzeuges der Klasse B (PKW) beträgt in Deutschland 18 Jahre. Hiervon abweichend hat der Gesetzgeber erlaubt, dass Jugendliche bereits mit 17 Jahren einen PKW führen dürfen, wenn sie von einer geeigneten Person begleitet werden.

In besonderen Fällen kann davon unabhängig eine Ausnahmegenehmigung für Jugendliche ab 17 Jahre erteilt werden, mit der sie bestimmte, klar definierte Strecken alleine zurücklegen können. Dies sind in der Regel Fahrten zum Ausbildungsplatz.

Der Gesetzgeber hat bestimmte Voraussetzungen festgeschrieben, die hierfür vorliegen müssen:

  • Mindestalter 17 Jahre,

  • bestandene Fahrerlaubnisprüfung der Klasse B,

  • Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten zu dem Antrag,

  • Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens (MPU), aus dem hervorgeht, dass der Jugendliche körperlich und geistig geeignet ist, bereits mit 17 Jahren ein Fahrzeug der Klasse B allein zu führen (das Gutachten wird wegen der entstehenden Kosten erst dann veranlasst, wenn geklärt ist, ob überhaupt eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden kann).

Voraussetzung für eine solche Ausnahmegenehmigung ist das Vorliegen einer besonderen persönlichen Härte für den Jugendlichen. Dies bedeutet, dass es sich einerseits um wichtige Fahrten für den Jugendlichen handeln muss und er andererseits keine andere zumutbare Möglichkeit hat, das Fahrtziel zu erreichen. Zumutbar sind dabei solche Fahrtmöglichkeiten, die nicht über das hinausgehen, was von Gleichalterigen üblicherweise geleistet und erwartet werden kann.

Bei der Entscheidung über die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung ist den Belangen des Jugendlichen die allgemeine Sicherheit der sonstigen Teilnehmer am Straßenverkehr gegenüber zu stellen und gegeneinander abzuwägen.

Nach den aus der Verkehrsunfallstatistik gewonnenen Erfahrungswerten sind junge Fahranfänger besonders häufig und überproportional an Unfällen beteiligt. Dies ist nicht nur auf das Anfängerrisiko zurückzuführen, das auf der mangelnden Erfahrung junger Kraftfahrer beruht, sondern vor allem auch in der altersabhängigen besonderen Entwicklungssituation und den daraus resultierenden Gefahren zu sehen. Diese äußern sich in einer altersbedingt erhöhten Risikobereitschaft und einer Fehleinschätzung der eigenen Fähigkeiten. Ausnahmegenehmigungen von den Vorschriften über das Mindestalter sollen daher nur in besonderen Einzelfällen für festgelegte Strecken erteilt werden.

Das Land Nordrhein-Westfalen hat den Behörden in NRW über die gesetzliche Regelung der Fahrerlaubnisverordnung hinaus Entscheidungskriterien an die Hand gegeben, um dem Ausnahmecharakter einer solchen Genehmigung gerecht zu werden.

Danach haben Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln grundsätzlich Vorrang. Abwesenheitszeiten vom Wohnsitz bis zu 12 Stunden pro Tag oder Fahrtzeiten von etwa 90 Minuten pro Strecke bei täglichen Fahrten gelten dabei als zumutbar. Bei selteneren Fahrten müssen unter Umständen längere Abwesenheits- bzw. Fahrtzeiten in Kauf genommen werden. Außerdem können Ausnahmegenehmigungen auf Strecken bis zur nächsten Bushaltestelle oder dem nächsten Bahnhof begrenzt werden.

Daneben sind auch sonstige Fahrgelegenheiten vorrangig zu nutzen. Dazu gehören Familienangehörige, Nachbarn, Arbeitskollegen oder sonstige Mitfahrmöglichkeiten. Am Zielort angebotene Übernachtungsmöglichkeiten (z.B. durch den Ausbildungsbetrieb) sind ebenfalls in Anspruch zu nehmen.

Die Verwaltungsgebühren für die Erteilung der Ausnahmegenehmigung betragen 130,00 €. Dazu kommen die Kosten für die MPU, die ebenfalls vom Antragsteller zu zahlen sind.

Alle vorgenannten Aspekte sind bei der Entscheidung über den Antrag zu prüfen. Wir bitten Sie daher, direkt bei der Antragstellung folgende Unterlagen vorzulegen:

  • Einverständniserklärung des/der Erziehungsberechtigten,
  • in den Fällen, in denen die Ausnahmegenehmigung für Fahrten zum Ausbildungsplatz oder zur Berufsschule benötigt wird: eine Kopie des Ausbildungsvertrages sowie eine Bescheinigung des Arbeitgebers und/oder der Berufsschule über die genauen Ausbildungs- bzw. Unterrichtszeiten,
  • eine Erklärung des Ausbildungsbetriebes bzw. im Falle von Blockunterricht der Berufsschule, dass vor Ort keine Unterkunft zur Verfügung gestellt werden kann.

Der Antrag selbst kann formlos gestellt werden. In ihm sind das Fehlen von Mitfahrgelegenheiten und die Gründe hierfür darzulegen.

Im Einzelfall können weitere Nachweise erforderlich sein.

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