Rückbau der Zuwegung im Windenergievorhaben Remblinghausen-Süd angeordnet - Forst- und Naturschutzbehörde stimmen sich im gemeinsamen Verfahren ab

Erstellt von j.uhl |

Im Rahmen der Errichtung des Windparks Remblinghausen-Süd wird der Rückbau der asphaltierten Zuwegung zur Windenergieanlage im Bereich Goldener Strauch südlich von Meschede-Remblinghausen erfolgen. Dies teilen der Hochsauerlandkreis sowie Wald und Holz NRW mit. Ein entsprechender Bescheid ist an den Windkraftprojektierer zugestellt worden.

Genehmigung erteilt mit Rückbauverpflichtung

Neben der Bewertung der Forstbehörde aus forstrechtlicher Sicht sind im nun abgeschlossenen Genehmigungsverfahren auch die naturschutzrechtlichen Anforderungen der Unteren Naturschutzbehörde in die abschließende Entscheidung miteinbezogen worden. Im Ergebnis steht nun fest, dass für die ungenehmigte asphaltierte Teilstrecke eine Rückbauforderung in den Bescheid an den Windkraftprojektierer aufgenommen wird.

Hintergrund

Für die Errichtung von Windenergieanlagen im Wald wird zwischen der Erschließung für den späteren Betrieb und der Zuwegung für die Bauphase unterschieden. Während die Erschließung gemeinsam mit den Anlagen durch den Kreis nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz genehmigt wird, werden Zuwegungen, die durch Wald verlaufen, forstrechtlich durch das zuständige Forstamt und in Abstimmung mit der unteren Natur-, Denkmal- und Wasserschutzbehörde beurteilt. Dabei spielen unter anderem die Anforderungen an den Transport und die Errichtung der großen Anlagenkomponenten eine Rolle. Wegebreiten, Kurvenradien und Gefälle sowie der Arbeitsschutz sind wichtige Kenngrößen. Sie können - wie beim Windpark Remblinghausen-Süd - dazu führen, dass Abschnitte der Erschließung und der Zuwegung asphaltiert werden müssen.

 

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