Antrag wasserrechtliche Erlaubnis

Nach § 21 Abs. 3 ErsatzbaustoffV kann die zuständige Behörde im Einzelfall auf Antrag des Bauherrn oder des Verwenders die Verwertung von Stoffen oder Materialklassen, die nicht in der Ersatzbaustoffverordnung geregelt sind, in technischen Bauwerken zulassen, wenn nachteilige Veränderungen der Grundwasserbeschaffenheit und schädliche Bodenveränderungen nicht zu besorgen sind.

Eine solche Einbaumaßnahme bedarf einer wasserrechtlichen Erlaubnis nach § 8 Abs. 1 WHG.

0,1 % des Wertes der Benutzung, mindestens 200 €

  • Ersatzbaustoffverordnung
  • Wasserhaushaltsgesetz

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